Patientenverfügung: In Würde selbstbestimmt leben und sterben – was kann man dafür tun?
Mehr zum Thema: Medizinrecht, Arztrecht, Patientenverfügung, Würde, Selbstbestimmung, Sterben, Medizin, lebenserhaltende, MaßnahmenDie moderne Medizin bietet vielen schwerkranken Menschen eine Hoffnung auf Hilfe. Andererseits ist es ihr möglich, Menschen über lange Zeit in einem Zustand zwischen Leben und Tod zu halten. Viele Menschen haben Angst vor einem solchen Zustand, in dem sie selbst nicht mehr in der Lage sind, einen freien Willen zu Art und Umfang der ärztlichen und pflegerischen Behandlung zu bilden oder zu äußern. Zu Unrecht wird oft angenommen, die Familienangehörigen seien automatisch zu Entscheidungen in dieser Frage befugt. Hinzu kommt, dass Angehörige oder andere nahestehende Personen auch oft emotional gar nicht oder nur sehr schwer in der Lage sind, Entscheidungen dieser Art zu treffen.
Mit einer Patientenverfügung können Sie Ihr Grundrecht auf Selbstbestimmung wahrnehmen und Ärzte und Pflegepersonal anweisen, bestimmte medizinische und pflegerische Maßnahmen nach Ihren persönlichen Vorstellungen vorzunehmen oder zu unterlassen. Gleichzeitig nehmen Sie damit Ihren Angehörigen einen Teil der Belastung ab, indem Sie selbst Verantwortung für schwierige Entscheidungen übernehmen.
Die Patientenverfügung ist derzeit gesetzlich nicht geregelt. Dies soll seit langem geändert werden, jedoch können sich die Bundestagsabgeordneten bisher nicht über die Reichweite von Patientenverfügungen einigen. Konkret geht es darum, ob der Wille zum Abbruch von Behandlungsmaßnahmen und zum Unterlassen lebenserhaltender Maßnahmen auch schon vor Beginn der Sterbephase beachtlich sein soll.
Bis zu einer gesetzlichen Regelung gilt weiterhin: Sie können alle Wünsche äußern, deren Erfüllung nicht gegen das geltende Strafrecht verstößt. So können Sie bestimmten Behandlungsmethoden oder Therapien zustimmen oder sie ablehnen; Sie können Wünsche äußern in Bezug auf Organtransplantationen, Bluttransfusionen, künstliche Ernährung, Verwendung noch nicht erprobter Medikamente oder noch nicht zugelassener Therapien. Wichtig ist, dass Ihre Anweisungen ganz genau formuliert sind und erkennen lassen, dass Sie sich nach sachkundiger Beratung (medizinisch und rechtlich) und reiflicher Überlegung aus freien Stücken dafür entschieden haben. Nur dann nämlich wird Ihnen die für die Wirksamkeit Ihrer Patientenverfügung erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit zum Zeitpunkt des Abfassens der Verfügung unterstellt. Einsichts- und Urteilsfähigkeit bedeutet, dass Sie sich der Gestalt und Schwere möglicher Erkrankungen und der Bedeutung und Folgen der Vornahme oder des Unterlassens einer ärztlichen Maßnahme bewusst sind. Am besten, Sie lassen sich die erfolgte fachkundige Beratung über die medizinischen und juristischen Konsequenzen Ihrer Anordnungen durch Ihren Arzt, bzw. Rechtsanwalt in Ihrer Verfügung selbst schriftlich bestätigen.
