Nutzungspauschale

16. März 2010 Thema abonnieren
 Von 
b4zZ
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 4x hilfreich)
Nutzungspauschale

Guten Tag,

und zwar habe ich folgendes Problemchen, ich habe mir einen Bartschneider bei einem Anbieter über Amazon geholt, den ich natürlicherweise auch getestet habe und da er leider nicht meinen Anforderungen entsprach, schickte ich diesen zurück, und nun erhalte ich die Meldung, dass sie eine Nutzungspauschale in Höhe von 20% verlangen vom Kaufpreis, weil der schon genutzt worden ist.

Ich kenn das Urteil vom Europäischen Gerichtshof, der wohl diese Nutzungspauschale doch verboten hat, oder wie steht es darum ?

In deren Widerrufsbelehrung steht folgendes
WIDERRUFSFOLGEN
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten .3 Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

Ende der Widerrufsbelehrung

Der Satz den ich markiert habe würde doch zugunsten meinerseits sprechen ?

mfg

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4 Antworten
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#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4219 Beiträge, 1425x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der Satz den ich markiert habe würde doch zugunsten meinerseits sprechen ? <hr size=1 noshade>


Ich weiß nicht, was dich annehmen lässt, dass dieser Passus zu deinen Gunsten sprechen könnte, zumindest nicht auf den ersten Blick, interessant ist er allemal.

Zunächst einmal geht es ja augenscheinlich um 2 verschiedene Dinge:

1. Um Nutzungswertersatz. Den will der Shop von dir haben, du hast den Bartschneider "benutzt", dir vielleicht einen wundervollen oder weniger schönen Bart gestutzt oder was auch immer, das vielleicht sogar mehrmals. Diesen Nutzen kannst du ja nicht in Natura herausgeben, wie denn auch (?), also will man Wertersatz (schnödes Geld) in Form einer Pauschale.

So steht es da:

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben.

Und dann geht es weiter:

quote:<hr size=1 noshade>Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten. <hr size=1 noshade>


Das kann doch mit einem Nutzungswertersatz nichts zu tun haben.

2. Hat es auch nicht, das bezieht sich auf den Wertersatz wegen Verschlechterung. Das wäre der Fall, wenn du die Sache nicht mehr im ursprünglichen Zustand zurückgewähren kannst, sondern nur noch "verschlechtert", vielleicht kann man sie nicht mehr als neu verkaufen, vielleicht überhaupt nicht, so sah es zumindest das Amtsgericht AG Backnang, Urteil vom 17.06.2009 - Az. 4 C 810/08 - 100 % Wertersatz bei einem Rasierapparat, nachdem der Widerrufslustige sich damit rasiert hatte und scheinbar auch nicht ganz zufrieden mit dem Ergebnis war. Also zurück damit, mit nicht ins Kalkül gezogenen Folgen. Es kommt also schon darauf an.

Auffallend ist, das die Belehrung deines Verkäufers, was die Folgen des Widerrufs betrifft sich abweichend darstellt vom Gesetz und vom amtl. Muster der Widerrufsbelehrung.

Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. 5 gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. 6 [Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.

Jetzt weiß man nicht, ob diese Abänderung nur ein Versehen war oder ob sie eine Folge des rechtlichen Chaos ist, dass zur Zeit (seit der EuGH-Entscheidung) überall herrscht. Jeder vermeint das Urteil anders interpretieren zu können, war die Lage vorher auch nicht gerade unkompliziert, ist sie jetzt jedenfalls nicht leichter geworden.

Hier mal das Urteil:

http://www.damm-legal.de/eugh-wertersatz-und-widerrufsrecht-sind-miteinander-vereinbar

Und hier Versuche, es zu deuten:

http://www.shopbetreiber-blog.de/2009/09/08/eugh-urteil-zum-wertersatz-anpassung-der-widerrufs-belehrung-erforderlich/

Tja, und nun?

