Rechtsmissbrauch rückwirkend entschädigen?

6. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
xpuff666
Status:
Schüler
(291 Beiträge, 192x hilfreich)
Rechtsmissbrauch rückwirkend entschädigen?

Kann der Staat, aus verfassungsrechtlicher Sicht, Rechtsmissbrauch, z.B. mit Abmahnungen, rückwirkend durch zivilrechtliche Gesetze (nicht Strafrecht) entschädigen lassen?

Idealer Weise so, dass die Kosten für die Abzocker extrem hoch sind und sie in die Pleite treiben (als Intention einer solchen Gesetzgebung), sowohl die "Rechteinhaber" als auch Angehörige juristischer Berufe, die daran beteiligt waren, z.B. Abmahnanwälte. Also dass etwa die zurück zu zahlenden Forderungen (Anwaltsgebühren, "Schadensersatz") mit 100% effektivem Jahreszins verzinst werden, mindestens aber mit dem Verzugszins für Gewerbetreibende (8% über Basis)? Das ganze für einen sehr langen Zeitraum, z.B. alle Abmahnungen ab 1980, oder sogar zeitlich unbegrenzt.

Dabei sollten:

- bestehende Gerichtsurteile zugunsten der Abzocker, bis hin zum BGH, revidiert werden können.

- wesentlich härtere Kriterien für Rechtsmissbrauch angelegt werden als derzeit akzeptiert, so dass zumindest die große Mehrzahl der Massenabmahnungen mit gewerblichen "Rechten", gegen Privatpersonen und Kleinstgewerbetreibende, nachträglich als Rechtsmissbrauch gewertet werden,

- die Entschädigungen selbst dann erfolgen, wenn es wirklich zu Rechtsverletzungen (z.B. Filesharing) kam, aber die Schädigung und Gewinnerzielung durch die Abmahner im Vordergrund stand.

- u.U. schnelle Arrestmaßnahmen gegen Beteiligte und ihr Vermögen erfolgen dürfen, damit sie dieses nicht verschieben können.


Im Strafrecht gilt zwar das strenge Prinzip "Keine Strafe ohne Gesetz", das rückwirkende Bestrafung verbietet, aber im Zivilrecht gibt es nur den "weichen" Vertrauensschutz, der wohl auch eher ein Prinzip der Gesetzgebung als harte Vorschrift ist.

Personen, die das Rechts- oder Geschäftswesen böswillig missbrauchen, um sich zum Schaden anderer zu bereichern, sollte so ein Vertrauensschutz aber nicht zugestanden werden. Zumal sie ja durchaus Intelligenztäter sind, die es dabei schaffen, den aktuell geltenden Sanktionen (straf- oder zivilrechtlich) auszuweichen.

Wäre das eine gute Lösung für diese Problematik? Oder gäbe es ernsthafte verfassungs- oder sonstwie rechtliche Hindernisse?

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4 Antworten
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#1
 Von 
BuffySlayer
Status:
Praktikant
(993 Beiträge, 483x hilfreich)

quote:
Kann der Staat, aus verfassungsrechtlicher Sicht, Rechtsmissbrauch, z.B. mit Abmahnungen, rückwirkend durch zivilrechtliche Gesetze (nicht Strafrecht) entschädigen lassen?


Eher nicht. Das Rückwirkungsverbot bei Gesetzen (auch wenn es das im Zivilrecht nicht kodifiziert gibt, de facto gibt es das) wird in der Regel streng gehandhabt - warum sollte man für etwas zahlen müssen, das noch nicht unter Zahlungspflicht stand, als die streitgegenständliche Handlung begangen wurde?

Das wäre so als müßten durch ein heute verabschiedetes Gesetz alle, die die letzte "Wetten dass..."-Sendung gesehen haben, Robbie Williams 50 EUR Schadensersatz zahlen.

quote:
und sie in die Pleite treiben (als Intention einer solchen Gesetzgebung)


Ein Gesetz, das mit einer solchen Intention erlassen wurde, dürfte es ggfs. schwer haben. Immerhin ist die verfassungsrechtliche Prüfung des Grundrechts auf Eigentum vorzunehmen, was dazu führt, daß ein Gesetz einen Schädiger nicht schon deswegen "pleite machen" darf, weil der Gesetzgeber das gerne so hätte. Es fließt aus diesem Grundrecht also ein Angemessenheitsgebot, d.h. der Schadensersatz muß dem Schaden angemessen sein und nicht ein pauschales festgelegtes Ziel haben.
Genau deswegen gibt es ja nirgendwo im Zivilrecht als Schadensersatzanspruch "das gesamte Vermögen des Schädigers".