Es ist sehr schwierig, aus einem gesunden Zustand heraus konkrete Situationen abzuschätzen und für sie Maßnahmen anzuordnen. Daher ist es sinnvoll, wenn Sie bestimmte Krankheitszustände beschreiben und diese konkretisieren, indem Sie erläutern, was für Sie eine nicht zu akzeptierende Einbuße an Lebensqualität wäre (z.B. Wegfall der Fähigkeit, verbal zu kommunizieren oder Nahrung auf natürliche Weise zu sich zu nehmen) und welche Folgen Sie dann wünschten. Zusätzlich sollten Sie Ihre persönlichen Wertvorstellungen von Leben und Tod und Ihre Beweggründe für das Verfassen Ihrer Anordnungen formulieren. Dies erleichtert später Ihren Angehörigen, Ärzten, Pflegepersonal und ggf. Gerichten, Ihren mutmaßlichen Willen für die konkret eingetretene Situation festzustellen. Bei der Formulierung Ihrer Patientenverfügung und Ihrer persönlichen Beweggründe für sie, bzw. Ihrer dahinter stehenden Wertvorstellungen helfen Gespräche mit nahestehenden Verwandten, Freunden genauso wie mit Ihrem Seelsorger, Arzt oder Anwalt.
Von der Verwendung unzähliger in Umlauf befindlicher Formulare ist dringend abzuraten! Zum einen geistern in ihnen oft unklare, widersprüchliche und unvollständige Formulierungen umher, die beliebig interpretiert werden können und damit praktisch im Ernstfall nicht verwertbar sind. Zum anderen verhindern Formulierungen zum Ankreuzen, dass Ihre Patientenverfügung konkret Ihre individuelle Persönlichkeit und Situation widerspiegelt. Wenden Sie sich an Ihren Arzt und Rechtsanwalt, um sicherzustellen, dass dasjenige, was Sie persönlich sich unter würdigem Sterben/ Kranksein vorstellen, auch umgesetzt werden wird.
Eine Form für die Patientenverfügung ist nicht vorgesehen, jedoch ist eine schriftliche und eigenhändig unterschriebene Erklärung in der Praxis Mindestvoraussetzung dafür, dass die Verfügung auch ernst genommen wird. Wer ganz sicher gehen möchte, dass später keine Zweifel an seinem geistigen Zustand zum Zeitpunkt des Abfassens der Patientenverfügung aufkommen, sollte sich die Verfügung notariell beurkunden lassen.
Oft wird empfohlen, die Patientenverfügung regelmäßig mit einer aktuellen Unterschrift zu versehen, weil dadurch gezeigt werde, dass ihr Inhalt immer noch gültig für ihren Verfasser sei. Dies ist allerdings nicht in jedem Falle zwingend, und es kann gute Gründe geben, von solch einer regelmäßigen Unterschrifterneuerung abzusehen. Ihr Anwalt berät Sie hierzu detailliert.
Haben Sie eine Patientenverfügung errichtet, so sollten Ihr Hausarzt und ggf. Ihr Bevollmächtigter oder Betreuer und Ihr Anwalt eine Abschrift erhalten. Ferner ist zu empfehlen, dass Sie eine „Hinweiskarte“ bei sich führen, aus der sich ergibt, dass Sie eine Patientenverfügung errichtet haben sowie Ort, bzw. Kontaktdaten derjenigen Personen, die eine Abschrift Ihrer Verfügung besitzen.
Es ist sinnvoll, eine Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht zu verbinden. Tun Sie dies nicht, so bestimmt das Gericht eine für die relevanten Entscheidungen geeignete Betreuungsperson. Mit einer Vorsorgevollmacht haben Sie die Möglichkeit, in einem durch Sie festgelegten Umfang einer Person Ihres unbedingten Vertrauens Entscheidungen zu Ihrer Person/ Gesundheit und/ oder Ihrem Vermögen zu übertragen. Der/ die Bevollmächtigte kann dann an Ihrer Stelle entscheiden, wenn Sie hierzu nicht mehr in der Lage sind. Besonders relevant wird dies für Fragen, die die Patientenverfügung nicht regelt, weil die konkrete Situation nicht vorhergesehen wurde. Unbedingt sollten Sie mit Ihrer Vertrauensperson für gesundheitliche Fragen über Ihre Vorstellungen und Ihre Patientenverfügung sprechen, damit diese Person gut darauf vorbereitet ist, in Ihrem Sinne zu handeln.
Bei Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.