Rechtslage vorzeitige Auktionsbeendung, was tun?

20. März 2010 Thema abonnieren
 Von 
spo78
Status:
Beginner
(69 Beiträge, 16x hilfreich)
Rechtslage vorzeitige Auktionsbeendung, was tun?

Hallo,
mal angenommen, Sammler findet eine schöne Auktion bei Ebay. Es handelt sich um ein Ersatzteilkonvolut, der Wert ist daher schwer zu schätzen, aber es sind Teile, die man recht selten bekommt.
Sammler hat sich in die Auktion verliebt und fragt nach Sofortkauf. Problemlos wird man sich einig, 50 Euro plus Porto.
Leider liegt plötzlich ein Gebot vor, so dass Sammler den Bieter überbietet und die Auktion danach vorzeitig beendet wird. Sammler überweist den vereinbarten Betrag sofort per Paypal.
Einige Stunden später meldet sich der Verkäufer, er habe Mails anderer Interessenten bekommen, die über die vorzeitige Beendigung der Auktion verärgert waren. Daher möchte der Verkäufer den Handel rückgängig machen, um weiteren Stress zu verhindern (oder vielleicht auch zu einem höheren Preis zu verkaufen, man weiß es nicht).
Das Geld sendet er daher wiederum per Paypal dem Sammler zurück.
Der Sammler ist verärgert und nimmt die Rückzahlung nicht an, da er auf die Ware besteht. Dies teilt er dem Verkäufer auch unmissverständlich mit.
Eine Woche nach seiner letzten Mail hat der Sammler weder die Ware erhalten noch sonst irgendwas vom Verkäufer gehört.
Wie würdet Ihr an der Stelle des Sammlers weiter vorgehen?
Wäre dankbar für Hilfe :-)
Spo

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Problem bei eBay und Co?

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28 Antworten
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#1
 Von 
VivaColonia
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 264x hilfreich)

Fristsetzung zur Erfüllung (Einschreiben/Rückschein), nach Fristablauf Anwalt.

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0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

quote:
Wie würdet Ihr an der Stelle des Sammlers weiter vorgehen?


???

Es gibt keine Möglichkeit, den Verkäufer zu zwingen, die Sammelstücke zu übereignen, darüber sollte man sich im Klaren sein. Es kann, sollte der Verkäufer sich querstellen oder die Teile schon anderweitig verkauft haben, nur noch um Schadensersatz gehen.

Unstreitig ist ein rechtswirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, das hat mit eBay überhaupt nichts zu tun. Man hat sich so geeinigt, 2 korrespondierende Willenserklärungen - Konvolut gegen EUR 50,00.

Richtig war es, den Bieter zu überbieten und dann die Auktion zu beenden, hätte der Verkäufer den Bieter gestrichen und dann die Auktion beendet, hätte er 2 Kaufverträge zu erfüllen gehabt. Es gibt entsprechende Urteile.

§10 Auktion, Auktion mit Sofort-Kaufen-Option, Multiauktion und Angebot an unterlegene Bieter


1 Stellt ein Anbieter, auf der eBay-Website einen Artikel im Angebotsformat Auktion ein, gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt der Anbieter einen Startpreis und eine Frist (Angebotsdauer), binnen derer das Angebot per Gebot angenommen werden kann. Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots über die Bieten-Funktion an. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Nach einer berechtigten Gebotsrücknahme kommt zwischen dem Mitglied, das nach Ablauf der Auktion aufgrund der Gebotsrücknahme wieder Höchstbietender ist und dem Anbieter kein Vertrag zustande. Anbieter und Höchstbietender können sich einigen, dass ein Vertrag zustande kommt.

Man selbst hat seine Leistung erbracht, der Verkäufer müsste demnach seinen Teil des Kaufvertrags erfüllen, will nicht.

Vielleicht wäre es besser gewesen, den Verkäufer schon nach seiner ersten (im Nachhinein ablehnenden) E-Mail auf die Rechtslage aufmerksam zu machen (nach Nachfrage hier oder anderswo), insbesondere darauf, dass er sich schadensersatzpflichtig macht, wenn er nicht liefert.

So kann es nun zu spät sein, wenn eben die Sachen schon übereignet wurden. Man weiß es nicht, also sollte man den Verkäufer per Einwurfeinschreiben in Verzug setzen, Frist setzen --> 10 Tage nach Datum bestimmt, zur Lieferung auffordern, ansonsten Rücktritt androhen und auf Schadensersatzansprüche hinweisen.

