Reihenhaus und MFH im WEG

2. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
WEHH
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 3x hilfreich)
Reihenhaus und MFH im WEG

Guten Tag,

die Konstellation RH+MFH auf Grundlage WEG, führt aufgrund z.T stark voneinander abweichender Miteigentumsanteile, zu einer verhältnismäßig hohen finanziellen Belastung ( für RH ) bei der Abrechnung von Gemeinschafts- und Verwaltungskosten.

Ich versuche das Problem, so einfach wie möglich zu beschreiben.

MFH+RH stehen auf einem gemeinsamen Grundstück mit Stellplätzen, Freizeitflächen und Wegen. Es gilt das WEG + Teilungserklärung.
MFH und RH bilden zwar eine Gemeinschaft nach WEG, jedoch nach Teilungserklärung unabhängige Untergemeinschaften, welche abrechnungstechnisch getrennt werden sollen.
Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Abrechnung erfolgt nach Gesamt-Miteigentumsanteilen.

Das hat für die RH folgenden Nachteil:

- höchste Verwalterkosten obwohl Verwaltungsaufwand für RH wesentlich geringer
- höchste Kosten für Gemeinschaftseigentum ( Wege, Hausmeister , Schneedienst etc. ) obwohl Wege im wesentlichen nicht von RH Eigentümern benutzt werden
- Benachteiligung bei Abstimmungen ( RH Bewohner in der Minderheit )

Die Mehrkosten betragen zum Teil 100 % in Bezug auf kleinere Wohnungen.

Es besteht die Meinung, wer viel hat soll auch viel zahlen.

Hier werden aber Gemeinschaftskosten über Privateigentum ( private Wohnfläche ) finanziert.
Erst als der endgültige Wirtschaftplan stand und es im Laufe der Jahre zu Kosten am GE kam, wurde so richtig klar, worauf man sich hier als RH Eigentümer eingelassen hat.
Natürlich hätte man dies vor dem Kauf prüfen sollen. Aber hier fehlt die Erfahrung.

Nun aber zu meiner eigentlichen Frage.

Die Teilungserklärung lässt, wie ich meine, einigen abrechnungstechnischen Spielraum.

Hier heißt es:

- RH und MFH sollen jeweils selbständige Untergemeinschaften bilden.
Diese werden hinsichtlich des Stimmrechts , der Instandhaltungspflicht , der Kosten und Lasten wie selbstständige Grundstücke behandelt.
- Die Kosten für Gemeinschaftseigentum werden von der Untergemeinschaft getragen welche das GE im wesentlichen nutzt.

Meine Gedanken.

Zählen hierzu auch Außenwege, welche im wesentlichen von der Gemeinschaft MFH genutzt werden + Kosten für Hausmeister etc.

Ist eine Abrechnung, vor allem für Verwaltung, nach Gesamt-Miteigentumsanteilen überhaupt zulässig. ( wg. selbstständiger Untergemeinschaften ).

Es liegt ein Verwaltervertrag vor in dem pro Wohneinheit ein bestimmter Betrag festgelegt ist.
Wenn dieser GesamtBetrag aller Einheiten schon auf Miteigentumsanteile umgelegt wird, müßte man RH und MFH getrennt betrachten.
Es kann doch nicht sein, das RH Besitzer 100 Prozent höhere Verwalterkosten zu tragen haben, obwohl die Vewaltung überwiegend mit dem MFH beschäftigt ist.

BSP.
Verwalter kostet einen Betrag X pro Wohneinheit . Betrag mal Anzahl RH bzw. Anzahl MFH und anschließend Verteilung nach Miteigentumsanteilen ( wie von der Teilungserklärung gefordert )

So würde man der Forderung aus der Teilungserklärung nach selbstständigen Untergemeinschaften gerecht werden.

Selbst vom Notar kommen keine konstruktiven Vorschläge.
Der Notar ignoriert die Trennung in Untergemeinschaften und ist damit für den einfachen Weg. Die RH haben die Mehrkosten zu tragen.

Nun wurde es doch ein langer Text. Die Sache ist schwierig und die Stimmung in der Gemeinschaft entsprechend gereizt.

