Rechnungen und Mahnungen - was Verbraucher wissen sollten

Mehr zum Thema: Experteninterviews, Mahngebühren, Rechnungen, Rechnungspflicht, Verbraucher, Händler
4,18 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
17

Welche Form muss bei einer Rechnung eingehalten werden, sind Mahngebühren rechtens?

Rechnungen hat niemand wirklich gern in seinem Briefkasten. Doch wenn man auch noch für das ungeliebte Stück Papier extra zahlen soll, hört der Spaß auf. Wir haben mit Rechtsanwältin Sabine Raeves besprochen, was Verbraucher zum Thema Rechnungen und Mahnungen wissen sollten.

123recht.de: Frau Raeves, ist es rechtens, dass Unternehmen eine extra Gebühr verlangen, wenn der Kunde seine Rechnung in Papierform wünscht? Von welchen Faktoren kann das abhängen?

Sabine Raeves
Partner
seit 2015
Rechtsanwältin
Dorfstr.12
04827 Machern
Tel: 034292633906
Web: http://www.kanzlei-raeves.de
E-Mail:
Familienrecht, Arbeitsrecht, Miet- und Pachtrecht, Versicherungsrecht, Sozialrecht
Preis: 75 €
Antwortet: ∅ 4 Std. Stunden

Rechtsanwältin Raeves: Grundsätzlich ist es nicht zulässig, dass Kunden für das Erstellen einer Rechnung zahlen müssen. Die Rechnungsstellung in Papierform gehört zu den vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kunden.

Preisnebenabreden, die hierfür extra Gebühren vorsehen, gehen zu Lasten des Verbrauchers und sind grundsätzlich unwirksam. Denn jeder Vertragspartner hat seine Verpflichtungen zu erfüllen, ohne dass er hierfür ein zusätzliches Entgelt verlangen könnte. Die Pflicht zur Rechnungsstellung ist jedoch nicht erfüllt, wenn diese dem Vertragspartner lediglich in elektronischer Form zugeht.

Hintergrund ist, dass der Rechnungssteller nicht erwarten kann, dass seine Vertragspartner alle über einen Internetzugang verfügen und in der Lage sind, die ihnen erteilten Rechnungen elektronisch aufzurufen.

Eine Ausnahme bilden jedoch die Fälle, in denen die angebotenen Leistungen ausschließlich elektronisch vertrieben werden. Bei derartigen Geschäfte kann der Anbieter davon ausgehen, dass der Kunde seine Rechnungen auch online abrufen kann und wird. Nach Ansicht des BGH ist bei solchen Geschäften die Pflicht zur Rechnungsstellung auch durch die elektronische Form erfüllt, so dass ein zusätzlicher Ausdruck ausnahmsweise mit einer Gebühr verbunden werden kann.

Eine Rechnungspflicht gegenüber Verbrauchern gibt es nur in Ausnahmefällen

123recht.de: Gibt es überhaupt eine Art Rechnungspflicht?

Rechtsanwältin Raeves: Wer zum Ausstellen einer Rechnung verpflichtet ist, ergibt sich aus § 14 Abs. II UstG. Demnach besteht die Pflicht zur Rechnungsstellung in erster Linie für Geschäfte zwischen zwei Unternehmern. Gegenüber Verbrauchern besteht eine Pflicht zur Rechnungsstellung nur, wenn Werklieferungen oder Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück Inhalt des Vertrags sind. Also Leistungen, die sich auf die Bebauung, Verwertung, Nutzung oder Unterhaltung eines Grundstücks beziehen. Dazu zählen in erster Linie alle Leistungen im Zusammenhang mit einem Hausbau oder einer Haussanierung bzw. -renovierung oder Gartenarbeiten.

Für alle anderen Geschäfte hat der Verbraucher gegenüber dem Unternehmer lediglich Anspruch auf einen Zahlungsbeleg. In der Praxis stellen aber Unternehmer auch für solche Geschäfte häufig automatisch eine Rechnung aus. Einen Anspruch haben die Kunden hierauf aber nicht.

Zusätzlich gibt es neben der Pflicht zur Rechnungserstellung nach § 14 Abs. II UstG noch eine Pflicht zu Rechnungsstellung durch entsprechende Verordnungen, u.A. gegenüber Stromversorgern und Telekomunikationsunternehmen.