Und irgendwie wirfst du auch Strafe (Strafrecht) und Schadensersatz (Zivilrecht) durcheinander.
Ein SE, der effektiv eine Strafe ist (nämlich höher als der entstandene Schaden), ist nicht durchsetzbar, kein Strafrecht auf dem Umweg über's Zivilrecht.

quote:
bestehende Gerichtsurteile zugunsten der Abzocker, bis hin zum BGH, revidiert werden können


Auch das ist dank Rechtskraftprinzip so nicht möglich. Das wiederum fließt aus der Gewaltentrennung, nach der die Legislative nicht einfach die ihr nicht genehm urteilende Judikative rückwirkend überstimmen kann.

quote:
so dass zumindest die große Mehrzahl der Massenabmahnungen mit gewerblichen "Rechten", gegen Privatpersonen und Kleinstgewerbetreibende, nachträglich als Rechtsmissbrauch gewertet werden


Warum sollte das jemand tun? Eine Massenabmahnung ist nur eine massenhafte Geltendmachung von massenhaft bestehenden Ansprüchen aus massenhafter Rechtsverletzung.
Warum sollte es rechtsmißbräuchlich sein, bei 1000 Rechtsverletzungen auch alle zu verfolgen? Das alleine genügt nicht.



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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
xpuff666
Status:
Schüler
(291 Beiträge, 192x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das Rückwirkungsverbot bei Gesetzen (auch wenn es das im Zivilrecht nicht kodifiziert gibt, de facto gibt es das) wird in der Regel streng gehandhabt <hr size=1 noshade>


Das erscheint mir widersprüchlich. Wenn es streng gehandhabt wird, muss es dafür auch eine Rechtsgrundlage geben. Soweit ich weiß, bemüht sich der Gesetzgeber lediglich um Vertrauensschutz, ist dazu aber nicht gezwungen.

quote:<hr size=1 noshade>Es fließt aus diesem Grundrecht (Eigentum) also ein Angemessenheitsgebot, d.h. der Schadensersatz muß dem Schaden angemessen sein und nicht ein pauschales festgelegtes Ziel haben. <hr size=1 noshade>


Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen zielen aber genau auf so einen grob unangemessenen "Schadensersatz" bzw. entsprechende Streitwerte ab. Denn objektiv entsteht durch unerlaubte Verwendung eines Bildes, Kartenausschnitts, oder Bereitstellung eines Musikstücks über P2P durch Privatpersonen oder Kleingewerbetreibende kein Schaden von tausenden oder zehntausenden Euro.

Insbesondere die sog. Lizenzanalogie ist bei Privatleuten grob unangemessen, weil ja nicht annähernd eine Nutzung und Gewinnerzielung wie bei kommerzieller Nutzung entsteht und wohl kein Normalbürger für Nutzung auf einer privaten Homepage Lizenzgebühren von tausenden Euro zahlen würde. Und wenn sich eine Privatperson auf ihrem PC aus persönlichem Interesse professionelle Software installiert, die normal tausende oder gar hunderttausende Euro kostet, kann man kaum von einem entsprechenden Schaden sprechen.

Gerade damit hat der Gesetzgeber effektiv doch solchen "punitive damage", also überhöhten Schadensersatz als "Strafe", installiert. Man denke auch an hohe Schmerzensgelder, wenn das Privatleben von Leuten oder diese selbst in Medien verächtlich gemacht wurde.

Wenn Abzocker also solche Rechtsmängel nutzen, um grob unangemessene Geldsummen als Schadensersatz (oder darauf beruhende Anwaltskosten) zu fordern - warum sollte der Staat dann nicht den Fehler revidieren und dieses Geld zurück fordern lassen?

