Note 6 in Abschlußnote wegen verspäteter Krankheitsentschuldigung

19. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Anne Wand
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Note 6 in Abschlußnote wegen verspäteter Krankheitsentschuldigung

Guten Tag, kann hier vielleicht jemand helfen?

Angenommen, an einer baden-württembergischen allgemeinbildenden Realschule besagt die Schulordnung, dass ein Schüler bei zwingenden Gründen ( z.B. Krankheit)  das Sekretariat noch am am selben Tag zwischen 08:00 und 11:00 Uhr unter Angabe des Grundes und Dauer der Verhinderung telefonisch zu informieren hat. (Entschuldigungspflicht)
Die schriftliche Entschuldigung sei dem Klassenlehrer binnen 3 Tagen nachzureichen.

Weiterhin angenommen, ein Schüler dieser Lehranstalt würde an einem Donnerstag eine Klassenarbeit schreiben und an diesem Tag erkranken. Die Mutter des minderjährigen Kindes vergisst den geforderten Anruf im Sekretariat.
Stattdessen sendet sie am zweiten Krankheitstag, also Freitag, die Entschuldigung per Fax an das Schulsekretariat.

Nehmen wir weiter an, dass nun dieser Schüler am darauf folgenden Montag die Klassenarbeit auf Veranlassung des Fachlehrers nachschreiben würde, und sagen wir, als Ergebnis die Note 3 erzielt.

Nun zur eigentlichen Frage:
Dürfte der Klassenlehrer, wegen verspäteter Abgabe der Krankheitsentschuldigung für den Klassenarbeitstermin, eine bereits nachgeschriebene und vom Fachlehrer mit bedriedigend benotete Klassenarbeit, nachträglich mit ungenügend in die Bewertung der Abschlußnote eingehen lassen?

Die Mutter des Kindes sucht zunächst nach der Rechtsgrundlage. Sie findet die Schul
besuchsverordnung, darin § 2 Absatz 1

""Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht). Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, volljährige Schüler für sich selbst. Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen.""


Gemäß der Schulbesuchsverordnung des Landes BW hätte die Mutter der Schule die Entschuldigung ja fristgerecht zukommen lassen. Steht diese Verordnung nicht über der Schulordnung?

Darüber hinaus empfindet die Mutter es als völlig unverhältnismäßig, wenn einem Schüler eine Klassenarbeit mit "ungenügend" bewertet wird, weil die schriftliche Entschuldigung einen Tag zu spät in der Schule eintraf.

Selbst angenommen der Schüler/die Mutter hätte die Entschuldigungspflicht nicht rechtzeitig erfüllt. Auf welcher Grundlage soll es gerechtfertigt sein, für eine mit der Note 3 absolvierte, bereits nachgeschriebene Klassenarbeit, eine Sechs zu vergeben?

Noten sollen schließlich der Leistungsfeststellung dienen und nicht der Sanktionierung anderen Fehlverhaltens, das primär mit der Leistungsfeststellung überhaupt nichts zu tun hat (und im übrigen bei minderjährigen Schülern den Eltern zuzuschreiben wäre).

Über eine Antwort würde ich, bzw. der Schüler sich sehr freuen. Besten Dank im Voraus
Anne

-- Editiert von Anne Wand am 19.01.2018 19:49

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Ich wüsste nicht,

a) wie und warum der Klassenlehrer die Benotung des anderen Lehrers ändern können sollte und
b) wie der minderjährige Schüler wegen eines Versäumnisses der Mutter eine schlechte Note bekommen können sollte.

Gespräch mit Klassenlehrer, Fachlehrer und Rektor in der Reihenfolge fruchtlos? Dann schriftliche Beschwerde an die Schulaufsicht.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anne Wand
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Erst einmal vielen Dank für Ihre Antwort.

Der Klassenlehrer bezieht sich auf die Schulordnung, die besagt, dass die Entschuldigung im Krankheitsfalle am ersten Tag telefonisch bis spätestens 11:00 Uhr erledigt sein muss- wo hingegen die (Landes) Schulbesuchsordnung die schriftliche Abgabe an Tag 2 verlangt.

Da der Anruf an Tag 1 unterblieb, wurde die schriftliche Entschuldigung an Tag 2 als zu spät eingegangen gewertet.
Die nachträgliche (Um-)Benotung der Klassenarbeit von "Befriedigend" auf "Ungenügend" diente dem Klassenlehrer als disiplinarische Maßnahme, hat dies dem Schüler auch so deutlich zu verstehen gegeben.

Die Gespräche mit der Lehrerschaft stehen noch an...