Mehr kann man nicht tun, läuft die Frist ab und der Verkäufer rührt sich nicht, wird man vom Vertrag zurücktreten können und Schadensersatz statt Leistung einklagen können.


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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
spo78
Status:
Beginner
(69 Beiträge, 16x hilfreich)

Hallo,
danke für die Antwort. Ja, das ist mir schon klar, dass man anderweitig verkaufte Sachen nicht mehr bekommen kann.
Aber Du denkst ebenso wie ich, dass die Rechtslage klar ist, oder?
Gruß
spo

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

An einem rechtswirksamen Kaufvertrag kann es keinen Zweifel geben.

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
spo78
Status:
Beginner
(69 Beiträge, 16x hilfreich)

Hallo,
also sähen die Schritte für den Sammler so aus, dass man nun eine angemessene Nachfrist zur Lieferung stellt, danach dann einen Anwalt konsultieren und anhand der Auktionsfotos mithilfe eines anerkannten Händlers den Realwert der Ware bestimmen lassen? Denn eine Ersatzbeschaffung in der Zusammenstellung sollte wohl nicht möglich sein.
Wie sieht das Risiko für den Sammler aus, nachher auf den Kosten für den Anwalt sitzenzubleiben?
Gruß
Spo

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

quote:
Also sähen die Schritte für den Sammler so aus, dass man nun eine angemessene Nachfrist zur Lieferung stellt, danach dann einen Anwalt konsultieren und anhand der Auktionsfotos mithilfe eines anerkannten Händlers den Realwert der Ware bestimmen lassen?


Erst nach Ablauf der Frist wäre ein Anwalt einzuschalten. Dann kann man überlegen, welche Schritte man unternehmen kann, um den Wert der Sammlung festzustellen, das wird gewisse Schwierigkeiten bereiten, da es sich um eine Reihe von Sammlerstücken etc. handelt.

Zitat:
Wie sieht das Risiko für den Sammler aus, nachher auf den Kosten für den Anwalt sitzenzubleiben?


Dazu kann man keine verlässliche Auskunft abgeben, man kann über den Anwalt versuchen, die entsprechenden Quellen anzuzapfen, ein Risiko verbleibt immer.



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-- Editiert am 20.03.2010 23:09

0x Hilfreiche Antwort


#8
 Von 
Wieso Nur
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Moin,
sobald ein Gebot vorliegt gibt es keine Möglichkeit mehr auf
"Sofortkauf". Der VK ging bestimmt auch davon aus ( wie Sie ja auch ) daß noch kein Gebot vorlag. Deswegen kann man den VK jetzt doch nicht drauf festnageln daß er zugesagt hat.
Sie hätten das erste Gebot abgeben müssen und sich dann so schnell wie möglich bei dem VK melden müssen.
So sieht es e***y vor.
Ich hatte mich da mal schlau gemacht, wie ein "Sofortkauf" geregelt wird falls noch kein Gebot vorliegt.
Der VK hätte seine Auktion wegen "Sofortkauf" nicht mehr abbrechen dürfen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

Zitat:
Doch: "einfach" auf Herausgabe / Vertragserfüllung klagen; und zur Vollstreckung einer "wunschgemäß" ergangenen Verurteilung zur Herausgabe "einfach" den Gerichtsvollzieher losschicken - der darf mit allen Mitteln den Verkäufer zur Herausgabe zwingen.


Naja, etwas sehr spitzfindig, wie ich finde. Denke, es ist klar, wie es gemeint war. "Zwingen" bedeutet, jemanden mit Drohung oder Gewalt dazu zu bringen, etwas zu tun. Insofern hast du natürlich Recht.

Und dennoch bekommt der Käufer nicht die Artikel, wenn der Verkäufer nicht will.
Und natürlich darf ein Gerichtsvollzieher nicht mit "allen" Mitteln den Verkäufer zur Herausgabe zwingen.







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-- Editiert am 21.03.2010 11:29

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

quote:
sobald ein Gebot vorliegt gibt es keine Möglichkeit mehr auf
"Sofortkauf". Der VK ging bestimmt auch davon aus ( wie Sie ja auch ) daß noch kein Gebot vorlag. Deswegen kann man den VK jetzt doch nicht drauf festnageln daß er zugesagt hat.
Sie hätten das erste Gebot abgeben müssen und sich dann so schnell wie möglich bei dem VK melden müssen.


