Richtiger Kündigungstermin

7. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Klarafall123
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Richtiger Kündigungstermin

Hallo,

ich habe folgende Frage: Ein Mieter lässt sein Mietvertrag durch seinen Anwalt "zum nächstmöglichen Termin, das wäre der 31.07.2018" kündigen.
Nach einen Blick in den Mietvertrag stellt der Vermieter fest, dass der nächstmögliche Termin der 31.02. 2018 ist. Dieser schreibt dem Mieter, er akzeptiert die Kündigung zum 31.02. und wiederspricht der Fortführung des Mietverhältnisses nach diesem Termin.
Nun antwortet der Anwalt des Mieters, dass der 31.07. gemeint war.
Zu welchem Termin ist nun die Kündigung wirksam?
Könnte eine Räumungsklage des Vermieters nach dem 31.02. Erfolg haben?

Hoffe es kann jemand helfen.

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Der 31ste Februar ist absolut unmöglich.

Frage: Kann der VM mit dem 31.07 leben? Dann sollte er Ihn nehmen.

Normalerweise passiert sowas dem Vermieter bei der Eigenbedarfskuendigung. Das ein zu früher Termin genannt wird, der an an sich unzulässig ist. Dadurch wird aber nicht die Kündigung unwirksam, sie wird einfach auf das richtige spätere Datum korrigiert.
Würde man das hier Anlage anwenden, kommt da der 28.02. raus.
Ob ein Richter das auch so sieht, weiss ich nicht, dafür spricht, das der Mieter anwaltlich vertreten ist. Letztlich wird es aber in dem Verfahren nur um die Kosten der Klage gehen. Selbst im schonwetterflug reicht man Anfang Maerz Klage ein und verhandelt Ende Mai. Urteil wird Anfang Juni verkuendet, dann kann man die vollstreckbaren Ausfertigung Mitte Juli bekommen, mit der man dann zu Gerichtsvollzieher kann, fuer Ende Juli einen Raeumungstermin zu vereinbaren.

Und jetzt wuerde ich als Gegenseite den Antrag stellen, die Kosten des Verfahrens nach 91a ZPO dem siegreichen Kläger aufzuerlegen, weil er auf Raeumung Mitte/Ende Juli geklagt hat, weil er die Kuendigung zum 31.07. Nicht akzeptieren wollte.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Klarafall123):
Zu welchem Termin ist nun die Kündigung wirksam?

31.07.2018



Zitat (von Klarafall123):
Könnte eine Räumungsklage des Vermieters nach dem 31.02. Erfolg haben?

Überaus geringe.
Der Anwalt hat doch geschreiben, das der nächstmögliche Termin der den Mieter passt der 31.07.2018 wäre.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Klarafall123):
Nach einen Blick in den Mietvertrag stellt der Vermieter fest, dass der nächstmögliche Termin der 31.02. 2018 ist. Dieser schreibt dem Mieter, er akzeptiert die Kündigung zum 31.02. und wiederspricht der Fortführung des Mietverhältnisses nach diesem Termin.

Es gibt eben Kündigungsfristen welche gesetzlich nach der Wohndauer geregelt sind.
Bis 5 Jahre Mietdauer sind es drei Monate
länger 5 Jahre bis 8 Jahre sind es 6 Monate
und über 8 Jahren sind es 9 Monate
Zitat (von Klarafall123):
Nun antwortet der Anwalt des Mieters, dass der 31.07. gemeint war.

Und da liegt jetzt eine nicht erklärbare Differenz vor, entweder man hat sich selbst geirrt oder der Anwalt hatte eine Grund des Mieter genannt.
Das prüfen kann nur ein Anwalt vor Ort nach Sichtung der Unterlagen.
Zitat (von Klarafall123):
Könnte eine Räumungsklage des Vermieters nach dem 31.02. Erfolg haben?

Auch diese Frage lässt sich mal nicht im Forum klären, hier sollte der Anwalt vor Ort die Einschätzung machen. Denn außer der Frage welcher von beiden Terminen ist gültig, spielt auch die Auslastung des Gerichts vor Ort eine Rolle. Arbeitet das AG vor Ort schnell, so kann es von Erfolg sein oder eben beim Bummelzug wenn in drei oder 4 Monaten erst ein Urteil zu erwarten ist, wäre es sinnlos.

Da der Rechtsanwalt des Mieters selbst anscheinen die Kündigung für Gerechtfertigt betrachtet, sofern das kein Spiel des Hinhalten ist, muss man sich entscheiden ob man wegen der paar Monate sich auf einen Streit einlässt.
Jedoch die Erstberatung über den RA vor Ort sollte man dennoch ins Auge fassen, denn die Unstimmigkeiten im Termin sind nicht die Zeiten welche der gesetzlichen Kündigungsfristen entsprechen. Drei oder 6 Monate wäre plausibel.

