Neue Steuervergünstigungen bei Erbschaften und Schenkungen auf den Kanarischen Inseln

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Erbschafts- und Schenkungssteuer der Kanarischen Inseln bei Übertragungen zwischen Eltern und Kindern faktisch abgeschafft

Mit dem Haushaltsgesetz 11/2015 vom 29. Dezember der autonomen Gemeinschaft der Kanarischen Inseln für 2016 (LEY 11/2015, de 29 de diciembre, de Presupuestos Generales de la Comunidad Autónoma de Canarias para 2016) wurde das kanarische Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht mit Wirkung vom 01.01.2016 reformiert.

Viele Erbausschlagungen in der Vergangenheit

Die bisherigen Erbschaftssteuerfreibeträge (reducción) für die Steuerklassen I (minderjährige Abkömmlinge und Adoptivkinder) und II (volljährige Kinder und Abkömmlinge, Ehegatten und Vorfahren) blieben unverändert und bewegen sich weiterhin zwischen maximal 138.650,00 EUR (Kinder und Adoptivkinder unter 10 Jahren) und mindestens 18.500,00 EUR (bspw. Vorfahren). Diese Freibeträge gelten nicht für Schenkungen.

Robert Engels
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Diese im Vergleich doch sehr geringen Freibeträge für Erbschaften zwischen engen Familienangehörigen haben in der Vergangenheit dazu geführt, dass vielfach Erbschaften ausgeschlagen wurden, da die Erben die entstehende Erbschaftssteuer nicht tragen konnten.

Neue Steuervergünstigungen ab dem 01.01.2016

Dem hat die kanarische Gesetzgebungsgewalt nun Rechnung getragen und mit Wirkung vom 01.01.2016 eine zusätzliche Steuerbefreiung (bonificación) sowohl für Erbschaften als auch für Schenkungen i.H.v. 99,9% der sich ergebenden Steuerlast für die Steuerpflichtigen der Steuerklassen I und II verabschiedet. Damit wurde die Erbschafts- und Schenkungssteuer für diese Steuerklassen faktisch abgeschafft. Die Voraussetzungen für die Nutzung dieser Freibeträge im Bereich der Schenkung ist lediglich die notarielle Form des Schenkungsvertrages.

Nutzung dieser Steuerverünstigungen auch für in Deutschland wohnhafte Personen:

Aufgrund des Urteils des EUGH vom 03.09.2014 in der Rechtssache C-127/12 und dem spanischen Gesetz 26/2014 vom 27. November gelten diese Steuerbefreiungen auch für nicht in Spanien ansässige Personen, wenn sich die Mehrheit des Nachlassvermögens bzw. das Objekt der Schenkung auf den Kanarischen Inseln befindet.

Zukunft der Erbschafts- und Schenkungssteuer in Spanien:

Wie lange diese Steuervergünstigungen bestehen werden ist derzeit unklar. Bereits im Jahre 2014 wurde seitens der spanischen Regierung begonnen, eine Erbschafts- und Schenkungssteuerreform vorzubereiten. Inhalt dieser Steuerreform sollte u.a. auch die Vereinheitlichung der Steuergesetze im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer und vor allem die Begrenzung solcher Steuerbefreiungen sein, wie nun von den Kanarischen Inseln verabschiedet. Derzeit ist diese umfassende Steuerreform ausgesetzt.

Die Zeit für die Schenkung der Ferienimmobilie an die Nachfolgegeneration ist günstig:

Aus steuerlicher Sicht kann Eigentümern einer Ferienimmobilie auf den Kanarischen Inseln daher aktuell nur geraten werden, diese kurzfristig im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Nachfolgegeneration zu übertragen.

Gerne stehe ich Ihnen generell für rechtliche Beratungen im deutsch-spanischen Bereich und speziell auch für die vollumfängliche Abwicklung von Erbschaften und Schenkungen in ganz Spanien zur Verfügung.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei diesem Artikel um eine abstrakte Darstellung der steuerlichen Situation im Zeitpunkt der Veröffentlichung handelt. Die steuerlichen Erläuterungen können eine konkrete Rechts- und Steuerberatung nicht ersetzen. Aus Gründen der besseren Darstellung beinhaltet dieser Artikel nur bestimmte steuerliche Aspekte, keinesfalls eine vollständige Darstellung der spanischen Steuergesetzgebung in dem behandelten Bereich. Aspekte der deutschen Besteuerung wurden nicht berücksichtigt. Jegliche Gewähr muss daher ausgeschlossen werden.

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Robert Engels
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