Das trifft den Kern der Sache nicht:

1. Haben wir es hier, was eBay betrifft, nicht mit einem Sofortkauf zu tun, sondern der Verkäufer hat die Auktion vorzeitig beendet und an den Höchstbietenden verkauft, dieses Recht wird ihm, wie oben beschrieben wurde, lt. eBay AGB zugebilligt.

Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande

Das ist aber nur die eine Seite. Dies geschah hier explizit, um die Auktion zu beenden und sicherzustellen, dass kein anderer den Artikel erwerben konnte.

2. Spielt eBay hier überhaupt keine Rolle für den rechtswirksamen Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer. Dieser Vertrag ist außerhalb eBays geschlossen worden und zwar rechtswirksam. Der Käufer hat ein Angebot gemacht, der Verkäufer hat es angenommen, mehr braucht man nicht.



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-- Editiert am 21.03.2010 11:49

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Wieso Nur
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Moin,
natürlich hätte der VK auf das Angebot des "Sofortverkaufens" nicht mehr eingehen dürfen. Aber als ein fairer Käufer den anderen Bietern gegenüber hätte der Sammler ja auch normal mitbieten können als er bemerkte daß ein Gebot vorliegt.
Leider habe ich noch nicht die exakte Seite auf eBay gefunden, aber hier ist auch was zu "Sofortkauf"

http://pages.ebay.de/help/buy/questions/buy-it-now.html



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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

quote:
natürlich hätte der VK auf das Angebot des "Sofortverkaufens" nicht mehr eingehen dürfen


Der Verkäufer hat einen Artikel auf eBay eingestellt - Auktionsformat. Gleichzeitig bekam er ein Angebot von einem Käufer über das eBay-Email-System. Man hat sich auf einen Preis geeinigt, es ist ein Kaufvertrag zustande gekommen, außerhalb von eBay, zumindest nicht über die dafür vorgesehen Option (es ist das, was eBay ja immer zu verhindern sucht, aber nicht kann).

Das spielt aber überhaupt keine Rolle, der Verkäufer könnte auch noch 10 weitere Kaufverträge vereinbart haben, nur muss er zusehen, dass er sie alle erfüllen kann.

Da inzwischen ein Gebot vorlag, konnte der Verkäufer die Auktion nicht beenden, ohne mit dem Höchstbieter (EUR 1,00 wahrscheinlich) einen wirksamen Kaufvertrag eingegangen zu sein, weil die eBay AGB dieses so vorsehen. Dazu gibt es eine Reihe von Urteilen. Also hat derjenige, mit dem schon ein Vertrag zustande gekommen ist den derzeitigen Höchstbieter überboten. Dessen Gebot ist erloschen. Und jetzt hat der Verkäufer die Auktion vorzeitig beendet und an den Käufer, mit dem er ja ohnehin schon einen Vertrag geschlossen hatte, den Artikel vorzeitig verkauft.

Hier ist die entsprechende Option:

Beenden Ihrer Auktion

Bitte bedenken Sie, dass viele Bieter bis zur letzten Sekunde warten, bevor sie ihr Gebot abgeben, damit sie nicht mehr überboten werden können. Durch die vorzeitige Beendigung Ihrer Auktion könnte Ihnen unter Umständen ein höheres Gebot entgehen.

Wenn Sie Ihre Auktion vorzeitig beenden, befreit Sie dies nicht von der Pflicht, den Artikel an den Meistbietenden zu verkaufen. Bedenken Sie, dass sowohl Sie als Verkäufer als auch der Meistbietende per E-Mail von den Ergebnissen der Auktion benachrichtigt werden. Wenn Sie die Auktion beenden, weil Sie den Artikel doch nicht mehr verkaufen wollen, müssen Sie vorher alle Gebote streichen, die auf Ihrer Auktion abgegeben wurden.


http://pages.ebay.de/services/buyandsell/end-auction.html



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-- Editiert am 21.03.2010 12:42

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Wieso Nur
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Wenn Sie Ihre Auktion vorzeitig beenden, befreit Sie dies nicht von der Pflicht, den Artikel an den Meistbietenden zu verkaufen. Bedenken Sie, dass sowohl Sie als Verkäufer als auch der Meistbietende per E-Mail von den Ergebnissen der Auktion benachrichtigt werden.


