Reporter anzeigen wegen Versicherungsbetrug?

3. Januar 2011 Thema abonnieren
 Von 
Scurgo
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 47x hilfreich)
Reporter anzeigen wegen Versicherungsbetrug?

Hallo,
ich habe eine Frage zu diesem Artikel der Bild-Zeitung in dem der Reporter obwohl er nicht krank ist, sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung holt, sogar mehrfach.

Da die Ärzte da mitspielen ist eigentlich schon ein Hohn, aber ich glaube nicht das die Krankenkassen das so einfach mitmachen. Daher die Frage, kann man den Reporter wegen Versicherungsbetruges anzeigen?

Danke und ein frohes Neues,
Scurgo

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Hat er denn die AUB beim Arbeitgeber (der wäre ja -wenn dann- erst mal der Geschädigte, wg. Lohnfortzahlung) und der KK eingereicht? Doch wohl eher nicht, oder? Ich kann da weit und breit keinen Betrug erkennen...

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#2
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

@!!Streetworker!!
Also ich sehe da definitiv Betrug, wer zahlt denn den Arzt? Der gelbe Schein wird normalerweise nur als Teil für den Arbeitgeber dem Patienten mitgegeben, dier Teil für die KK schickt im Normalfall immer die Praxis an die KK.

Der wird dem Arzt dann auch ganz sicher nicht gesagt haben, so jetzt zahle ich das Bar, weil ich will ne Story bei der Bild drüber machen.

Ich sehe das als ganz billige Propaganda an, aber das ist ein anderes Thema.

Gruss
Fulgora



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"Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu dem o.G. Sachverhalt.
"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

Ob das Betrug ist oder nicht kann eigentlich dahinstehen. § 263, nomniert einen Vermögensvorteil für sich oder andere. Ob Freizeit für den Reporter da ein Vermögensvorteil ist vage ich mal zu bezweifeln.
Ich muss meine AU`s im übrigen selbst zur Krankenkasse bringen. Und selbst wenn Die AU dort eingereicht wird, sehe ich noch keinen Betrug.


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"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte

Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten. "

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

quote:
dier Teil für die KK schickt im Normalfall immer die Praxis an die KK.


Das war bei mir in 23 Berufsjahren und ca. 6-7 verscheidenen Hausärzten in dieser Zeit allerdings noch nie der Fall. Ich habe den Teil immer selbst bei der KK abgegeben.

quote:
Der wird dem Arzt dann auch ganz sicher nicht gesagt haben, so jetzt zahle ich das Bar, weil ich will ne Story bei der Bild drüber machen.


Nö, vielleicht ist er aber privat versichert, und läßt sich die Kosten nicht von seiner PKV erstatten, oder die gesetzliche KK ist eingeweiht und bekommt die Kosten vom Verlag erstattet. Wissen wir alles nicht.

Bei einem Betrug muß sich der Vorsatz (hier: dolus directus 1. Grades = die Absicht) darauf erstrecken, jemanden zu Unrecht zu bereichern unter gleichzeitiger Verursachung eines Vermögensschadens bei einem anderen. Der Wille (von dem die Täuschung getragen ist) muß also die ungerechtfertigte Bereicherung von sich selbst oder eines Dritten sein. Das ist aber nicht der Wille des Reporters (Bereicherung des Artzes durch Honorar), sondern das ist -wenn es denn vorläge- lediglich eine Nebenfolge, die der Reporter so nicht beabsichtigt, aber in Kauf nimmt, um an sein Rechercheziel zu kommen. Damit sind wir dann aber nicht mehr beim Dolus Directus ersten Grades in Bezug auf die Bereicherung und somit auch nicht beim -strafrechtlichen- Betrug.

vgl. z.B. Jura Uni Freiburg, Prof. Dr. Hefendehl
quote:

§ 10: Betrug
V. Subjektiver Tatbestand
1. Vorsatz; mind. dolus eventualis; bes. Feststellungen bei individuellem
Schadenseinschlag erforderlich.
2. Absicht rechtswidriger Bereicherung
a) Absicht, also dolus directus 1. Grades) hinsichtlich (Dritt-)Bereicherung;
Bereicherung = Vermögensvorteil; Gegenstück zum Vermögensschaden
Bsp.: Prof. A bietet ein Plagiat einer wiss. Arbeit einer Fachzeitschrift zur Veröffentlichung
an, um seine Reputation in einem Spezialgebiet zu steigern. Dieses Plagiat wird
veröffentlicht; A erhält dafür auch noch einen Betrag von € 100,-.
[color=red]hM: Bereicherungsabsicht (-)[/color]=liegt nicht vor , da H nicht wegen des Entgelts täuschte; Honorar auch nicht
notwendiges Zwischenziel, sondern nicht beabsichtigte, aber als unvermeidlich erkannte
Nebenfolge (lediglich dolus directus 2. Grades).
Rechtsprechung: Differenzierung danach, ob der als sicher vorausgesehene
Bereicherungserfolg erwünscht oder unerwünscht ist (dann nur notwendige Nebenfolge;
[color=red]Bereicherungsabsicht [-][/color])= liegt nicht vor




quote:
Ich sehe das als ganz billige Propaganda an


Naja, billige Propaganda?! Kann es sein, dass Sie Arzt/Ärztin/Arzthelferin sind? ;)

Wenn dann sollte man schon mit dem selben Maß messen. Denn wenn man anprangert, dass "solche Versicherte" die KV mit solchen Sachen ggf. schädigen, sollte man auch nicht aus den Augen verliegen, dass "solche Ärzte", die grundlos "gelbe Scheine" ausstellen, ebenso schädigen (den Arbeitgeber, der die Lohnfortzahlung leisten muß). Der Schaden dort ist in aller Regel sogar um einiges größer, da die Lohnfortzahlung für 3, 4, 5 Tage wohl einiges mehr ausmacht, als dass was die KK einem allg. Arzt für ein Gespräch/Untersuchung und Ausstellung eines Formblatts zahlt. Aber da gilt dann selbstverständlich die Unschuldsvermutung - für den Reporter soll sie aber offenbar nicht gelten... So funktioniert es nicht.

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