Hallo,
folgende Frage:
Mein Partner lebt in Scheidung und hat 2 kleine Kinder (5 und 7), die nach der offiziellen Trennung mit zur Mutter gehen.
Wir würden demnächst nun gerne zusammenziehen und er hätte (so wie es jetzt aussieht) die Kids an 3 Wochenenden Im Monat oder an 2 und dafür dann einen Tag unter der Woche.
Könnte seine Ex-Frau da gegenan gehen? Z.B. wenn sie es ihm nicht gönnt mit einer neuen Zusammenzuwohnen und dann sagt, sie will dann nicht, dass die Kids bei ihm/uns sind o.ä.? Hätte mein Partner da irgendwelche Nachteile bzgl. der Kinder?
Vielen Dank!
Neue Partnerschaft - zusammenziehen nach Scheidung (2 Kinder sind vorhanden) - Nachteile?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Können kann immer sein.
Die Mutter kann eigentlich den Umgang nicht verweigern. Tut sie es denoch muss im schlimmsten Fall geklagt werden. Dabei würde dann geregelt werden das die Kinder alle 2 Wochenende und die hälftigen Ferien beim Vater sein sollen. Das ist das was normalerweise geurteilt wird. Ob sich die Mutter dann daran hält ist ein anderes Thema. Auf freiwilliger Basis könnt ihr alles regeln.
Wenn Ihr zusammenzieht kann unter Umständen der Selbstbehalt des Vaters herabgesetzt werden. Das ist aber davon abhängig ob du genug Geld verdienst um dich in ausreichenden zu versorgen können, ob ein Titel für die Kinder besteht und ob der Vater ein Mangelfall ist oder nicht.
Alles in allem kann es, zumindest aus finanzieller Sicht ein Nachteil sein. Für den Umgang hat das keinerlei bewandnis
Hallo,
ZitatWenn Ihr zusammenzieht kann unter Umständen der Selbstbehalt des Vaters herabgesetzt werden. Das ist aber davon abhängig ob du genug Geld verdienst um dich in ausreichenden zu versorgen können :
Der neue Partner zählt hier garnicht. Hat der Vater Einsparungen wegen des Zusammenlebens, kann sein SB
runtergesetzt werden.
lg
edy
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Danke für Eure Antworten. Ich meinte auch eher, ob seine Ex da irgendwas machen kann bzw. dass es sie stört, dass dann die Kids bei ihrem Ex-Partner sind, der aber schon wieder ne Neue hat. Oder z.B. dass sie dann sagt, dass das für die Kinder nicht gut ist und evtl. eine seelische Belastung ist für die...
Zitatdass es sie stört, dass dann die Kids bei ihrem Ex-Partner sind, der aber schon wieder ne Neue hat. :
Das ist das Problem der Ex und nicht im Geringsten ein Grund, den Umgang zu verweigern.
ZitatOder z.B. dass sie dann sagt, dass das für die Kinder nicht gut ist und evtl. eine seelische Belastung ist für die... :
Sagen kann man viel. Im Zweifelsfall muss sie es vor Gericht beweisen.
Stress und Aufwand verursachen kann sie aber in jedem Fall.
@edy. Richtig. Wenn sie genug Geld verdient um sich an den Kosten für die Wohnung zu beteiligen kann der Selbstbehalt gekürzt werden. Verdient sie nicht genug, und er muss sie "mit durchziehen", kann eine Ersparniss nicht in die BErechnung einfließen
Hallo,
ZitatVerdient sie nicht genug, und er muss sie "mit durchziehen", kann eine Ersparniss nicht in die BErechnung einfließen :
Ich verstehe nicht ganz ?
Hier hat der Vater eine neue Freundin, beide (Vater und neue Freundin) wollen zusammen ziehen..
Es geht um Kindesunterhalt.
Würde der Vater alleine wohnen hätte er höhere Kosten.
Durch das "Zusammenziehen" hat er eine Ersparnis. Dehalb könnte der SB runtergesetzt werden.
Beide Vater und Freundin sind nicht verheiratet, daher hat Vater auch keine Unterhaltsverpflichtung an die Neue.
Wo ist mein Denkfehler?
lg
edy
Das, wenn Sie kein geld hat er keine Ersparnis. Und wenn er keine hat kann auch keine in Betracht gezogen werden. Höhere Kosten wegen Ihr aber auch nicht. :-) Es geht einfach nur darum das im Selbstbehalt ja die Kosten für Wohnung und Strom und dergleichen beachtet wurden. Muss er aber weiterhin alles selber zahlen kann der Selbstbehalt nicht gekürzt werden.
"Voraussetzung ist aber, dass der neue Partner überhaupt so hohe Einkünfte hat, dass er sich an den gemeinsamen Lebenshaltungskosten finanziell beteiligen kann. Hat der Partner selber nur Einkünfte nach dem SGB II ("Hartz 4") oder aus Sozialhilfe, so kommt eine Herabsetzung des Selbstbehalts beim Unterhaltspflichtigen nicht in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige und der Partner in einer so genannten "Bedarfsgemeinschaft" leben (OLG Hamm FamRZ 2010,985)."
Hallo Ihr neuer,
danke, damit bin ich einverstanden.
lg
edy
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