Keine Quittung, kein Geld?

123recht.de: Was passiert, wenn ein Händler einfach keine Rechnung erstellen will? Was kann der Verbraucher tun und welche rechtlichen Konsequenzen könnte das nach sich ziehen?

Rechtsanwältin Raeves: Zunächst muss der Händler zur Rechnungsstellung gesetzlich verpflichtet sein. Bei Handelsgeschäften, also dem Verkauf von Waren an den Verbraucher, ist der Händler grundsätzlich nicht zum Erstellen einer Rechnung verpflichtet.

Der Verbraucher hat aber einen Anspruch auf das Ausstellen einer Quittung. Weigert sich der Händler, einen solchen Zahlungsbeleg auszustellen, so hat der Verbraucher das Recht, die angebotene Zahlung zurückzubehalten, bis der Händler ihm die geforderte Quittung aushändigt.

In dieser Konstellation gerät der Verbraucher nicht in Zahlungsverzug, obwohl er bei Fälligkeit der Leistung nicht zahlt. Hat der Verbraucher bereits gezahlt und verweigert ihm der Händler den Wunsch nach einer nachträglichen Quittung, muss er seinen Anspruch notfalls gerichtlich geltend machen.

123recht.de: Was muss eine Rechnung enthalten, damit sie als solche anerkannt wird?

Rechtsanwältin Raeves: Die Anforderungen an eine Rechnung regelt ebenfalls § 14 UstG. Zunächst muss die Rechnung den Namen und die Anschrift des Unternehmers und des Leistungsempfängers enthalten. Zusätzlich bedarf es der Steuernummer oder der Umsatzsteueridentifikationsnummer des Unternehmers. Auch muss die Rechnung das Austellungsdatum sowie eine laufende Rechnungsnummer enthalten. Leistungsbezogenen Angaben, also die möglichst genauen Bezeichnung der Art und des Umfangs der Leistung, müssen ebenfalls Rechnungsinhalt sein.

Rechnungen müssen eindeutig sein

Anhand dieser Angaben muss eindeutig und leicht nachprüfbar sein, um welche Leistung es sich handelt.

Der Zeitraum, in dem die Leistung erbracht wurde, muss genannt werden. Dieser kann dem konkreten Liefer- oder Leistungstag entsprechen, oder, wenn sich die Leistung über einen längeren Zeitraum erstreckt, unter Angaben eines entsprechenden Leistungszeitraums erfolgen. Dann bedarf es ggf. der Angaben für zusätzliche Entgelte, wie z.B. Liefergebühren oder gewährte Rabatte.

Und letztlich müssen der Netto- sowie der Bruttobetrag und die entsprechenden Steuersätze angeführt werden. Ggf. muss noch ein Hinweis über die Aufbewahrungspflicht enthalten sein. Wesentlich geringer sind dagegen die Anforderungen an eine Quittung. Diese muss lediglich schriftlich erstellt werden, erkennen lassen, auf welche Forderung sie sich bezieht und schriftlich oder mittels elektronischer Signatur unterzeichnet sein.

123recht.de: Dürfen Rechnungen rück- oder gar vordatiert werden?

Rechtsanwältin Raeves: Vorweg sei gesagt, dass eine Rechnung nicht mit einem falschen Ausstellungsdatum versehen werden darf. Ist das Ausstellungsdatum falsch, so liegt keine ordnungsgemäße Rechnung vor.

Man kann jedoch unter Angabe des tatsächlichen Ausstellungsdatums eine Rechnung rückwirkend für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum schreiben. Ebenso ist nach § 14 Abs. IV UstG eine Rechnungsstellung für eine noch nicht erbrachte, zukünftige Leistung möglich.

Elektronische Signatur für Online Rechnungen nicht mehr erforderlich

123recht.de: Was ist bei online versandten Rechnungen zu beachten, ich habe da die elekronische Signatur im Hinterkopf, ist diese erforderlich?

Rechtsanwältin Raeves: Nach § 14 Abs. I UstG kann eine Rechnung auf elektronischem Weg „vorbehaltlich der Zustimmung“ des Empfängers übermittelt werden. Die Zustimmung wurde in das Gesetz eingefügt, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass noch nicht jeder über die technischen Mittel verfügt, um eine elektronische Rechnung zu empfangen. Allerdings sind an die Zustimmung keine besonders hohen Anforderungen gestellt. Sie kann sowohl durch vorherige Einwilligung als auch durch nachträgliche Genehmigung erfolgen. Dies kann auch durch ein schlüssiges Verhalten erfolgen, z.B. durch das Bezahlen der Rechnung.

Eine elektronische Signatur ist heute nicht mehr erforderlich, kann jedoch weiterhin verwendet werden.

123recht.de: Innerhalb welcher Frist muss ich eine Rechnung begleichen?

Rechtsanwältin Raeves: Grundsätzlich ist eine Rechnung unverzüglich oder aber entsprechend der gesetzten Zahlungsfrist zu begleichen. Zahlt der Rechnungsempfänger dann nicht innerhalb einer gesetzlichen Frist von 30 Tagen, so kommt er automatisch in Verzug mit der Zahlung.

Anders ist dies aber gegenüber einem Verbraucher. Dieser kommt nur dann in Verzug mit der Zahlung, wenn er auf diesen Umstand ausdrücklich in der Rechnung hingewiesen wurde.

123recht.de: Wenn ich das nicht tue, sind Mahngebühren rechtens?

Rechtsanwältin Raeves: Mahngebühren können nur als so genannter Verzugsschaden geltend gemacht werden. Das bedeutet, der Schuldner muss mit der Zahlung in Verzug sein. Ist er also in der Rechnung nicht darauf hingewiesen worden, dass er bei nicht fristgerechter Zahlung in Verzug gerät, so darf der Gläubiger keine Gebühren für die erste schriftliche Mahnung verlangen. Bedarf es danach weiterer Mahnungen, kann der Gläubiger die hierfür entstandenen Kosten als so genannten Verzugsschaden berechnen.

Eine Lastschrift muss angekündigt sein

123recht.de: Und was ist bei einer geplatzten Lastschrift, darf der Händler diese berechnen?

Rechtsanwältin Raeves: Erlaube ich dem Händler von meinem Konto die entsprechenden Kosten einzuziehen, so bin ich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass mein Konto über entsprechende Deckung verfügt bzw. die Angaben meiner Daten korrekt sind. Kommt es mangels Deckung oder wegen falscher Daten zu einer Rücklastschrift durch die Bank, so kann der Händler die entstandenen Kosten als Schadenersatz geltend machen.

Allerdings darf eine - meist pauschale- Gebühr nicht über die tatsächlichen entstandenen Kosten hinausgehen. Beim so genannten SEPA-Lastschriftverfahren muss mich der Händler jedoch rechtzeitig über die Kontobelastung informieren. Unterlässt er diese "PreNotification" und kommt es mangels Deckung zu einer Rücklastschrift, so hat der Händler die entsprechenden Kosten zu tragen.

123recht.de: Pre-Notification, was ist das? Reicht hierfür ein Hinweis auf dem Beleg, dass abgebucht wird?

Rechtsanwältin Raeves: Pre-Notification ist die erforderliche Vorankündigung des Gläubigers an den Schuldner über die bevorstehende Belastung des Kontos.

Nach Nr. 4.5 S. 2 Inkasso-AGB hat diese Vorankündigung grundsätzlich 14 Tage vorher zu erfolgen. Allerdings können die Vertragspartner auch eine kürzere Frist vereinbaren, so dass diese, wie beim Lastschriftverfahren an der Kasse, sogar auf Null reduziert werden kann. Eine besondere Formvorschrift für die Vorankündigung ist nicht vorgeschrieben. Diese kann durch separates Schreiben, mittels Rechnung, Vertrag, per Mail, Fax oder aber auch durch den signierten Zahlungsbeleg an der Kasse erfolgen.

Bei Dauerlastschriften zu einem bestimmten Termin, wie z.B. bei Stromabschlagszahlungen, bedarf es übrigens nicht jeweils einer neuen Ankündigung der Kontobelastung. Vielmehr reicht eine einmalige Ankündigung unter Angaben der zukünftigen Fälligkeitstermine aus.

123recht.de: Vielen Dank für das informative Gespräch.

Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.
Das könnte Sie auch interessieren
Verbraucherschutz Preis und Preisangabe im Internet
Kaufrecht Falsches Preisschild - welcher Preis muss gezahlt werden?