Es gibt das Grundrecht auf Eigentum (§14 GG ). Dabei müssen aber verschiedene Eigentumsverhältnisse abgewägt werden.

- Das Eigentumsrecht der Abmahnopfer wird aber einerseits durch genannte Rechtsmängel bezüglich des Missbrauchs geistiger Eigentumsrechte nicht ausreichend geschützt (Verantwortung des Staates).

- Und zweitens nutzen Personen diese Rechtsmängel gezielt aus, um damit Menschen zu schädigen, also sie in ihrem Eigentumsrecht zu verletzen. Damit sind sie durch böswilliges Handeln selbst verantwortlich; es ist also fraglich, ob sie durch diese Abzocke überhaupt ein verfassungsrechtlich geschütztes Eigentum für sich erlangen - auch, wenn es nicht so eindeutig unrechtmäßig ist wie bei Diebesgut oder Drogengeld.


quote:<hr size=1 noshade>Eine Massenabmahnung ist nur eine massenhafte Geltendmachung von massenhaft bestehenden Ansprüchen aus massenhafter Rechtsverletzung.
Warum sollte es rechtsmißbräuchlich sein, bei 1000 Rechtsverletzungen auch alle zu verfolgen? Das alleine genügt nicht. <hr size=1 noshade>


Das genügt eben nicht, sondern es kommt die Diskrepanz zwischen entstandenem Schaden, tatsächlich entstehenden Verfolgungskosten einerseits und den geforderten Geldbeträgen andererseits hinzu.

Bei vielen gleich gearteten Fällen kann eine Arbeitsoptimierung erwartet werden, die faktisch auch stattfindet, also z.B. Serienbriefe, Erfassung automatisch oder durch Aushilfskräfte. Bei 1000 gleichartigen Rechtsverletzungen entsteht nicht der gleiche Arbeitsaufwand wie bei 1000 völlig verschiedenen Fällen, sondern nur wenig mehr - also kein Grund, 1000mal eine 1,3-Anwaltsgebühr oder mehr zu verlangen.

Dazu kommen die überhöhten "Schadens"summen, wie oben benannt, und entsprechend berechneten Anwaltsgebühren. Die exorbitanten Abmahnkosten haben also weder einen entsprechenden Schaden noch entsprechenden Arbeitsaufwand als Berechtigung, sondern sind reines Geldabziehen.

Außerdem ist die Intention wichtig: wird jemand wirklich durch die Verletzung seines geistigen Eigentums geschädigt, oder verfolgt er Verletzungen, die ihm gar nicht schaden, nur zum Zweck der Gewinnerzielung?

Wenn eine -berechtigte- Massenabmahnung anlässlich einer wirklichen Schädigung mit Papier- und Portokosten erfolgen würde, wo dann auch die Anwaltskosten durch 1000 geteilt würden, hätte ich kein Problem damit. Anderenfalls werden die Abgemahnten in ihrem Eigentum -meist schwer- geschädigt, und es stehen verschiedene Eigentumsrechte gegeneinander, die der Staat per Gesetzgebung korrigieren können sollte.



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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Es besteht keine Gesetzeslücke. Wer einen Schaden hat, darf dieses auch geltend machen (§ 823 BGB ) und muss hierbei dafür sorgen, dass der Schaden auch gering bleibt (§ 254 BGB ).

Wer eine Abmahnung bekommt, sollte zunächst mal zur Kenntnis nehmen, dass er selbst eine Rechtsverletzung begangen hat, denn sonst wäre ja keine Abmahnung gerechtfertigt.

Was die Höhe der Kosten betrifft. Es ist die eine Seite, einfach mal eine Forderung zu stellen. Ich kann auch einfach mal ohne Sinn und Verstand von irgendjemandem eine Million fordern. "Fordern" kann man alles. Es ist aber eine ganz andere Frage, ob man auch einen Anspruch hat. Und die Gerichte akzeptieren keine überzogenen Streitwerte.

Außerdem gibt es insbesondere im Urheberrecht den § 97a UrhG , der Abmahnungen auch deckelt.

