Rammen im Rahmen einer Sonderrechtsfahrt/Einsatzfahrt nach §35 StVO

10. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
till-1234
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Rammen im Rahmen einer Sonderrechtsfahrt/Einsatzfahrt nach §35 StVO

Hallo liebe Community,

für mich stellt sich folgende Frage: Ist das Rammen im Rahmen einer Sonderrechtsfahrt nach §35 StVO um beispielsweise einen flüchtenden Täter mit seinem Fahrzeug zu stoppen, eraubt/zulässig? Dem entgegen steht auf jeden Fall der §35 Abs. 8 StVO , wonach jede Gefährdung oder Schädigung unzulässig ist. Somit wäre beim Rammen gegen diese Vorschrift verstoßen worden.

Kann dies aber in irgendeiner Weise gerechtfertigt sein?
Gibt es Urteile die genau diese Problematik beinhalten?

Vielen dank im Vorraus für eure Hilfe :)

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3 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5538 Beiträge, 2497x hilfreich)

Hast du eine andere StVO als ich?

Bei mir steht in §35 Abs. 8 StVO

Zitat:
Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.


Da steht nichts davon, dass jede Gefährdung oder Schädigung unzulässig ist.

Wenn man juristisch argumentieren will, kann man aber auch sagen, das gemäß §35 Abs. 1 StVO die Polizei von §35 Abs. 8 StVO (sowie jeder anderen Vorschrift der StVO) befreit ist, sofern erforderlich.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat:
Ist das Rammen im Rahmen einer Sonderrechtsfahrt nach §35 StVO um beispielsweise einen flüchtenden Täter mit seinem Fahrzeug zu stoppen, eraubt/zulässig?


Das ist im gleichen Umfang zulässig, wie es bei einer Fahrt ohne Sonderrechte zulässig wäre. Ob ein flüchtender Täter durch Rammen gestoppt werden darf oder nicht, hat mit dem § 35 StVO nämlich gar nichts zu tun. Das darf die Polizei nämlich auch mit einem Zivilfahrzeug machen.

Und als Beispiel dafür, dass das erlaubt ist und dass in so einem Fall der flüchtende Täter sogar noch den Schaden am Polizeifahrzeug ersetzen muss, sei auf das Urteil des BGH vom 31.01.2012 (Az.: VI ZR 43/11 ) verwiesen.

Der § 35 StVO wird in dem Urteil nicht mit einer Silbe erwähnt. Es wird in dem Urteil auch nicht erwähnt, ob die Polizeifahrzeuge überhaupt Blaulicht und Martinshorn eingeschaltet hatten, weil das für die Frage, ob das Fluchtfahrzeug gerammt werden durfte schlichtweg irrelevant ist. Einschlägig sind vielmehr die § 823 BGB , § 7 StVG , § 115 VVG

Das Ganze geht sogar so weit, dass der BGH das Rammen des Fluchtfahrzeuges als für die Polizei unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG eingestuft hat.

2x Hilfreiche Antwort

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