Der VK hat die Auktion beendet. Jetzt muß er an den Meistbietenden verkaufen. Das war ja nun mal der Sammler. Natürlich ist er auch im Recht wenn er jetzt die Ware verlangt.
Aber, wie schon gesagt, als fairer Käufer hätte er auf die Bitte des Vk´s eingehen können. Und hätte ganz normal mitgeboten. Wenn er sich schon in ein Angebot vernarrt hat dann sollte er aber auch nicht auf den Euro gucken. Mitbieten auch wenns teurer werden sollte.
Solche Käufer braucht kein Mensch.

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0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

Zitat:
Der VK hat die Auktion beendet. Jetzt muß er an den Meistbietenden verkaufen. Das war ja nun mal der Sammler. Natürlich ist er auch im Recht wenn er jetzt die Ware verlangt.


Das wird eine schwere Geburt mit dir. Der Artikel war schon verkauft. Ich habe das Gefühl, du hast den Sachverhalt gar nicht richtig gelesen.

Der Artikel war schon in dem Augenblick verkauft, als sich Verkäufer und Käufer, vollkommen unabhängig davon, was auf der eBay Plattform weiterhin geschehen würde, über einen Kaufvertrag einig waren. Dafür braucht man kein eBay. eBay ist nur die Plattform, Verträge werden nach den Regeln des BGB geschlossen.

Dass anschließend derselbe Käufer auch noch zum offiziellen Käufer der eBay Auktion (durch vorzeitige Beendigung) wurde, wirkt sich auf den Kaufvertrag nicht mehr aus, es waren ja vorher EUR 50,00 vereinbart. Das geschah nur und allein zu dem Zweck, dass der Verkäufer nicht plötzlich 2 Kaufverträge erfüllen muss, wo er nur einen Artikel hat.

Hätte er nun den zwischenzeitlichen führenden Bieter gestrichen und dann die Auktion beendet, hätte er auch mit diesem Bieter einen rechtswirksamen Kaufvertrag geschlossen. So besagen es die eBay AGB, so haben Gerichte entschieden, deshalb haben Käufer Autos für ein paar Euro bekommen.

Alles andere ist doch das gewöhnliche eBay-Prozedere. Kaum ist eine Auktion mit einem interessanten Artikel eingestellt, bekommt man schon ein Angebot, ihn "so" zu verkaufen. Meistens verbunden mit einem ungünstigen Angebot.

Käufer wollen so den Endkampf um den Artikel vermeiden, im Vorfeld schon sich den Artikel sichern und ein Schnäppchen machen.

Aber es kann ja auch ein guter Preis sein, wenn einer das Teil unbedingt haben will, aber eben kein Sofort-Kauf angeboten wurde.

Es ist allein Sache des Verkäufers, sich darauf einzulassen oder nicht, hier scheint ihm der Preis ja recht gewesen zu sein. Vielleicht hat er mit weniger gerechnet, vielleicht hatte er keine Ahnung, wer weiß es schon?

Und jetzt werden die ganzen Spekulanten wach, nachdem sie vorher noch nicht einen müden Euro geboten, sich wieder ganz auf das Ende der Auktion und auf ihre Sniper-Software verlassen haben, um das ultimative Schnäppchen zu machen. Viel Schönes für ganz kleine Maus.

Und jetzt überbieten sich auch die beständigsten Gebotsverweigerer mit Angeboten. Man war ja soooo interessiert, eBay wie es leibt und lebt.

Es kommt nur auf den Betrachtungsstandpunkt an.


-- Editiert am 21.03.2010 15:02

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Wieso Nur
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Sammler hat sich in die Auktion verliebt und fragt nach Sofortkauf. Problemlos wird man sich einig, 50 Euro plus Porto.



Da ist der Kaufvertrag zusammengekommen. Da gebe ich Dir ja auch Recht.

quote:
Leider liegt plötzlich ein Gebot vor, so dass Sammler den Bieter überbietet und die Auktion danach vorzeitig beendet wird. Sammler überweist den vereinbarten Betrag sofort per Paypal.



