RA-Rechnung soll von beiden Parteien bezahlt werden!!!

6. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
Miledy
Status:
Beginner
(130 Beiträge, 47x hilfreich)
RA-Rechnung soll von beiden Parteien bezahlt werden!!!

Ich habe zwei Zivilprozesse als Beklagter gewonnen. Mein Anwalt hat vom Kläger seine Rechnungen teilweise oder komplett bezahlt bekommen. Er weigert sich, mir eine Abrechnung zu erstellen sondern verlangt lapidar eine RESTZAHLUNG in Höhe von 2.000 €.
Meine Fragen:
Habe ich keinen Anspruch auf Abrechnung und ggf. Aushändigung des Titels ( Kostenfest-setzungsbescheid)?
Macht sich mein Anwalt strafbar?
Er will mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers seinen Anspruch gegen mich durchsetzen, obwohl er Zahlungen erhalten hat. Hilft die Anwaltskammer oder hilft gleich die Staatsanwaltschaft??

Ich bitte um Ihre fachkundige Einschätzung. Die Sache eilt wirklich sehr.

Gruß
Miledy

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

hat vom Kläger seine Rechnungen teilweise oder komplett bezahlt bekommen

Ja was denn nun?

Habe ich keinen Anspruch auf Abrechnung

Ja.

und ggf. Aushändigung des Titels

Hm, gibt es da evtl. ein Zurückbehaltungsrecht?

Macht sich mein Anwalt strafbar?

Nur wenn er wissentlich falsche Forderungen erhebt.

Er will mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers seinen Anspruch gegen mich durchsetzen, obwohl er Zahlungen erhalten hat.

Zahlungsschuldner ist zunächst der Mandant, also Sie. Unabhängig davon, ob Sie gegen die Gegenseite einen Erstattungsanspruch haben oder nicht. Wenn die Gegenseite nicht bezahlen will/kann, kann sich Ihr Anwalt also durchaus an Sie halten.

Hilft die Anwaltskammer oder hilft gleich die Staatsanwaltschaft?

Die RAK schaltet sich nur bei standeswidrigem Verhalten ein. Ansonsten kann sie allenfalls vermittelnd tätig werden, den RA aber zu nichts 'zwingen'.
Der StA bringt Ihnen Ihren Titel auch nicht wieder, da müßten Sie nötigenfalls zivilrechtlich klagen, wenn Sie der Ansicht sind, die Forderungen des RA seien unberechtigt.

Am passendsten wäre also, zunächst per Einschreiben/Rückschein eine Aufstellung der genauen Forderung einzufordern.

-- Editiert von Mareike am 06.01.2006 16:22:41

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#2
 Von 
guest123-1707
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 250x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#3
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Wir wissen ja nicht, ob er auf Zahlung seiner *vollen* Rechnung besteht.

Aber transparent muß eine Forderung immer sein, ansonsten muß man sie auch nicht befriedigen und gerät auch nicht in Verzug.

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#4
 Von 
Miledy
Status:
Beginner
(130 Beiträge, 47x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten.
Leider habe ich keine schriftlichen Beweise dafür, dass er Zahlungen entgegen genommen hat. Er hat aber mir und einem weiteren Zeugen von Zahlungen berichtet, die er jetzt nicht beziffern will. Stattdessen wird von einer "Resthauptforderung" gesprochen, die er bei mir einklagen will.
Ein anderer Anwalt hat die Auffassung vertreten, ich solle seine Forderung komplett bezahlen, mir den Kostenfestsetzungsbescheid aushändigen lassen und dann bei dem Kläger, der unterlegen war, die Kosten ersetzen lassen. Dieser wird spätestens dann von seinen Zahlungen an meinen Anwalt berichten und dann läge erst der Beweis vor, der auch ggf. ein strafbares Handeln nachweist.

Gibt es keinen anderen Weg aus dieser Misere???

Miledy

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#5
 Von 
guest123-1707
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 250x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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