Würde mich über Meinungen freuen, egal in welche Richtung diese gehen.
Gibt es Erfahrungen mit solchen Konstellationen ?

Grüße & Danke!










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-- Editiert am 02.01.2010 16:23

-- Editiert am 02.01.2010 16:23

-- Editiert am 02.01.2010 16:30

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11 Antworten
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#1
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Hallo,

Dein Problem ist weitestgehend mit denen bei sogenannten Mehrhausanlagen zu vergleichen.

Die TE sieht bei euch die Bildung von sogenannten Untergemeinschaften vor, dies ist rechtlich zulässig und sinnvoll - wenn man sich daran hält.

Die Regelungen ist auch recht eindeutig, zumindest wenn die TE hier wörtlich zitiert wurde. Jede Untergemeinschft trägt die auf ihren Bereich entfallenden Kosten alleine, entscheidet über ihren Bereich alleine.

Der Zusatz bezüglich der wesentlichen Nutzung bedeutet nichts anderes, als einen Masstab zu schaffen nachdem Kosten getrennt werden können, es ist nämlich erstmal alles gemeinschaftliches Eigentum, dieser Zusatz ermöglicht allerdings herzugehen und zu sagen : Das Dach am MFH ist kaputt, dass MFH wird im wesentlichen nur von dessen Eigt. genutzt also tragen die auch die Kosten der Reparatur.
Weiter legt er einen Masstab fest wie mit Kosten umzugehen ist die nicht eindeutig einer der beiden Untergemeinschaften zuzuordnen sind, die U-Gemeinschaft bezieht sich ja nur auf das Gebäude, nicht auf die unbebauten Grundstücksflächen. Hier ist dann festzustellen welche Eigentümer in welchem Verhältniss nutzen - ist allerdings äusserst grenzwertig und sehr sehr dehnbar, vor Gericht wird man sich auf den Goodwill des Richters verlassen müssen, wenn der nicht sofort sagt dass diese Regelung nicht durchführbar und daher nichtig ist - in dem Fall erfolgt die Verteilung nach MEA

Zu den einzelnen Kostenpositionen :

Hausmeister - hier müsste für jede Untergemeinschaft ein Extravertrag mit dem Hausmeister abgeschlossen werden, also einer der die Aufgaben und Kosten für das MFH beinhaltet, abstimmen dürfen nur die Eigentümer im MFH.
Dito für die RH, nur diese Eigt. entscheiden ob sie einen Hausmeister wollen und wie der Vertrag mit diesem aussieht.

Gartenpflege - hier sollte auf den wesentlichen Gebrauch abgestellt werden, aber wie oben schon gesagt eigentlich nicht durchführbar

Kosten die am MFH entstehen - diese sind nur auf die dortigen Eigentümer zu verteilen, also alle Reparaturen, Instandhaltungen, Aufzug, etc
Dito entsprechend bei Kosten der RH

Verwaltungskosten - sind nach MEA auf alle Eigt. umzulegen, dazu gehören Bankgebühren, Saalmiete für die Gesamtversammlung, etc.

Verwaltergebühren - Ein Grundstück, ein Verwalter, dessen Honorar ist nach dem vereinbarten Schlüssel umzulegen, und zwar auf alle Eigt. der Gemeinschaft.


Abschliessend, ich geb Dir sicher recht wenn es unbefriedigend ist Kosten zu haben die nur Aufgrund des grossen Miteigentumanteils entstehen, aber so ist nunmal das Gesetz.
Es gibt ja mittlerweile Möglichkeiten Kostenschlüssel zu ändern..........

Interessant wäre zu wissen wie sich die Anlage zusammensetzt, also wieviele Wohnungen und wieviele R-Häuser gibt es, und wie hoch sind jeweils die MEA´s. Wie ist das Stimmrecht geregelt, Kopfprinzip, Wertprinzip, nach Einheiten ?

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
WEHH
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo , und danke für die schnelle Rückmeldung.

Das was Du schreibst ist völlig korrekt und trifft die Sache ziemlich genau.