Das ist doch der Fehler. Die Auktion hätte laut eBay jetzt doch garnicht mehr vorzeitig beendet werden dürfen. Ich weiß, eBay ist nur die Plattform. Der Vertrag ist ausserhalb zustande gekommen.
Und trotzdem verstößt es gegen die Grundregeln von eBay.

quote:
Einige Stunden später meldet sich der Verkäufer, er habe Mails anderer Interessenten bekommen, die über die vorzeitige Beendigung der Auktion verärgert waren. Daher möchte der Verkäufer den Handel rückgängig machen, um weiteren Stress zu verhindern


Da hätte der Sofortkäufer doch einlenken können. Hätte seine 50 Euro wieder genommen und normal mitgeboten. Bieter gegen Bieter. Es geht doch um seine "Liebe".
Anstatt jetzt gegen den VK mit rechtlichen Mitteln vorgehen zu wollen.

GANZ GROßER SPORT. SAMMELN AUF KOSTEN ANDERER.

Wie gesagt :
Solche Käufer braucht kein Mensch.



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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das ist doch der Fehler. Die Auktion hätte laut eBay jetzt doch garnicht mehr vorzeitig beendet werden dürfen. <hr size=1 noshade>


Jetzt habe ich dir schon zweimal erklärt, sogar die entsprechende AGB zitiert, dass bei eBay Auktionen der Vertrag entweder zustande kommt:

1. bei Ablauf der Auktion mit dem Höchstbietendem

ODER

2. Bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter mit dem Höchstbietenden

Hier ist der entsprechende Passus im Zusammenhang:

§10 Auktion, Auktion mit Sofort-Kaufen-Option, Multiauktion und Angebot an unterlegene Bieter

1. Stellt ein Anbieter, auf der eBay-Website einen Artikel im Angebotsformat Auktion ein, gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt der Anbieter einen Startpreis und eine Frist (Angebotsdauer), binnen derer das Angebot per Gebot angenommen werden kann. Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots über die Bieten-Funktion an. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande , es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Nach einer berechtigten Gebotsrücknahme kommt zwischen dem Mitglied, das nach Ablauf der Auktion aufgrund der Gebotsrücknahme wieder Höchstbietender ist und dem Anbieter kein Vertrag zustande. Anbieter und Höchstbietender können sich einigen, dass ein Vertrag zustande kommt.

Ein Verkäufer muss also eine Auktion nicht durchlaufen lassen, er kann sie vorzeitig beenden, dann kommt ein Vertrag mit dem Höchstbietenden zustande.

Das ist doch einfach zu verstehen, denke ich.Und genau deshalb gibt es die Urteile, die sich mit den Folgen einer vorzeitig beendeten Auktion beschäftigt haben, wo der Verkäufer unberechtigt die Gebote der Bieter gestrichen hat, was dazu führte, dass trotzdem ein rechtswirksamer Kaufvertrag mit dem Höchstbieter zustande kam, weil es eben in den eBay-AGB so festgelegt ist.

Z. B.:

LANDGERICHT BERLIN - Urteil vom 15.05.07, Aktenzeichen: 31 O 270/05

OLG Oldenburg, Urteil vom 28.07.2005, AZ: 8 U 93/05

LG Berlin, Urteil vom 20.07.2004 - AZ: 4 0 293/04

AG Duisburg Urteil vom 25.03.2004 27 C 4288/03

und andere mehr.


quote:<hr size=1 noshade>Und trotzdem verstößt es gegen die Grundregeln von eBay. <hr size=1 noshade>


Das mag richtig sein, es spielt aber keine Rolle für die Wirksamkeit des Vertrags. eBay kann so etwas sanktionieren, dennoch ist der Vertrag gültig. Und darauf kommt es an.

quote:<hr size=1 noshade>Da hätte der Sofortkäufer doch einlenken können. Hätte seine 50 Euro wieder genommen und normal mitgeboten. Bieter gegen Bieter. Es geht doch um seine "Liebe".
Anstatt jetzt gegen den VK mit rechtlichen Mitteln vorgehen zu wollen. <hr size=1 noshade>


Es gab überhaupt nichts mehr zum Mitbieten, die Auktion war ja schon beendet. In dem Augenblick, wo der Verkäufer auf den Button gedrückt hat "Zum Höchstgebot verkaufen", ist sie beendet und keiner kann mehr bieten, sie ist ja nicht nicht einmal mehr zu sehen, sondern kann nur noch unter "beendete Angebote" aufgerufen werden.