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Rein rechtlich dürfte das Problem eher das Fax sein. Oder hat das minderjährige Kind die Enschuldigung, die am Freitag gefaxt wurde, nach Ende der Krankheit im Original vorgelegt?
Wenn die Schulbesuchsverordnung ein schriftliche Entschuldigung vorschreibt, dann reicht ein Fax nicht aus.
Schriftlich = mit eigenhändiger Original-Unterschrift. Ein Fax ist nur die (Fern-)Kopie einer Unterschrift.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anne Wand
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für Ihren Hinweis.
Die Entschuldigung per FAX war über die Jahre bisher nie Thema, seitens der Schule/Lehrerschaft. Wurde generell anerkannt.

Zweifelhafter finde ich, dass man den Schüler die Arbeit nachschreiben ließ, sie mit Note 3 bewertete, und anschließend in eine 6 umwandelt. Wohlgemerkt, diese Note fliesst ins Abschlußzeugnis ein!

Ein Mitforist ( anderes Forum) schrieb dazu:

"Wäre die Klassenarbeit somit unentschuldigt versäumt, so folgt zwangsläufig aus § 8 Abs. 5 NVO, dass die Arbeit mit "ungenügend" zu werten ist.

Ein Nachschreiben kann jedoch eigentlich nur erfolgen, wenn der reguläre Termin entschuldigt versäumt wurde.
Da das bereits stattgefunden hat, könnte sich eine Auseinandersetzung mit der Schulleitung lohnen.
"

Insofern bleibt nur die Hoffnung auf Einsicht/Entgegenkonmmen des Klassenlehrers, oder ggf. Beschwerde bei der Schulaufsicht.

Dan

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
die wölfin
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 139x hilfreich)

Zitat (von Anne Wand):
... Nehmen wir weiter an, dass nun dieser Schüler am darauf folgenden Montag die Klassenarbeit auf Veranlassung des Fachlehrers nachschreiben würde, und sagen wir, als Ergebnis die Note 3 erzielt. ...


Ich frage mich ehrlich gesagt, ob damit nicht bereits eine "indirekte / stillschweigende Zustimmung zum Nachschreiben" erteilt wurde oder ansonsten die Arbeit nicht hätte nachgeschrieben werden dürfen?
Ich meine, wenn sich Kranke innerhalb weniger Stunden korrekt abmelden müssen, ist ja wohl ebenso zu erwarten, dass die Schulleitung und der Lehrer sich innerhalb mehrerer Tage untereinander verständigen, oder? Insbesondere, wenn es ja angeblich die normale Vorgehensweise sei soll! Ich würde daher die Schulleitung einfach noch mal ruhig und sachlich persönlich darauf anspechen.

Ansonsten: im Falle dessen, dass ein Streit partout nicht schulintern zu schlichten ist, können Eltern die betreffende Behörde informieren. Doch jedes Bundesland regelt die Zuständigkeit anders: In Berlin, Bremen, Hamburg und im Saarland ist ein Referat im Kultusministerium zuständig. In Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt eine „Mittelbehörde" wie das Landesverwaltungsamt in Halle. In den übrigen Ländern gibt es meist Schulämter, denen wiederum oft nur die Grund- und Hauptschulen zugeordnet sind. Im Zweifelsfall erteilt das Kultusministerium Auskunft, welche Stelle hilft.

Aber: rechtliche Schritte lohnen sich eigentlich nur, wenn die Note für die weitere Schullaufbahn (Versetzung) oder für den beruflichen Werdegang (Abschlusszeugnis) von Bedeutung ist! Denn nur gegen schulische Leistungsbeurteilungen, die Verwaltungsakte sind, können die Eltern (oder bei Volljährigkeit der Schüler selbst) förmliche Rechtsbehelfe bei der Schule oder der o.g. Schulaufsichtsbehörde einlegen und anschließend ggf. vor dem Verwaltungsgericht klagen. Von daher wäre wohl erst mal relevant zu wissen, ob und wenn ja, welche konkrete, zukunftsbestimmenden Konsequenzen drohen.

Aber nichts desto trotz drücke ich einfach mal die Daumen für ein "happy End"!

Toi, toi, toi!

wölfin

Signatur:

"Der unzufriedene Mensch findet keinen bequemen Stuhl." (Benjamin Franklin)

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von Anne Wand):
Angenommen, an einer baden-württembergischen allgemeinbildenden Realschule besagt die Schulordnung, dass ein Schüler bei zwingenden Gründen ( z.B. Krankheit) das Sekretariat noch am am selben Tag zwischen 08:00 und 11:00 Uhr unter Angabe des Grundes und Dauer der Verhinderung telefonisch zu informieren hat.
Und was würde dort als Konsequenz bei einem Verstoß dagegen stehen?
Der Klassenlehrer kann nicht einfach irgendwelche Konsequenzen erfinden.
Aktuell sehe ich nicht, dass irgendeine haltbare Grundlage vorliegen würde die Note eines anderen Lehrers zu ändern. Ich sehe den Klassenlehrer generell als nicht dazu berechtigt an. Das überschreitet einfach dessen Kompetenz.

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