Eine Trennung der Kosten zwischen MFH u. RH bezüglich der Gebäude wird bereits gut umgesetzt.

Ich habe auch nichts gegen das Prinzip der Abrechnung nach MEA. Ist nun mal Gesetz wie Du schreibst. Es sollte im Rahmen bleiben.

Aber die unverhältnismäßige Verschiebung der Kosten für Gemeinschaftseigentum ( Außenanlage ) + Verwaltungsgebühren in Richtung RH ist einfach nur ärgerlich und mindert meiner Meinung sogar den Wiederverkaufswert der RH.

Anzahl RH:MFH beträgt 10:16. Verteilerschlüssel RH:MEA beträgt 1300:1150
Die Verschiebung zu Lasten der RH liegt im wesentlichen an der geringeren Anzahl an RH Einheiten.

BSP: Kosten Verwaltung 6000 € / Jahr

Anteil RH: 6000 € * 130 m^2 / ( 1300 + 1150 ) = 318
Anteil Whg: 6000 € * 60 m^2 / ( 1300 + 1150 ) = 146

So wird es gehandhabt. Aber die TE legt es nicht fest.
Jeder Eigentümer hat einen Vertrag mit dem Verwalter abgeschlossen. Der Vertrag ist Bestandteil der Notariatsurkunde. Im Vertrag steht ganz klar, " Die Vergütung der Verwaltung beträgt Betrag X pro Wohnungseigentum.
In der TE wird lediglich auf den Vertrag verwiesen und das dieser für jeden zwingend ist.

Mal ganz emotional gesagt. Es widerstrebt mir zu verstehen, warum ein RH Bewohner 100 % Mehrkosten bei den Verwaltungsgebühren zu tragen hat, obwohl der Aufwand für ALLE gleich ist.
Gemeinschaftskosten über Privateigentum - in dem Fall die Größe der Einheiten -zu finanzieren halte ich für falsch, wenn die Einheiten in ihrer Größe stark variieren.
Wenn da nicht das WEG wäre .... ich weiß.

Es kommt noch besser. Die erste Jahresabrechnung erfolgte bzgl. der Verwaltungsgebühren tatsächlich nach Einheiten. Dies wurde aber ohne Beschluß im nächsten Jahr auf MEA geändert. So geht das nun schon 3 Jahre.

Zur Abstimmung bei Beschlüssen:
Abstimmung erfolgt nach Einheiten. Mehrheitsbeschluss.
Jedenfalls können die RH, selbst bei Einigkeit, nichts selbstständig beschließen.

Ich zitiere Dich:
"Es gibt ja mittlerweile Möglichkeiten Kostenschlüssel zu ändern.........."

Kannst Du mir nähere Informationen gegen ?
Die TE selbst ist änderbar. Doch dazu wird die Mehrheit benötigt !

Nebenbei gesagt .Ich mache das hier nicht nur für mich, da ich die dankbare Aufgabe habe, im Beirat der RH tätig zu sein.

Eine echte Gratwanderung zwischen den Interessen des Einzelnen und der Wahrung eines guten Nachbarschaftsverhältnis.

Grüße & ein frohes neues Jahr !






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-- Editiert am 02.01.2010 21:27

-- Editiert am 02.01.2010 21:29

-- Editiert am 02.01.2010 21:36

-- Editiert am 02.01.2010 21:43

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Okay, die Verwaltergebühren kann ich nachvollziehen, sind allerdings korrekt umgelegt, zumindest nach dem Gesetz. Die TE kann da nichts anderes festlegen, einfach schon deshalb nicht, weil es für ein Grundstück auch nur einen Verwalter geben kann, unabhängig davon ob ein oder mehrere Gebäude darauf stehen. Dessen Gebühren sind auf alle Eigt. nach dem vereinbarten Schlüssel zu verteilen, und der ist bei euch nunmal MEA´s

Was nicht passt ist dass jeder einen Vertrag mit dem V. hat, das kann so nicht sein.
Der Vertrag wird nur zwischen dem V und der Gemeinschaft( Verband ) abgeschlossen, das ist zwingendes Recht, allerdings werden die Inhalte des Vertrags per Mehrheitsbeschluss angenommen, d.h. über den Vertragsabschluss etc. wird ein Beschluss gefasst. UNd die Gebühren des Verwalters sind meiner Meinung nach äusserst hoch, ich lebe im teuren BW und selbst wir bezahlen gut 20% weniger.....