Es wird dem Käufer doch nicht zu verwehren sein, wenn er auf Erfüllung des Kaufvertrags besteht?


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-- Editiert am 21.03.2010 19:38

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Wieso Nur
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Moin,

quote:
Es gab überhaupt nichts mehr zum Mitbieten, die Auktion war ja schon beendet. In dem Augenblick, wo der Verkäufer auf den Button gedrückt hat "Zum Höchstgebot verkaufen", ist sie beendet und keiner kann mehr bieten, sie ist ja nicht nicht einmal mehr zu sehen, sondern kann nur noch unter "beendete Angebote" aufgerufen werden.


Ich bin kein Verkäufer. Ich kenne den Button "Zum Höchstgebot verkaufen" nicht.
Aber welcher VK drückt den denn schon vorzeitig?

Und trotzdem verstößt es gegen die Grundregeln von eBay.

quote:
Das mag richtig sein, es spielt aber keine Rolle für die Wirksamkeit des Vertrags. eBay kann so etwas sanktionieren, dennoch ist der Vertrag gültig. Und darauf kommt es an.

Und da habe ich Dir doch Recht gegeben. Die beiden haben sich geeinigt und der Kaufvertrag ist Rechtsgültig.

Weiter oben §10
quote:
Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande.

Der VK darf ja garnicht vorzeitig beenden wenn schon Gebote vorliegen. Nur wenn der Artikel zwischenzeitig kaputt oder abhanden gekommen ist. Und nicht wenn von irgendwo ein Angebot angeflattert kommt.

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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

quote:
Ich bin kein Verkäufer. Ich kenne den Button "Zum Höchstgebot verkaufen" nicht.
Aber welcher VK drückt den denn schon vorzeitig?


Der VK darf ja garnicht vorzeitig beenden wenn schon Gebote vorliegen. Nur wenn der Artikel zwischenzeitig kaputt oder abhanden gekommen ist. Und nicht wenn von irgendwo ein Angebot angeflattert kommt.


Diesen Button drücken alle, die sich mit einem Käufer vorzeitig geeinigt haben. Z. B. weil der Käufer nicht 8 Tage warten kann, weil er ein Ersatzteil sofort braucht und ein gutes Angebot gemacht, weil ein anderer Ende der Woche in den Urlaub fliegen will und die tolle Sonnenbrille dann schon auf der Nase haben möchte, es gibt zig Gründe dafür.

Und das es ausdrücklich erlaubt ist, was du immer und immer wieder bestreitest, ohne einen Grund dafür zu liefern, wie du überhaupt nichts belegen kannst, sondern nur daher plapperst. "Es ist so... - ich kenne es nicht, aber es ist so..".

Hier steht es nochmals dick und fett:

Verkäufer dürfen ein Angebot vorzeitig beenden, um einen Artikel zum aktuellen Gebotspreis an den Höchstbietenden zu verkaufen.

http://pages.ebay.de/help/policies/rfe-spam-non-ebay-sale.html

Daran sieht du, dass es das normale Prozedere ist.

Natürlich ist es lt. eBay nicht gestattet, eBay will ja kassieren und nur darum geht es eBay, dass der Verkäufer jetzt einen höheren Preis vereinbart hat, als der, zu dem er das Angebot beendet hat.

Aber deshalb ist dennoch der Kaufvertrag gültig. eBay könnte, wenn es Wind davon bekommt, den Verkäufer und den Käufer verwarnen oder im Wiederholungsfall ausschließen.

Es ist verboten, Angebote, die auf eBay eingestellt sind, zum Kaufen oder Verkauf außerhalb von eBay anzubieten. Angebote dieser Art umgehen die Gebührenstruktur von eBay und stellen ein potenzielles Betrugsrisiko für Käufer und Verkäufer dar.

Das ist aber eine ganz andere Sache, die hier auch gar nicht zur Diskussion steht. Hier geht es nur um einen rechtswirksamen Kaufvertrag.

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-- Editiert am 21.03.2010 20:59

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

Lieber Wieso Nur, schon mal was von "Zwischenverkauf vorbehalten" gehört, dieses ist zwar gegen die Ebay Regeln. Aber die Ebay Regeln sind nicht gesetzlich bindend.