Wenn man sich der Meinung anschließt, dass ein Nutzungswertersatz generell nicht mehr möglich ist, hätte der Händler keinen Anspruch darauf. Wenn man ihn bejaht, wäre eine Pauschale von 20 % unangemessen, wenn man den Bartschneider nur einmal kurz ausprobiert hätte.

Wohlgemerkt: Vom Wertersatz wegen Verschlechterung war keine Rede, die eigenartige Belehrung stellt ja gerade die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme vom Wertersatz frei, ein darüber hinausgehender Gebrauch wurde nicht behauptet. Wie eine Verschlechterung zu vermeiden wäre, darüber wurde gar nicht belehrt.





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#2
 Von 
b4zZ
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 4x hilfreich)

Zunächst Danke für die Antwort,

und ja, ich hab ihn nur einmal kurz getestet, und auch gleich gemerkt, dass er nichts für meinen Bart ist.

Wenn ich alles richtig gedeutet habe, und auch den Blog-Eintrag, dann sehe ich mich im Recht, weil das hier ja auch kein Ausnahmefall war.

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0x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4219 Beiträge, 1425x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Im Ladengeschäft ist es problemlos möglich(!) ( wenn auch nicht gern gesehen ), daß sich ein Interessent mit einem "Test-Rasierer" den Bart schert, um die Eigenschaften des jeweiligen Rasierapparates eingehend zur Kenntnis zu nehmen. <hr size=1 noshade>


So etwas kennt man aber eher aus den typischen (kleinen) Fachgeschäften, die sich früher ausschließlich auf diesen Bereich spezialisiert hatten und die man heute kaum noch irgendwo antrifft. Jedenfalls wird man im MediaMarkt oder ähnlichen Märkten diese Möglichkeit nicht geboten bekommen, da bin ich mir einigermaßen sicher.

Das mit dem Kaninchen ist wirklich gut, aber vielleicht weniger geeignet. Wenn aber schon von Verschlechterung gesprochen wird, um die es hier m. E. nicht geht, da vom Händler auch nicht eingefordert, er will Nutzungswertersatz (§ 346 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB in Form einer Pauschale (?), besteht grundsätzlich das Problem, wo Gerichte die Grenzen ziehen zwischen reinen Prüfungszwecken, bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme und den Bereich, der darüber hinaus geht.

Demzufolge stehen die Zielsetzung der Richtlinie 97/7 und insbesondere das in ihrem Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 festgelegte Verbot grundsätzlich Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegen, wonach der Verbraucher einen angemessenen Wertersatz zu zahlen hat, wenn er die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat.

Aus dem letzten Satz des 14. Erwägungsgrundes der Richtlinie 97/7 ergibt sich hierzu, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, weitere Bedingungen und Einzelheiten für den Fall der Ausübung des Widerrufsrechts festzulegen. Diese Befugnis ist jedoch unter Beachtung der Zielsetzung dieser Richtlinie auszuüben und darf insbesondere nicht die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf beeinträchtigen. Das wäre z. B. dann der Fall, wenn die Höhe eines Wertersatzes der in der vorstehenden Randnummer genannten Art außer Verhältnis zum Kaufpreis der fraglichen Ware stünde oder wenn die nationale Regelung dem Verbraucher die Beweislast dafür auferlegte, dass er die Ware während der Widerrufsfrist nicht in einer Weise benutzt hat, die über das hinausgeht, was zur zweckdienlichen Ausübung seines Widerrufsrechts erforderlich ist.

Es ist Sache des nationalen Gerichts, den Rechtsstreit, mit dem es konkret befasst ist, im Licht dieser Grundsätze unter gebührender Berücksichtigung aller seiner Besonderheiten zu entscheiden, insbesondere der Natur der fraglichen Ware und der Länge des Zeitraums, nach dessen Ablauf der Verbraucher aufgrund der Nichteinhaltung der dem Verkäufer obliegenden Informationspflicht sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.


http://www.damm-legal.de/eugh-wertersatz-und-widerrufsrecht-sind-miteinander-vereinbar

Aha! "Treu und Glauben" und "Sache des nationalen Gerichts".