Deine Ansicht über Regelungen zur Kostentragung im Gesetz teile ich nun überhaupt nicht, es ist nunmal so, dass wer einen grossen Anteil hat auch mehr bezahlen soll - das ist gerecht.
Was nicht "gerecht" ist sind die Vereinbarungen eurer Teilungserklärung, wobei Gerechtigkeit immer relativ und vor allem subjektiv anzusehen ist.
Aber wie du selbst schon eingesehen hast, du hättest dich vor dem Kauf informieren können und es dann vielleicht nicht gekauft. Wenn es dich diesbezüglich tröstet, du bist net allein.....

quote:
Es kommt noch besser. Die erste Jahresabrechnung erfolgte bzgl. der Verwaltungsgebühren tatsächlich nach Einheiten. Dies wurde aber ohne Beschluß im nächsten Jahr auf MEA geändert. So geht das nun schon 3 Jahre.


Nun so wie es jetzt gemacht wird entspricht es halt den Vorgaben, und damit ist es rechtlich gesehen auch richtig


quote:
Zur Abstimmung bei Beschlüssen:
Abstimmung erfolgt nach Einheiten. Mehrheitsbeschluss.
Jedenfalls können die RH, selbst bei Einigkeit, nichts selbstständig beschließen.


Das bedeutet dass bei euch für jede Einheit eine Stimme abzugeben ist, unabhängig davon wer der Eigentümer ist, bedeutet aber nicht dass ihr nichts selbsständig beschliessen könnt. Alle Beschlüsse die ausschliesslich die RH betreffen dürfen nur mit euren Stimmen gefasst werden, die Eigt. des MFH haben da kein Stimmrecht


I
quote:
ch zitiere Dich:
"Es gibt ja mittlerweile Möglichkeiten Kostenschlüssel zu ändern.........."

Kannst Du mir nähere Informationen gegen ?
Die TE selbst ist änderbar. Doch dazu wird die Mehrheit benötigt !



Kostenschlüssel die ausschliesslich die RH betreffen können nach 16/3 und 16/4 von euch geändert werden, mal allgemein gesagt.

Kostenschlüssel die die gesamte Gemeinschaft betreffen, Verwaltergebühren z. B. können nach obigen §§ von den Eigt. RH und MFH geändert werden.



quote:
Aber die unverhältnismäßige Verschiebung der Kosten für Gemeinschaftseigentum ( Außenanlage ) + Verwaltungsgebühren in Richtung RH ist einfach nur ärgerlich und mindert meiner Meinung sogar den Wiederverkaufswert der RH.


Das könnte von einem unserer Stellplatzeigentümer sein, die zahlen sogar für Sachen von denen sie, weil ihnen nur ein Stellplatz in der Garage gehört, überhaupt keinen Nutzen haben, Aufzug und solche Sachen.
Die sagen auch dass ihre Plätze nicht verkäuflich sind weil die Kosten zuhoch wären.


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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
WEHH
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat:
"Okay, die Verwaltergebühren kann ich nachvollziehen, sind allerdings korrekt umgelegt, zumindest nach dem Gesetz."

Welches Gesetz regelt, das Verwaltergebühren nach MEA abgerechnet werden ?
Im WEG habe ich dazu nichts gefunden. Ist das wirklich zwingend ?
Die TE regelt es auch nicht explizit. Es heißt sinngemäß, das allg. Kosten am GE nach MEA abzurechnen sind. Die Verwalterbestellung wir in einem eigenen Paragraphen geführt mit Hinweis auf den Vertrag, welcher separat vorliegt.
Dort, wie schon gesagt geht es nach Einheiten.
Der Vertrag ist in der Tat mit der Gemeinschaft abgeschlossen. Das habe ich soeben gelesen.