Da es ja inzwischen schon anscheinend ein Sport geworden ist ist, bei vorzeitig beendeten Auktionen den Verkäufer zu belangen, unter dem Vorwand man hätte ja bieten wollen. Setzen viele inzwischen den Zusatz "Zwischenverkauf vorbehalten" in ihre Auktion ein. Auch auf die Gefahr das Ebay die Auktion kickt ist dieses rechtlich völlig einwandfrei.

Und zum Thema, der Käufer hat einen Kaufvertrag mit dem Verkäufer, auch wenn dieser den Kaufbetrag zurück "überweist" funktioniert eine einseitige Auflösung des Vertrages rein rechtlich nicht.
Sollte der Verkäufer Teile des Konvoluts bereits veräussert haben, wird es natürlich problematisch den finanziellen Schaden zu ermitteln. Da es ja Sammlerstücke waren.



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"Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu dem o.G. Sachverhalt.
"

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Wieso Nur
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Verkäufer dürfen ein Angebot vorzeitig beenden, um einen Artikel zum aktuellen Gebotspreis an den Höchstbietenden zu verkaufen.


Der Satz "Verkäufer dürfen ein Angebot vorzeitig beenden" ist verlinkt. Und da Ist zu lesen:
Grundsätzlich sind alle bei eBay eingestellten Artikel verbindliche Angebote (vgl. § 10 Abs. 1 der eBay-AGB). Aus diesem Grund dürfen Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, nur dann Gebote streichen und das Angebot vorzeitig beenden, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind (vgl. § 9 Abs. 11 der eBay-AGB).

Gründe für eine vorzeitige Angebotsrücknahme können sein:

Beim Einstellen des Artikels haben Sie sich bezüglich seiner maßgeblichen Beschaffenheit geirrt.

Die maßgebliche Beschaffenheit des Artikels hat sich in der Zwischenzeit verändert.

Sie können den Artikel nicht mehr verkaufen, da er in der Zwischenzeit verloren gegangen ist oder zerstört wurde.

quote:
Aber deshalb ist dennoch der Kaufvertrag gültig.


Da hatte ich Dir schon 3 mal Recht gegeben. Wie oft denn noch?

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0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

Man man man,

quote:
Die maßgebliche Beschaffenheit des Artikels hat sich in der Zwischenzeit verändert.


Das beinhaltet wohl auch Zwischenverkauf, denn dann haben sich die Eigentumsverhältnisse zwischenzeitlich geändert. :)



-----------------
"Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu dem o.G. Sachverhalt.
"

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Wieso Nur
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Moin Fulgora,

quote:
Die maßgebliche Beschaffenheit des Artikels hat sich in der Zwischenzeit verändert.

Damit ist doch gemeint, daß sich der Zustand verschlechtert hat.
quote:
Das beinhaltet wohl auch Zwischenverkauf, denn dann haben sich die Eigentumsverhältnisse zwischenzeitlich geändert


Da schreiben Sie doch selber daß das von eBay nicht gestattet wird.

Und ich gehe von den Grundregeln von eBay aus.
Ihr beide nicht.
So kommen wir nicht weiter.

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0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

quote:
Damit ist doch gemeint, daß sich der Zustand verschlechtert hat.


Es ist etwas unglücklich dargestellt bei eBay.

Du musst es einfach mit Bedacht lesen:

Beispiele für zulässige Angebote

*

Verkäufer dürfen ein Angebot vorzeitig beenden, um einen Artikel zum aktuellen Gebotspreis an den Höchstbietenden zu verkaufen.

*

Kommt der Vertrag mit dem Höchstbietenden nicht zustande, können Verkäufer den Artikel an unterlegene Bieter verkaufen, indem Sie ein Angebot an unterlegene Bieter unterbreiten.

Auf der nächsten Seite wird nur noch darauf abgestellt, wann eine Auktion beendet werden UND gleichzeitig die Gebote gestrichen werden können.

Und das ist etwas ganz anderes.

Wenn man sich jetzt hier einloggt:

http://pages.ebay.de/services/buyandsell/end-auction.html

Beenden Ihrer Auktion

Bitte bedenken Sie, dass viele Bieter bis zur letzten Sekunde warten, bevor sie ihr Gebot abgeben, damit sie nicht mehr überboten werden können. Durch die vorzeitige Beendigung Ihrer Auktion könnte Ihnen unter Umständen ein höheres Gebot entgehen.

