Rechtliche Konsequenzen der Abgasmanipulation
Mehr zum Thema: Verbraucherschutz, Abgasmanipulation, Verbraucher, Betrug, Schadensersatz, RücktrittRechtliche Konsequenzen der Abgasmanipulation sowie des möglichen Kartellrechtsverstoßes der Autokonzerne für Verbraucher
Der medial kontrovers diskutierte Abgasmanipulationsskandal des Autokonzerns VW sowie der aktuelle Kartell-Vorwurf gegen VW und weitere Autobauer wirft weiterhin Fragen für die Verbraucher auf. Insbesondere ist für den Verbraucher von Interesse, welche möglichen Ansprüche ihm ggf. gegen die Konzerne zustehen oder ob er letztlich der Leidtragende im Hinblick auf die Affären ist.
Aktuell konkretisieren die offenbar erstatteten Selbstanzeigen der Konzerne den Verdachts des Kartells. Rechtlich ergibt sich für den Verbraucher derweil auch im Zusammenhang mit der Abgasaffäre einiges.


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Verbrauchern stehen möglicherweise Schadenersatzansprüche zu
Bei einer möglichen Bestätigung des Kartells stehen die Erfolgsaussichten von Schadensersatzklagen gegen die Autobauer gut. Nach § 33 III GWB steht dem Verbraucher ein Anspruch auf Schadensersatz zu, wenn ein schuldhafter Verstoß gegen das GWB, Art. 101 und 102 AEUV oder gegen eine Verfügung einer Kartellbehörde vorliegt. Des Weiteren kommt als Anspruchsgrundlage § 852 BGB in Betracht, falls keine Folgeschäden geltend gemacht werden sollen.
Sodann ist für den Verbraucher interessant, in welcher Höhe ein möglicher Anspruch auf Schadensersatz bestehen könnte. Die Höhe des Schadensersatzes berechnet sich grundsätzlich aus der Differenz vom Kaufpreis des Fahrzeuges ohne Kartell im Verhältnis zum Kaufpreis mit Kartell.
Im Hinblick auf die konkrete Differenz des Kaufpreises beim möglichen Autokartell könnte ein Vergleich zum vorausgegangenen LKW-Kartell dienen.
Aus einem wettbewerbsökonomischen Gutachten ging hervor, dass die Preise durch die Absprachen im Schnitt um 15 Prozent zu hoch angesetzt waren. Angenommen, dass dies ebenso auf das im Raum stehende Auto-Kartell zutrifft, würde sich der jeweilige Anspruch auf Schadensersatz auf 15 Prozent des Kaufpreises des PKW belaufen.
Weiterhin ergeben sich Neuigkeiten für Verbraucher, die ebenfalls von der Abgasaffäre betroffen sind. Bei einer möglichen Bestätigung des Kartellverdachts wäre die Argumentation, dass die Manipulationen einzelnen Ingenieuren zuzurechnen seien, hinfällig. Vielmehr wäre dem Konzern VW die Abgasmanipulationen als vorsätzliches Handeln problemlos zuzurechnen.
Sollte sich Betrug bestätigen steht Verbrauchern ggf. der Rücktritt vom Kaufvertrag zu
Daraus wiederum ergibt sich, dass VW den Straftatbestand des Betruges nach § 263 I StGB verwirklicht hat und die Erfolgsaussichten der Kläger erheblich steigen. Dies hätte zur Folge, dass eine zivilrechtliche Klage gem. § 823 II iVm. § 263 I StGB ebenfalls vielversprechenden Ausgang haben könnte, sodass ein Rücktritt vom Kaufvertrag aufgrund von einer Unzumutbarkeit für den Kläger realistisch erscheint.
Falls Sie dafür Unterstützung benötigen sollten, sprechen Sie uns an. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, können wir ebenfalls kostenfrei nach der Deckung fragen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