Das Problem ist also nicht die Rechtslage, sondern der unwissende Bürger, der sich durch einschüchternde - aber häufig absurde - Forderungen einschüchtern lässt, anstatt sich zu wehren.



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"justice"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
BuffySlayer
Status:
Praktikant
(993 Beiträge, 483x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen zielen aber genau auf so einen grob unangemessenen "Schadensersatz" bzw. entsprechende Streitwerte ab. <hr size=1 noshade>


Das ist aber keine Begründung, wieso der Schadensersatz für rechtsmißbräuchliche Abmahnungen dann selbst "grob unangemessen" sein sollte. Es gilt ja gerade nicht "Auge um Auge" im deutschen Recht.

quote:<hr size=1 noshade>Gerade damit hat der Gesetzgeber effektiv doch solchen "punitive damage", also überhöhten Schadensersatz als "Strafe", installiert. <hr size=1 noshade>


Nein, hat er nicht. Wo denn?

quote:<hr size=1 noshade>Man denke auch an hohe Schmerzensgelder, wenn das Privatleben von Leuten oder diese selbst in Medien verächtlich gemacht wurde. <hr size=1 noshade>


Auch das ist kein punitive damage , sondern wird an dem tatsächlichen Rufschaden gemessen.

quote:<hr size=1 noshade>warum sollte der Staat dann nicht den Fehler revidieren und dieses Geld zurück fordern lassen? <hr size=1 noshade>


Jetzt veränderst du deine eigene Argumentation. Oben hast du noch Gesetze verlangt, die den Abmahner vorsätzlich "pleite machen" sollen. Eine Rückzahlung von Abmahnforderungen, die du nun anführst, ist aber etwas anderes.

quote:<hr size=1 noshade>Das Eigentumsrecht der Abmahnopfer wird aber einerseits durch genannte Rechtsmängel bezüglich des Missbrauchs geistiger Eigentumsrechte nicht ausreichend geschützt <hr size=1 noshade>


Klar wird es das. Den §97a UrhG z.B. kennst du?

quote:<hr size=1 noshade>Und wenn sich eine Privatperson auf ihrem PC aus persönlichem Interesse professionelle Software installiert, die normal tausende oder gar hunderttausende Euro kostet, kann man kaum von einem entsprechenden Schaden sprechen. <hr size=1 noshade>


Doch, denn genau der Schaden ist dem Rechteinhaber entstanden, wenn der Nutzer sich die teuren Lizenzgebühren spart und die Software "für lau" einsetzt.
Das bestreiten doch wirklich nur noch pathologische Verfechter eines "do as thou wilt ".

quote:<hr size=1 noshade>verfolgt er Verletzungen, die ihm gar nicht schaden <hr size=1 noshade>


Nach Ansicht der Verletzer schadet ihre Verletzung nie jemandem. Da kommen dann wieder wie bei dem obigen Beispiel die dummdreisten Ausreden wie "ich hätte die Software ja sowieso nicht gekauft, also ist auch kein Schaden entstanden". Das möchte ich in einem Erwachsenenforum nicht mehr lesen.

quote:<hr size=1 noshade>also z.B. Serienbriefe, Erfassung automatisch oder durch Aushilfskräfte <hr size=1 noshade>


Wenn Rechtsverletzungen auch von Nicht-Anwälten und automatisierten Programmen erkannt werden könnten, wäre das natürlich eine schöne Sache, nur ist dem nicht so.

Warum sollte denn der Rechteinhaber zugunsten der Finanzen des Rechtsverletzers das Risiko eingehen, bei der Erkennung oder Verfolgung einen Fehler zu machen, der bestenfalls dazu führt, daß er die Rechtsverletzung nicht ahnden kann und schlimmstenfalls dazu, daß er sich eine negative Feststellungsklage einfängt?

Ich finde es immer wieder lustig, wenn Rechtsbrecher sich auf den Standpunkt stellen, ihre Opfer hätten den Schaden des Täters (!) zu minimieren.

Versteh mich nicht falsch, ich weiß, daß es auch viele Abzocker unter den Abmahnern gibt, aber denen kann man auch jetzt schon gut beikommen, ohne daß man die Gesetze zugunsten der Rechtsverletzer "optimieren" muß.

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