Rechte und Pflichten gegenüber unehelichem Kind

5. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
scanetti
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Rechte und Pflichten gegenüber unehelichem Kind

Hi,

ich habe eine Ex-freundin und eine süße Tochter (10 Monate) und einige Fragen zu meinen Rechten und Pflichten und hoffe ihr könnt mir helfen.

1. Ich bin als Vater nicht eingetragen. Wenn ich das wäre - hätte ich automatisch Rechte (das Kind sehen oder so?)

2. Was muss ich zahlen? In der Ddorf Tabelle steht was von zwei Kindern und Ehegatten. Aber Ehelich oder unehelich ist egal für den Unterhalt gegenüber dem Kind, oder? Und wenn ich nur ein Kind habe rutsche ich nochmal höher, sehe ich das richtig? Bei Netto ca. 2900 läge ich also bei 327. Wie sieht das jetzt bei einem Kind aus? Und geht davon nochmal die Hälfte vom Kindergeld runter?

3. Die Mutter ist momentan Hartz IV Empfängerin. Hat sie Anspruch auf drei Jahre Unterhalt von mir? Und wenn ja in welcher Höhe?

Würde mich sehr über Antworten freuen,

Gruss,
Ingo

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-352
Status:
Praktikant
(989 Beiträge, 83x hilfreich)

Hallo Ingo,

Hast du die Vaterschaft anerkannt?

zu 1. Du hast auch, ohne auf der Geburtsurkunde zu stehen, das Recht, im Rahmen des Umgangsrechts dein Kind zu sehen. Das Kind hat sogar ein eigenes Recht auf Umgang mit seinem leiblichen Vater. Hier sollte eine Einigung mit der KM gefunden werden. Ansprechpartner und Koordinator kann hier das JA sein. Im streitigen Fall muss das Gericht eine Regelung zum Umgang treffen.

zu 2. Ja, beim KU ist es egal, ob ehelich oder nicht. Da macht das Gesetz keinen Unterschied mehr (seit der Kindschaftsreform, vorher gab es da Unterschiede). Richtig ist zunächst, dass du für den KU um 2 Stufen höher gestuft werden würdest. Aber kommt bei 3. ;)

Sind die 2.900,00 Euro schon bereinigt oder gehen da noch berufsbedingte Aufwendungen, ggf. gemeinsame Schulden etc. runter oder Steuererstattungen, Weihnachts-/Urlaubsgeld, Spesen, Provisionen etc. drauf?

Nehmen wir nur die 2.900,00 Euro, bist du in die 9. Einkommenstufe einzustufen (2.800,00 bis 3.200,00). Aufgrund Abweichung der Unterhaltsberechtigten gehst du aber nicht um zwei, sondern nur um eine Stufe hoch, weil

zu 3. ja, du bist ihr zu Betreuungsunterhalt verpflichtet und zwar bis (noch) zum 3. Lebensjahr des Kindes. Der Bedarf der KM zum Betreuungsunterhalt richtet sich nach dem Einkommen, welches die KM vor Geburt des Kindes hatte.

An KU wären demnach 347,00 Euro (10. Einkommensgruppe) abzgl. hälftiges Kindergeld (77,00) = 270,00 Euro zu zahlen.

Wie gesagt, zu ihrem BU kann derzeit nicht viel gesagt werden, da sich der Bedarf nach ihrem vorherigen Einkommen richtet.

Für den BU stehen ca. 1.100,00 Euro zur Verfügung (2.900,00 netto - 347,00 KU hier wird der Einsatzbetrag (nicht der Zahlbetrag) genommen. Dein Bedarfskontrollbetrag liegt in der 10. Einkommensgruppe bei 1.450,00 Euro, der nicht unterschritten werden sollte, da anderenfalls wiederum eine Stufe runter zu rechnen wäre.

Erstmal geholfen?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
scanetti
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi Reike,

danke für die prompte Antwort.

Anlass ist, dass sich das Verhältnis zu meiner Ex leider immer mehr verschlechtert hat und ich jetzt wissen wollte, zu was ich gesetzlich verpflichtet bin.

Vielen Dank für die Hilfe und Lob an das Forum.

Gruss,
Ingo

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest123-352
Status:
Praktikant
(989 Beiträge, 83x hilfreich)

Gern geschehen, Ingo.

Erinnere deine Ex daran, dass ihr Eltern seid und auch immer bleibt. Das Kindeswohl hat im Vordergrund zu stehen, egal was für einen *Rattenschwanz* die Eltern mit sich rumtragen.

Viel Glück.

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