Recht auf Lieferung einer mängelfreien Sache?

2. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
Kohlenschaufler
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 10x hilfreich)
Recht auf Lieferung einer mängelfreien Sache?

Hallo,

ich bin neu hier und habe gleich mal eine Frage an euch. Ich hoffe ihr könnt mir helfen.

Habe mir einen neuen Golf 7 GTD gekauft. Hab ihm beim Händler abgeholt. Er ist jetzt ca. 4 Wochen alt und hat knapp 1000km gelaufen.

Es war von Anfang an eine Rotznase am rechten Kotflügel an der Spitze zu sehen. Mein Händler (von dem ich das Auto habe), wollte es nicht richten. Deswegen bin ich zu einem andren VW Händler der mir das beilackiert hat. Die Rotznase ist weg aber man sieht trotzdem wo beilackiert wurde.

meine Frage ist nun, ob ich nach dem 2ten Reparaturverusch trotzdem noch die Lieferung einer mängelfreien Sache verlangen kann oder ob ich nur die Option habe vom Kaufvertrag zurück zu treten?

Zu beachten ist noch das die Reparaturversuche nicht bei dem Händler waren wo ich das Auto gekauft habe, sonder in einer anderen Vertragswerkstatt (wie oben beschrieben). Weiss nicht ob das irgendwie relevant ist.

Ich habe mich ein wenig in die Schuldenrechtreform eingelesen. Weiss jetzt eben nicht ob ich trotz Reparaturversuch noch das Recht auf Lieferung einer mängelfreien Sache habe.

Hoffe ihr könnt mit helfen.


Mit freundlichen Grüßen

Manuel

-----------------
""

Problem nach Autokauf?

Problem nach Autokauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1226x hilfreich)

quote:
ob ich nach dem 2ten Reparaturverusch trotzdem noch die Lieferung einer mängelfreien Sache verlangen kann


Kannst du gerichtsfest beweisen, daß dein VK die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert hat? Ansonsten wäre dein Anspruch durch die Selbstvornahme (anderswo reparieren lassen) nämlich erloschen.



-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Kohlenschaufler
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 10x hilfreich)

Gerichtsfest beweisen kann ich das nicht. War ja alleine und die waren zu dritt.

Wusste nicht, dass das einen Unterschied macht. Dachte VW sei VW.

Was ich vielleicht noch hatte sagen sollen. Das Auto wurde über Schwerbehindertenrabbat gekauft. Sprich der Händler dient nur als Vermittler. Hoffe ich sage das jetzt richtig.
Der andere Händler hat dann Fotos gemacht, an VW geschickt und die erteilten die Freigabe am Folgetag....

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der andere Händler hat dann Fotos gemacht, an VW geschickt und die erteilten die Freigabe am Folgetag.... <hr size=1 noshade>

Du hast also nichts bezahlt?

Dann ging das auf Werksgarantie oder auf Kulanz.
Beides wäre keine Nachbesserung und löst auch kein Rücktrittsrecht aus.



Im übrigen hat der BGH bezüglich Rücktritt eine neue Hürde aufgestellt, Mängel bis 5% des Kaufpreises gelten in der Regel als nicht erheblich.





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Kohlenschaufler
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 10x hilfreich)

Nein habe nichts dafür bezahlt. Vermute es ging ganz normal auf Herstellergarantie. Da wurde im Werk ja nachlackiert. Eine Lackdickemessung vor Ort ergab 220 an der nachlackierten Stelle und ca 120 an den anderen Stellen am Kotflügel.

Was meinst du mit es löst kein Rücktrittsrecht aus?

Mit dem richtigen Lackieren des Kotflügels denke ich das ich über die 5% des Kaufpreises kommen würde. Muss ja alles demontiert werden und lackiert und wieder angebaut...

Vielen Dank die Hilfe :)

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Mit dem richtigen Lackieren des Kotflügels denke ich das ich über die 5% des Kaufpreises kommen würde. <hr size=1 noshade>

Ein neuer Golf 7 GTD für 12000 EUR?
Da kauf ich mir sofort einen ...






-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Kohlenschaufler
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 10x hilfreich)

Da würde ich mir auch noch 2 kaufen.

Aber sind 5% von 32000 nicht 1600 Euro?

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

quote:
Aber sind 5% von 32000 nicht 1600 Euro?


Ein Kotflügel nur Lackieren kostest nie und nimmer diese Summe, nach Schwacke mit Vorbereitung 389€, Nur der Preis wird mit der Lackierung nie erreicht werden, da ja kein Kotflügel in Rohform vorhanden ist, wo erst mal angepasst und gespachtelt werden muss.
Wer bitte kommt auf 1600€?


-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Kohlenschaufler
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 10x hilfreich)

Wenn das andere was am Auto noch als Mangel vorhanden ist dazu gerechnet wird, denke ich wird die Summe erreicht.

Wir sind jetzt auch weit weg von der Frage gekommen. Ich will ja vom Kaufvertrag gar nicht zurück treten.
Wollte nur wissen ob ich nich das Recht auf Lieferung einer mängelfreien Sache habe.

Den daß Prozedere beim Rücktritt ist mir zu doof.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wollte nur wissen ob ich nich das Recht auf Lieferung einer mängelfreien Sache habe. <hr size=1 noshade>

Klar. Sofern es keine unerheblichen Mängel sind.

Der Kotflügel wurde ja nachgebessert, fällt also raus.



quote:<hr size=1 noshade>Wenn das andere was am Auto noch als Mangel vorhanden ist dazu gerechnet wird, <hr size=1 noshade>

Und das wäre?





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.320 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen