Hallo,
ich sehe mich gezwungen angesichts privater und beruflicher Umstände mich in eine ambulante Psychotherapie zu begeben. Ich habe meine ersten fünf Sitzungen hinter mir. Diese habe ich von Beginn an zur spätmöglichsten Uhrzeit festgelegt, da außerhalb der Arbeitszeit
kein Termin möglich ist. Jetzt fordert mein AG, dass meine letzten fünf Abwesenheiten als fehlende Arbeitszeit eingetragen bzw. von meinem Überstundenkonto abgezogen werden soll. Ich weiß, dass man als AN das Recht auf Freistellung hat, wenn kein Termin vor oder nach der Arbeit frei ist / der Therapeut seine Praxis zur gleichen Zeit schließt wie die Firma.
Es wird im Netz oft von § 616 BGB
gesprochen, allerdings etwas schwammig wenn es um eine Therapie geht, oder sehe ich das falsch? Ich kann ja nichts dafür, dass ich Hilfe brauche. Noch weniger kann ich etwas dafür, dass ich jede Woche einmal die letzte Stunde vor Feierabend schon weg muss.
1. Was muss ich tun, damit mein AG meinen Lohn fortzahlt bzw. ich nicht meine Überstunden opfern muss und nach Aufbrauch Stunden aufholen muss (schriftlicher Nachweis, etc.)?
2. Wie lange gilt hier eine 'Freistellung', sprich: Wenn ich wöchentlich 1 Stunde fehle und das womöglich das nächste halbe oder sogar ganze Jahr?
3. Kann mir jemand eine genaue Erläuterung geben mit Paragrafen, aber auch einer humanen Erklärung, bitte?
Vielen Dank.
Liebe Grüße
Sue
-- Editiert von sue123 am 04.01.2018 21:45
Psychotherapie während Arbeitszeit / Freistellung
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Wenn ihr feste AZ habt, passt das, was im Link steht. Und wenn es keine weiteren Bestimmungen im AV oder TV dazu gibt.
Anderes kann m.W. gelten, wenn ihr Gleitzeit haben solltet, dann gilt das nur, wenn die Stunden in die Kernzeit fallen müssen.
Und dann auch dann, wenn im TV detailliert festgelegt ist, wofür es bezahlte Freistellung von der Arbeit gibt. Dann kommt der 616 gar nicht zum Zuge.
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§ 616 BGB
ist abdingbar. Deshalb haben wir in vielen Tarifverträgen auch anderslautende Regelungen. Abgesehen davon tue ich mich auch schwer mit dem Merkmal "verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit." Entscheidend ist hier nicht nur die absolute Verhinderungsdauer pro Tag/Woche u.s.w., sondern auch der Verhinderungszeitraum, also, Verhinderung für einmal die Woche, Monat oder wie lange auch immer. Deshalb greift § 616 BGB
nur, wenn der Zeitraum kurz und überschaubar ist. Da ist sich wohl die Rechtsprechung einig.
Wenn das nicht vorliegt, erst dann kommen wir zu der Überlegung, ob hier nachgearbeitet werden muss, ob Überstunden einzusetzen sind.
wirdwerden
... und noch etwas:
Dein AG stellt dich ja frei für die Therapiesitzungen, jedenfalls in dem Sinne, dass er dich in der AZ hingehen lässt.
Die andere Frage ist: bezahlte oder unbezahlte Freistellung? Will sagen: unbezahlte Freistellung ist durchaus eine Option.
Ich schließe mich blaubär+ an:
Bei Gleitzeit wird nur für die Zeit freigestellt, die in der Kernarbeitszeit liegt. Bei Gleitmöglichkeit kann der Arbeitgeber von seinen Mitarbeitern verlangen, dass sie diese Flexibilität nutzen, indem sie den Arztbesuch auf den Morgen legen, später als gewohnt mit der Arbeit beginnen und dafür länger bleiben oder die versäumte Zeit an anderen Tagen naAz.: 8 Sa 894/92
)
Wenn Flexibilität möglich ist, dann muss nicht der AG alle Last tragen. Vllt. fällt ein Teil der Therapiestunden in die Kernzeit, ein Teil in die Gleitzeit......
-- Editiert von HeHe am 05.01.2018 13:24
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