Na super: da haben wir mit der Preisangabeverordnung doch gleich noch ein Gesetz, das zusammen mit der Zugabeverordnung und dem Rabattgesetz ersatzlos gestrichen werden kann.
Wer soll denn durch diese Entscheidung geschützt werden? Die Mitbewerber von LTU sind nicht schützenswert, weil sie ein erfolgreiches Geschäftsmodell jederzeit übernehmen können. Und auch der User (potentielle Kunde) ist nicht schützenswert, denn wer mehr zahlen will als der Flug regulär kostet ist selbst schuld wenn er nicht verglichen hat - haben wir Verbraucher doch erst letztes Jahr vom Mediamarkt gelernt. Und außerdem werden bei Onlineauktionen regelmäßig viel zu hohe Preise geboten - der Ersteigerer ist trotzdem glücklich: "Ich hab' meine Palm bei ebay ersteigert - super Schnäppchen!"
michael@neubert.com
www.MCNeubert.de
OLG: "Biet und Flieg" ist wettbewerbswidrig
14. März 2001
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Frage vom 14. März 2001 | 16:58
Von
Status: Frischling (15 Beiträge, 5x hilfreich)
OLG: "Biet und Flieg" ist wettbewerbswidrig
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