Zitat:
"Deine Ansicht über Regelungen zur Kostentragung im Gesetz teile ich nun überhaupt nicht, es ist nunmal so, dass wer einen grossen Anteil hat auch mehr bezahlen soll - das ist gerecht."

Zu dem Thema ließe sich durchaus ein neuer Thread öffnen.

.... "dass wer einen grossen Anteil hat auch mehr bezahlen soll" .....

aber das macht doch derjenige schon längst. Wer mehr hat bezahlt auch mehr ...an seine BANK ! Grundsteuer ....etc.

Ich bezahle gern mehr, für mehr Leistung. Aber das liegt doch in dem Fall überhaupt nicht vor.
Jeder hat einen Anteil am GE und dieser ist gleichwertig.
Was hat Privateigentum damit zu tun und warum wird man für mehr Wohnfläche "bestraft" ?

Ich gehe sogar noch einen Schritt weiter. Dieses Regelung behindert die Bildung von Eigentum. Mir sind Interessenten bekannt, welche genau aus diesem Grund nicht kaufen, es aber gern wollen.

In Städten wie Hamburg, in der ich wohne , wird fast alles nach WEG geregelt.
Klappt, wenn die Verhältnisse stimmen !

Hier kommen wir sicher nicht weiter, da wir es vermutlich von einem anderen Standpunkt betrachten. Akzeptiert .

Prinzipiell muß ich Dir nach Sachlage in vielen Punkten Recht geben.
Zu klären bleibt für mich, wo konkret geregelt ist, das der Verwalter nach MEA abzurechen ist, wenn dies nicht eindeutig schriftlich fixiert ist.
In der TE wird im Zusammenhang mit MEA immer eine Sache erwähnt.z.B Wegereinigung
Das MEA allg. gültig ist, kann ich an keinem Punkt entnehmen und ich habe die TE schon x-fach gelesen.

Es tröstet mich nicht, das es anderen auch so ergeht. Überhaupt nicht.
Es zeigt vielmehr, das es einige Schwachpunkte im Bereich des WEG gibt.

Mit meinem heutigen Wissen, hätte ich mir kein RH nach WEG gekauft.
Zumindest nicht, hätte ich geahnt was in dieser Konstellation auf mich zukommt.
Das konnte man auch nicht.

Das Hamburger Preisniveau .....
Du legst hier mehr als eine 1/4 Mio für ein RH mit Minigrundstück auf den Tisch.
Wenn Dir der Wert Deiner Immobilie durch solche Regelungen gemindert wird,
ist das einfach frustrierend. ( subjektive Meinung )
Ein potentieller Käufer schaut immer - oder sollte - in die Akten sehen.
Da hat sich zuzüglich einiger Baumängel schon einiges angesammelt.

Warum ist Deutschland EU Schlusslicht bei Wohneigentum ?

Gruß nach BW























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-- Editiert am 03.01.2010 00:44

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

quote:
Welches Gesetz regelt, das Verwaltergebühren nach MEA abgerechnet werden ?
Im WEG habe ich dazu nichts gefunden. Ist das wirklich zwingend ?


Im WEG steht, dass alles nach MEA abgerechnet wird, solange die TE nichts anderes besagt oder für Betriebskosten die WEG nichts anderes beschlossen hat. Bei den Verwalterkosten würde ein Mehrheitsbeschluss genügen. (WEG §16)


quote:
Dort, wie schon gesagt geht es nach Einheiten.
Der Vertrag ist in der Tat mit der Gemeinschaft abgeschlossen. Das habe ich soeben gelesen.


Das betrifft nur die Kostenkalkulation und Berechnung des Verwalters an die GesamtWEG (Außenverhältnis). Das hat aber nichts mit der Verteilung der Kosten innerhalb der WEG zu tun (Innenverhältnis).


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"Heike aus Bochum"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Schön, Heike hat einen Teil schon beantwortet.......

Bei meiner Aussage dass Verwaltergeb. nach MEA umgelegt werden müssen ging ich davon aus dass es entweder keine Regelung in eurer TE gibt, oder eure TE alle Kosten nach MEA verteilt.

