Renovierung bei Auszug notwendig?

7. Januar 2008 Thema abonnieren
 Von 
Whitsundays
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Renovierung bei Auszug notwendig?

Folgender Sachverhalt: Wir wohnen erst seit April 2007 in der Wohnung und haben diese im renovierten Zustand übernommen, d.h. weiss gestrichen. Wir haben die Wohnung jetzt zum 29. Februar gekündigt - haben also weniger als ein Jahr in der Wohnung gewohnt. Müssen wir die Wohnung jetzt streichen? Übrigens haben wir in der Wohnung nichts geändert (neu gestrichen, neu tapeziert) und es ist also alles noch wie im Übergabestand. Danke für einen Tipp!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Was steht denn im MV?

Bei mir steht Folgendes:

7.3 Die Schönheitsreparaturen müssen im Allgemeinen in folgenden Zeitabständen, beginnend ab Beginn des Mietverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt, an dem vom Mieter Schönheitsreparaturen fachgerecht vorgenommen worden sind, durchgeführt werden:
- alle drei Jahre: Küche, Bad, Dusche, Toilette;
- alle fünf Jahre: sämtliche Wohn-, Ess- und Schlafräume, Flure;
- alle sieben Jahre: sonstige Nebenräume.

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#2
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

... die frage ist erstens, ob die formulierung 'im allgemeinen' die späteren zeitlichen angaben hinreichend relativiert, so dass die formel gültig wäre. die weitere frage ist dann die nach dem zustand der wohnung. in einer raucherwohnung z.b. kann in 1 jahr viel passieren ... (eigene erfahrung).
der bgh hat nämlich starre fristen gekippt, weil sie eben nicht auf die tatsächlichen verhältnisse abstellen.
als drittes - davon schreibst du aber nichts - wäre zu schauen, ob es für kündigung zwischen den fristen etwa vorschriften gibt, die renovierung anteilig abzugelten.

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#3
 Von 
guest123-1698
Status:
Student
(2977 Beiträge, 839x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Bei mir steht sogar noch mehr.... :grins:

§ 7 Schönheitsreparaturen

7.1 Während der Mietdauer übernimmt der Mieter auf eigene Kosten die Schönheitsreparaturen.

7.2 Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, die sachgemäße Pflege der Fußböden, das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.

7.3 Die Schönheitsreparaturen müssen im Allgemeinen in folgenden Zeitabständen, beginnend ab Beginn des Mietverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt, an dem vom Mieter Schönheitsreparaturen fachgerecht vorgenommen worden sind, durchgeführt werden:
- alle drei Jahre: Küche, Bad, Dusche, Toilette;
- alle fünf Jahre: sämtliche Wohn-, Ess- und Schlafräume, Flure;
- alle sieben Jahre: sonstige Nebenräume.

7.4 Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden. Kommt der Mieter trotz Aufforderung durch den Vermieter diesen Verpflichtungen nicht nach, hat er dem Vermieter die Kosten für die Ausführung der Arbeiten zu erstatten. Der Mieter hat die Ausführungen der Arbeiten während des Mietverhältnisses durch den Vermieter oder dessen Beauftragten zu dulden.

7.5 Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen, ist der Mieter verpflichtet, aufgrund eines Kostenvoranschlags eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebs einen prozentualen Anteil an Renovierungskosten zu zahlen, der dem Abnutzungsgrad der Räume entspricht. Der Mieter ist berechtigt, statt Zahlung der anteiligen Kosten die Schönheitsreparaturen selbst fachgerecht durchzuführen.

Ich glaube, das Wort ABNUTZUNGSGRAD ist für den Fragesteller des Threads nicht unwichtig ;)

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#5
 Von 
Eirene113
Status:
Master
(4098 Beiträge, 627x hilfreich)

bei mir steht nichts. Wer tapeziert jetzt bei mir?

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#6
 Von 
guest123-1593
Status:
Praktikant
(990 Beiträge, 83x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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