Wenn Sie Ihre Auktion vorzeitig beenden, befreit Sie dies nicht von der Pflicht, den Artikel an den Meistbietenden zu verkaufen. Bedenken Sie, dass sowohl Sie als Verkäufer als auch der Meistbietende per E-Mail von den Ergebnissen der Auktion benachrichtigt werden. Wenn Sie die Auktion beenden, weil Sie den Artikel doch nicht mehr verkaufen wollen, müssen Sie vorher alle Gebote streichen, die auf Ihrer Auktion abgegeben wurden.


kommt die Abfrage: Auktion beenden? --> Ja

Jetzt geht es weiter:

An den Höchstbietenden verkaufen? --> Ja

Alternativ: Auktion beenden und alle Gebote streichen --> Ja - Nein

Das Beenden einer Auktion und gleichzeitig die Bieter zu streichen ist gefährlich, wenn kein Anfechtungsgrund besteht, bleibt es beim Vertrag mit dem Höchstbietenden, wie du inzwischen sicher in den Urteilen gelesen hast. Und in diese Falle sind schon viele hineingetappt, weil das Beenden so leicht ist und weil kein Mensch sich Gedanken darüber macht.



-----------------
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0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

@Wieso Nur

quote:
Damit ist doch gemeint, daß sich der Zustand verschlechtert hat.


Wo steht das denn ^^
Denn die Beschaffenheit umfasst die Gesamtheit der Merkmale und Merkmalswerte einer Einheit. Ein Merkmal sind auch die Besitzverhältnisse, mal ganz spitzfindig argumentiert.

Und auch wenn Ebay das vielleicht gerne hätte, sind die Ebay-AGB keine Gesetze.

Der Käufer und Verkäufer können sich an die AGB von Ebay halten. Aber sobald ein Kaufvertrag entstanden ist, sind die Ebay-AGB völlig irrelevant geworden, denn dann gelten die Gesetze.

Die Ebay-AGB sind quasi auf Ebay-Gewinnmaximierung ausgelegt, darum versucht Ebay ja auch Auktionsabrüche zu unterbinden. Was aber gesetzlich im Rahmen ist, nämlich das eine Auktion beendet werden darf wenn der Kaufvertrag mit dem derzeitigen Höchstbietenden zustande gekommen ist, darüber schweigt sich Ebay verständlicherweise aus.

Aber zur Info @Wieso Nur, das ist hier garnicht das Thema, sondern faktisch das der Verkäufer vermutlich aus Gier den bereits bestehenden Vertrag brechen will. Was verständlicherweise der Käufer zu unterbinden versucht.

-----------------
"Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu dem o.G. Sachverhalt.
"

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
spo78
Status:
Beginner
(69 Beiträge, 16x hilfreich)

Hallo,
vielen dank für die zahlreichen Antworten während meiner heutigen Abwesenheit.
Ihr braucht Euch auch im Prinzip nicht streiten wegen der Formalitäten, denn einig waren sich ja schließlich alle, dass ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Darum geht es ja letztendlich.
Sammler wird morgen nochmal die Post abwarten und danach ein Schreiben aufsetzen mit einer konkreten Frist zur Lieferung. Denn dass der Verkäufer das Geld hat und sich nun gar nicht mehr meldet, kann ja ohnehin nicht sein.
Gruß
spo

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#26
 Von 
VivaColonia
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 264x hilfreich)

quote:
Ein Merkmal sind auch die Besitzverhältnisse, mal ganz spitzfindig argumentiert.


Nein, so spitzfindig kann man gar nicht argumentieren, das wäre schon Rabulistik. ;)

Besitzverhältnisse sind nicht der Ware selbst wesensimmanent (im Gegensatz etwa zur Frage "neuwertig oder in 1000 Stücke zersprungen), genau so wenig wie etwa der Preis (etwa weil der Marktwert plötzlich von einem Tag auf den anderen von 10 auf 10.000 EUR gestiegen ist und der VK deswegen nicht mehr "billig" verkaufen möchte).

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#27
 Von 
spo78
Status:
Beginner
(69 Beiträge, 16x hilfreich)

Hallo,
Verkäufer hat nun geschrieben, dass er sich nicht erpressen oder nötigen lasse. Der Sammler hat ihm daraufhin den Link zu diesem Beitrag hier geschickt.
Gruß
spo

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