Rechtschutz bezahlt nicht, Anwalt fordert Honorar von mir

6. Januar 2003 Thema abonnieren
 Von 
Tas
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Rechtschutz bezahlt nicht, Anwalt fordert Honorar von mir

Hallo!
Habe einen Anwalt beauftragt, der mich in Sachen Arbeitrecht vertreten sollte.
Beim ersten Anruf schilderte ich den Fall kurz und fragte (die Sekretärin) auch ob die Rechtschutz die Kosten auch übernimmt. Dies wurde bejaht und der Termin vereinbart.
Beim Gespräch fragte ich nochmals den Anwalt, ob die RS das Honorar für Ihn zahlt, wobei auch dieser sagte, dass die Rechtschutz diese übernimmt.
Das Gespräch dauerte keine 10 Minuten und der Anwalt musste auch sonst nichts weiter machen.
Nach einigen Tagen kam Brief von meiner Rechtschutzversicherung, die die Übernahme der Kosten ablehnte da: "Die vorsorgliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen nicht versicherbar ist".
Der Anwalt fordert nun von mir für die "Erstberatung §§ 11, 20 I 2 BRAGO +MwSt. bei über 200,- Euro!!!

Meine Fragen:

a) Muss ich diese Kosten zahlen, obwohl mir gesagt wurde die Rechtschutz übernehme die Kosten.

b) Wenn ich die zahlen muss, ist die Höhe rechtens (Wucher???) für ein max. 10 minütiges Gespräch.

Bin über jede kompetente Antwort dankbar!!!

Was denn, so teuer?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
D. Scholdei
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 16x hilfreich)

Hallo Tas,

es ist richtig, daß die RSV für eine vorsorgliche Beratung beim RA nichts zahlen muß, da idR. derartige Kosten durch den Versicherungsvertrag ausgeschlossen sind.

Der RA hätte dies jedoch wissen müssen. Erst recht die Angestellt als Rechtsanwaltsgehilfin/-Fachangestellte.

Über die Haftung des RA's aufgrund dieser falschen Aussage müssen jedoch die Mitglieder im Forum urteilen, die sich damit wirklich auskennen.

Zu den Kosten:
Wenn der RA wirklich eine ERSTBeratungsgebühr abgerechnet hat, kann die Angelegenheit maximal 197,20 Euro kosten!

Dies berechnet sich wie folgt:

§ 20 .. BRAGO max. 150 Euro
§ 26 BRAGO max. 20 Euro

§ 25 II BRAGO Mwst 27,20 Euro.

Zu beachten ist, das auch im Falle der Erstberatung eine Berechnung der Gebühr nach dem Gegenstandswert zu erfolgen hat. Leider hast du diesen nicht angegeben, so daß ich die Höhe desselben nicht errechnen kann.

Die Berechnung der Post- und Telekommunikationspauschale nach § 26 BRAGO ist bei der Erstberatung recht umstritten. Wenn man die Gebühr als berechenbar ansieht, so wird diese mit 15 % der angefallenen Gebühren, max. jedoch 20 Euro, berechnet.

Anders sieht es jedoch aus, wenn die Beratung nicht als Erstberatung abgerechnet werden musste. Dann nämlich fällt die Begrenzung der Gebühr auf 150 Euro weg.

Genaue Berechnungen kann ich nur nach exakter Schilderung der Angelegenheit vornehmen.

Gruß
Daniel Scholdei

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
D. Scholdei
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 16x hilfreich)

Hallo Tas,

es ist richtig, daß die RSV für eine vorsorgliche Beratung beim RA nichts zahlen muß, da idR. derartige Kosten durch den Versicherungsvertrag ausgeschlossen sind.

Der RA hätte dies jedoch wissen müssen. Erst recht die Angestellt als Rechtsanwaltsgehilfin/-Fachangestellte.

Über die Haftung des RA's aufgrund dieser falschen Aussage müssen jedoch die Mitglieder im Forum urteilen, die sich damit wirklich auskennen.

Zu den Kosten:
Wenn der RA wirklich eine ERSTBeratungsgebühr abgerechnet hat, kann die Angelegenheit maximal 197,20 Euro kosten!

Dies berechnet sich wie folgt:

§ 20 .. BRAGO max. 150 Euro
§ 26 BRAGO max. 20 Euro

§ 25 II BRAGO Mwst 27,20 Euro.

Zu beachten ist, das auch im Falle der Erstberatung eine Berechnung der Gebühr nach dem Gegenstandswert zu erfolgen hat. Leider hast du diesen nicht angegeben, so daß ich die Höhe desselben nicht errechnen kann.

Die Berechnung der Post- und Telekommunikationspauschale nach § 26 BRAGO ist bei der Erstberatung recht umstritten. Wenn man die Gebühr als berechenbar ansieht, so wird diese mit 15 % der angefallenen Gebühren, max. jedoch 20 Euro, berechnet.

Anders sieht es jedoch aus, wenn die Beratung nicht als Erstberatung abgerechnet werden musste. Dann nämlich fällt die Begrenzung der Gebühr auf 150 Euro weg.

Genaue Berechnungen kann ich nur nach exakter Schilderung der Angelegenheit vornehmen.

Gruß
Daniel Scholdei

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