Privatkauf per Handschlag /jetzt Rückgabe

10. Januar 2005 Thema abonnieren
 Von 
cph
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Privatkauf per Handschlag /jetzt Rückgabe

Hallo,
ich habe von einem Kollegen eine Sache (sehr sperrig) angeboten bekommen, die aus mehreren Teilen besteht, er hat Ratenzahlung angeboten und die Lieferung versprochen. Die Lieferung ist bisher nur zum Teil abgeschlossen, ein großes Teil fehlt noch.
3 Lieferungen mit seinem Privatwagen innerhalb der letzten 10 Tagen.
Nun stellt sich aber heraus, das die Teile nicht der Beschreibung entsprechen und ich habe ihn aufgefordert die schon gelieferten Teile zurückzunehmen.
Dieses lehnt er kategorisch ab und besteht auf Erfüllung und verlangt einen Termin wann er das letzte Teil liefern soll.
Ein Vertrag ist nur mündlich abgeschlossen worden. Die erste Rate habe ich bereits nach der ersten Lieferung bezahlt.
Nun meine Fragen:
1. Habe ich ein Rückgabe oder Rücktrittsrecht?
2. Muß er die Sache wieder abholen und wie lange muß ich es lagern?
3. Muß ich für Lieferkosten aufkommen oder für die Rücklieferung?
4. Bekomme ich meine erste Rate zurück?
5. Bin ich verpflichtet die nächsten Raten zu zahlen, obwohl ich die Sache nicht mehr haben will?
6. Muß ich vielleicht den mündlichen Vertrag erfüllen?

Vielen Dank für die Hilfe
Claus

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Tag "Claus",

es kommt darauf an, ob die falsch gelieferten Sachen so sehr von den versprochenen Sachen abweichen, dass dies ein Sachmangel darstellen. Dazu müsste man wissen, um was es sich handelt.


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -


---

-- Editiert von BOBO am 10.01.2005 13:55:59

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cph
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi,
Warum ist es erheblich, um welche Sache es sich handelt.
Es sind keine falschen Sachen, sondern die Beschreibung der Sachen war anders.
Als Beispiel mal folgendes.
Jemand bietet Dir ein Bücherregal an mit den Worten, sehr robuste Eiche, schon älter aber toll in schuß mit den Maßen 200cm hoch x 400cm breit x und 50cm tief.
Und was gebracht wird ist:
220cm hoch x 440cm breit x 60cm tief und total mit Farbe bekleckert und diversen Abschürfungen. Und es ist auch nicht Eiche, sondern Buche.
Claus

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

Bei dem von Ihnen geschilderten Beispiel wäre mE ein Mangel iSd § 434 I S. 1 BGB gegeben. Dem Käufer stünden dann die Mängelgewährleistungsrechte des § 437 BGB zu.

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"fiat justitia et pereat mundus..."

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Richtig, ich schliesse mich den Ausführungen meines Kollegen Bob.Vila an. In solchen Fällen, in denen ein derartiger Sachmangel auftritt, haben Sie ein Rücktrittsrecht, in welchem Sie die Kaufsache zurückgeben unter Rückgewährung der Kaufpreisratenzahlung, sofern Ihnen der Verkäufer keine mangelfreie Kaufsache nachliefert. Lieferungskosten müssen vom Käufer nicht beglichen werden. Eine Ratenzahlungsverpflichtung besteht bei einem Rücktritt einer Vertragspartei nicht.



Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -


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-- Editiert von BOBO am 10.01.2005 15:15:24

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