Deswegen auch meine PN an dich

quote:
Ich bezahle gern mehr, für mehr Leistung. Aber das liegt doch in dem Fall überhaupt nicht vor.
Jeder hat einen Anteil am GE und dieser ist gleichwertig.


Obiges ist so nicht richtig, dein Anteil ist nicht gleichwertig, er bemisst sich an deinen MEA´s. Dir gehört quasi ein Anteil von 130/2450 zigstel an der Gemeinschaft. Das ist zwar nur ein "ideeller " Wert, ab so ist es gesetzlich festgelegt.

quote:
Es tröstet mich nicht, das es anderen auch so ergeht. Überhaupt nicht.
Es zeigt vielmehr, das es einige Schwachpunkte im Bereich des WEG gibt.


Das sollte dich auch nicht trösten, es sollte dir nur vor Augen führen dass eure Gemeinschaft absolut keine Ausnahme darstellt, sondern vielmehr die Regel ist.
Dass das WEG Gesetz, wie die meissten Gesetze auch, nicht das Gelbe vom Ei ist wird der Jeder bestätigen der damit zutun hat....

Aber um jetzt nochmal auf die Verwalterregelung zurückzukommen, ein Verweis auf den Verwaltervertag in einem Kaufvertrag oder der TE ist nicht ungewöhnlich, bedeutet aber nicht dass dieser Vertrag ewig Gültigkeit besitzt, sondern nur dasss du als Käufer erstmal in diesen Vertrag mit eintrittst.
Änderungen des ersten Vertrages kommen und gehen wenn ein neuer Verwalter bestellt wird und ein neuer Vertrag geschlossen wird.

Wie jetzt bei euch die Kosten genau umzulegen sind kann ich dir so leider auch nicht sagen, auch nicht ob mit dem Verweis auf den Vertrag eine Kostenumlage geregelt werden soll. Dazu bräuchte ich die vollständige TE

Beispiel :

quote:
Die TE regelt es auch nicht explizit. Es heißt sinngemäß, das allg. Kosten am GE nach MEA abzurechnen sind.


Diesen Sinn zu beurteilen geht nur wenn man es vollständig und im Zusammenhang lesen kann. Auf den ersten Blick heisst dieser Sinn aber definitiv dass Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums nach MEA verteilt werden.
Solche Kosten wären : Verwaltergebühren, Bankgebühren, Versicherungen solange sie nicht expliziet für das MFH oder RH abgeschlossen sind, quasi alle Kosten die nicht eindeutig einer der Untergemeinschften zugeordnet werden können.

Mein Angebot steht, ich dir das Ding durchsehen und dir eine Stellungnahme dazu schreiben, alternativ kannst du dich von einem Anwalt dazu beraten lassen. Dann hättest du zwei unabhängige Meinungen für wenig Geld, und könntest darauf aufbauen

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Soweit ich das korrekt gelesen habe, sagt doch eure Teilungserklärung aus, dass der Verwalter pro Eigentümerkopf gezahlt wird. So ist das auch bei uns, denn bei der Arbeit des Verwalters ist es unerheblich, ob meine Wohnung größer ist, wie die des Nachbarn. Die Rechnung macht ja nicht größeren Aufwand.

Und wenn einem ein Beschluß nicht gefällt, dann hilft nur klagen.

Wir haben auf unserem Grundstück einen Eigentümer, der besitzt 7 Garagen. Der zahlt nicht bei Sanierungen der Häuser, wir nicht bei Sanierung der Garagen. Außenlicht zahlen aber alle, da es allen nützt.
Manchmal geht eine saubere Teilung nur durch einen Gerichtsbeschluß.

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"sika0304"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
WEHH
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 3x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Soweit ich das korrekt gelesen habe, sagt doch eure Teilungserklärung aus, dass der Verwalter pro Eigentümerkopf gezahlt wird <hr size=1 noshade>


Leider ist es nicht so. Die Teilungserklärung gibt zur Verwaltergebühr keinen Hinweis. Die allg. Meinung ist, dass in dem Fall MEA gilt bzw. das § 16 WEG (2) greift.

