Rücktritt vom Kaufvertrag möglich?

14. Februar 2002 Thema abonnieren
 Von 
Bernhard A.
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Rücktritt vom Kaufvertrag möglich?

Als Optiker habe ich von einem anderen Optiker einen computergesteuerten Schleifautomaten für Brillengläser per telefonischen Vertrag gekauft. Ursprünglich sollte/wollte der Verkäufer das Gerät selbst liefern und installieren, schließlich wurde aber durch Spedition geliefert.
Als die Inbetriebnahme nicht auf Anhieb klappte, dachte niemand an einen Defekt, sondern an Probleme bei der Bedienung des Automaten. Das alles fand in den Tagen unmittelbar vor Weihnachten statt. Am Heiligabend wurde der Verkäufer darüber informiert, dass es diese Probleme mit der Inbetriebnahme gibt.
Am 2. Januar stellte ein Servicetechniker telefonisch fest, dass es sich nicht um ein Bedienungsproblem handelt, sondern ein Schaden vorliegt. Erst eine Woche später konnte der Techniker vor Ort einen erheblichen Transportschaden feststellen. Der Verkäufer sagt, damit habe er nichts zu tun - "gekauft wie gesehen", die Spedition sagt, damit habe sie nichts zu tun "Schaden muss innerhalb von 7 Tagen gemeldet werden".
Ich bin daraufhin vom Vertrag zurückgetreten und habe die schon geleistete Zahlung zurückgefordert und erhalten - unter Vorbehalt. Nun sagt der Verkäufer, die Maschine sei mein Eigentum, er wolle sein Geld zurück und droht mit dem Rechtsanwalt.
Wer weiss, wie da die Rechtslage ist.
Ich habe doch mit der Versicherung gar "keinen Vertrag". Oder doch?

Probleme nach Kauf?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Das hört sich nicht ganz einfach an.

Grundsätzlich ist es eine Frage des "Gefahrübergangs" der Kaufsache. Dazu müßte geklärt werden, ob es sich um eine Schickschuld - Lieferung = Verkäuferpflicht - oder um eine Holschuld - Abholung = Käufersache - handelt. Gerade bei einem mündlichen Kaufvertrag nicht ganz unproblematisch (Zeugen). Zur Auslegung könnte hier herangezogen werden, wer letztlich die Spedition beauftragt hat.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß unter Kaufleuten erhöhte Sorgfaltspflichten gelten, so z.B. die unverzügliche Rügepflicht bei Mängeln.
Von was für einer Versicherung sprechen Sie eigentlich im letzten Satz ?

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst

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