Ich meine mich daran erinnern zu können, dass die Standard-Belehrung (die hier vom Verkäufer gewählte entspricht ja nicht dieser) auch nicht ausreicht.

Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.

Du bemängeltest, so glaube ich zumindest, konkrete Hinweise.

Jetzt weiß man nicht, welche Gerichte was wie auslegen, aber ein Urteil ist ja zumindest schon gesprochen, das auch die Entscheidung des EUGH berücksichtigt.

Amtsgericht Mitte Geschäftsnummer: 5 C 7/09 verkündet am : 05.01.2010

http://www.damm-legal.de/eugh-wertersatz-und-widerrufsrecht-sind-miteinander-vereinbar

Die Voraussetzungen für den Wertersatzanspruch gemäß § 357 Abs. 3 BGB liegen vor, zumal dem Kläger eine den Anforderungen der Anlage 2 zu Art 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB ausreichende Belehrung aufgrund des Inhalts von § 7 der AGB der Beklagten erteilt wurde. Die Belehrung enthält insbesondere den inhaltlich ausreichenden Hinweis darauf, dass ein Wertersatz dann nicht zu leisten ist, „wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist" und im übrigen die Wertersatzpflicht dadurch vermieden werden kann, indem die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch genommen wird und alles unterlassen wird, was deren Wert beeinträchtigt.

Der Händler hat demnach auch das amtliche Muster verwendet, dem Gericht eichte das vollkommen.

Die gesetzliche Regelung des § 357 Abs. 3 BGB ist auch in Anbetracht des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz und der hierzu ergangenen Entscheidung des EuGH vom 03.09.2009 – C – 489/07 als wirksam anzusehen, wobei die in § 357 Abs. 3 BGB enthaltene Ausnahmeregelung im Lichte dieser Entscheidung dahingehend auszulegen ist, dass der Begriff der Prüfung der Ware auch ein Ausprobieren der Ware einschließt, (vgl. hierzu die Anmerkungen von Lapp vom 25.09.2009 zu der vorgenannten Entscheidung des EuGH, juris Praxisreport aus der juris-Datenbank). Nach Auffassung des EuGH stehen der zitierten Richtlinie eine gesetzliche Bestimmung über die Verpflichtung zum Wertersatz des Verbrauchers nicht entgegen, nach der für die Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten ist, wenn der Verbraucher diese auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, sofern die Zielsetzung dieser Richtlinie und insbesondere die Wirksamkeit und Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt wird, was durch das nationale Gericht zu beurteilen sein soll.

Nach Auffassung des erkennenden nationalen Gerichts rechtfertigen vorliegend Art und Umfang der vorhandenen Gebrauchsspuren die Annahme, dass es sich in Anbetracht der Grundsätze von Treu und Glauben vorliegend nicht lediglich um Gebrauchsspuren handelt, (ohne dass hierdurch die Grenze zur fahrlässig pflichtwidrigen Beschädigung des Geräts überschritten wurde), die bei einer Prüfung und beim Ausprobieren der Ware zwangsläufig entstehen, indem das Gerät vorsichtig und mit größtmöglicher Sorgfalt ausgepackt, in die Hand genommen und aufgestellt werden muss, sowie die notwendigen Kabel zur Inbetriebnahme angeschlossen und die Fernbedienung beziehungsweise die zur Bedienung notwendigen Schalter am Gerät zum Testen sämtlicher Leistungsmerkmale benutzt werden müssen.


Es ging um Spuren auf dem Deckel eines Laptops (die außer dem Verkäufer nach Rückgabe keiner vorher festgestellt hatte), die zudem nur "unter einem bestimmten Lichteinfall" zu sehen waren.

Ergebnis: Der Käufer wurde verurteilt zu Schadensersatz, er hatte einen neuen Deckel zu erstatten...

Zweifellos hat der Käufer das Notebook nur ausprobiert und kein Kaninchen damit rasiert.

Die Zukunft wird zeigen, wohin die Reise geht.

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-- Editiert am 17.03.2010 22:10

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