Ich möchte es nochmal sagen. RH haben bei uns 100 % Mehrkosten am "Gemeinschaftseigentum", was vor allem bei den hohen Verwaltergebühren deutlich wird.

Die Abrechnung erfolgte zuerst nach Einheiten und wurde später auf MEA umgelegt. Da hat wohl jemand Druck ausgeübt....

Letztendlich müssen wir die "Kröte" WEG schlucken. Oder es kommt zur Einsicht, des nachbarschaftlichen Verhältnisses wegen, denn mit gemeinschaftlicher Kostenteilung hat dies nichts zu tun.

Grüße





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-- Editiert am 04.01.2010 21:38

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Keine Kröte schlucken - lieber einmal klagen und dann ist Ruhe wenn die Abrechnung kommt.
Nicht alles wird nach MEA aufgeteilt. Eine Mischform bei der Abrechnung ist durchaus üblich und bei dem heutigen Stand der Technik auch kein Problem.

Und sag mal - hat bei euch wirklich jeder einzeln mit dem Verwalter unterschrieben? Eigentlich beschließt ja die Gemeinschaft, welcher Verwalter beauftragt werden soll und wer für die Gemeinschaft unterschreibt (üblicherweise der Beirat).

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"sika0304"

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
WEHH
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 3x hilfreich)

quote:
Und sag mal - hat bei euch wirklich jeder einzeln mit dem Verwalter unterschrieben?


Nein, ich habe noch einmal den Vertrag gelesen. Der Vertrag ist mit der Gemeinschaft abgeschlossen.
Es war so, das der Verwalter vom Bauträger noch vor dem Verkauf der ersten Einheiten eingesetzt wurde.
Da jeder mit der Unterschrift zum Kaufvertrag auch diesen Verwalter bekam, ging ich davon aus, das jeder einen Einzelvertrag hat. Ist nicht der Fall.

Beirat hat sich erst später zusammen gefunden. Den Verwalter haben wir nach einem Jahr wg. Parteilichkeit abgesetzt.

Wenn wir die Abrechnung vor Gericht ausfechten, ist Schluß mit Nachbarschaft.
Ist auch nicht schön.

Wir müssen ausloten wie die Chancen stehen. Nach WEG sieht es schlecht aus. Wird die Benachteiligung der Minderheit ( RH ) berücksichtigt, könnte sich was ergeben.

Grüße






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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

quote:
Auf den ersten Blick heisst dieser Sinn aber definitiv dass Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums nach MEA verteilt werden.
Solche Kosten wären : Verwaltergebühren, Bankgebühren, Versicherungen solange sie nicht expliziet für das MFH oder RH abgeschlossen sind, quasi alle Kosten die nicht eindeutig einer der Untergemeinschften zugeordnet werden können.


Genau hier sehe ich jedoch einen Lösungsvorschlag (und den hat WEHH ja schon selbst gemacht): Es ist nämlich nicht in jedem Fall zwingend erforderlich, dass für jede Untergemeinschaft separate Verträge abgeschlossen werden müssen (auch wenn es die eindeutige Zuordnung erheblich erleichtert). Es ist ausreichend, wenn die Nutzung oder die anfallenden Kosten eindeutig einer Untergemeinschaft zugeordnet werden können. Im Fall der Verwaltervergütung ist das ja einfach: Anzahlt RH x vereinbarte Vergütung = Vergütung für Untergemeinschaft RH; Anzahl WE x vereinbarte Vergütung = Vergütung für Untergemeinschaft MFH!
Nötigenfalls durchklagen, ich sehe da durchaus Chancen für einen Erfolg.

In Sachen Kosten für die Aussenanlagen (Gehwegreinigung, Instandhaltung, Schneedienst, Hausmeister) sehe ich allerdings keine Chancen. Hier ist eine eindeutige Zuordnung zu bestimmten Untergemeinschaften offensichtlich nicht möglich, demzufolge ist eine Verteilung nach MEA wohl korrekt.

lg R.M.

PS: Allen Lesern ein Gesundes Neues Jahr!

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