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#4
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Lies bitte noch mal: hier fragt der Vermieter zu wann sein Mieter gekündigt hat.

Die gestaffelten Kündigungsfristen von 3,6 und 9 Monaten gelten nur für den Vermieter. Der Mieter kann immer mit 3 Monatsfrist kündigen (wenn die Kündigung nicht wirksam ausgeschlossen ist).

§ 573c Fristen der ordentlichen Kündigung
(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47499 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zunächst einmal wissen wir gar nicht, ob es sich um Wohnraum handelt. Es kann sich auch um eine gewerbliche Vermietung mit individueller Vereinbarung der Kündigungsfristen handeln. Dass sich der Anwalt des Mieters um 5 Monate geirrt hat ist ziemlich merkwürdig und passt auch nicht zu den Verlängerungen der Kündigungsfrist für den Vermieter nach § 573c BGB . Aber vielleicht hat sich auch der Vermieter geirrt.

Wie auch immer der Anwalt zu der Auffassung gekommen ist, der nächstmögliche Termin sei der 31.07.2018, so hat er jedenfalls nach der Kündigungsbestätigung klar gestellt, dass wirklich das Datum und nicht ein früheres gemeint war.

Die ursprüngliche Willenserklärung (Kündigung) war doppeldeutig. Durch die Klarstellung des Anwaltes ist jetzt auch klar, welche Deutung gemeint war. Daher gilt die Kündigung nach § 133 BGB auf den 31.07.2018.

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#6
 Von 
Klarafall123
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für eure Meinungen.

Zitat (von Akkarin):
Der 31ste Februar ist absolut unmöglich.


Das ist natürlich Quatsch, sorry. Gemeint war der 31.01.
So schnell kanns gehen.

Zitat (von hh):
Zunächst einmal wissen wir gar nicht, ob es sich um Wohnraum handelt.


Ja es handelt sich um Wohnraum. Genauer um eine WG. Der Mieter hat einen Vertrag über ein Zimmer, sowie Mitnutzung der Gemeinschaftsräume. Er nutzt aber auch die zwei derzeit leer stehenden anderen Räume. Die Nutzung der anderen Räume wurde ihm bereits schriftlich untersagt. Auf Termine zur Herausgabe der anderen Räume, sowie Besichtigungstermine reagiert.

Dann halt die Kündigung durch den Mieter mittels Anwalt.

So wie ich das sehe würde aber eine Räumungsklage nach dem 31.01. allenfalls dem Anwalt des Vermieters etwas nützen. :augenroll:

Achso, Grund der Zwistigkeiten zwischen Mieter und Vermieter: Der Mieter nutzt wie gesagt alle Räume der WG, da diese ja leer stehen. Der Vermieter fordert den Mieter auf für die gesamten Räumen einen Mietvertrag zu unterzeichnen, wenn er diese nutzen möchte. Das kann sich der Mieter aber nicht leisten, zahlt für einen Raum Miete und nutzt aber drei, ganz nach dem Motto mir kann eh keiner was.

-- Editiert von Klarafall123 am 09.01.2018 09:41

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#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Klarafall123):
Ja es handelt sich um Wohnraum. Genauer um eine WG.


Warum in aller Welt kommen die wichtigen Infos erst beim Ausquetschen? Sind SIe Hauptmieter, Untermieter, haben Sie lediglich das Zimmer gemietet mit Nutzungsrechten an den Gemeinschaftsräumen, und von wem haben Sie das dann gemietet? Vom Hauptmieter, vom Eigentümer? Das Zimmer ist es möbliert vermietet worden?

-- Editiert von AltesHaus am 09.01.2018 09:50

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#8
 Von 
Klarafall123
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich bin Vermieter, also Eigentümer. Der Mieter hat bei mir wie gesagt einen Raum, sowie Küche, Bad, Keller zur Mitnutzung gemietet. Das Zimmer ist unmöbliert vermietet. Zwei Zimmer der Wohnung sind derzeit unvermietet.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47499 Beiträge, 16808x hilfreich)

Dann würde ich dem Vermieter empfehlen, den Kündigungstermin 31.07.2018 hinzunehmen, es sei denn man hat bereits neu vermietet.

Dennoch ist die Sache völlig merkwürdig. Erst geht ein Mieter wegen einer simplen Wohnungskündigung zum Anwalt. Gut, vielleicht ist er auch wegen der berechtigten Wünsche des Vermieters dort hingegangen. Jedenfalls ist es ungewöhnlich, dass eine simple mieterseitige Kündigung von einem Anwalt verfasst wird.

Dann drückt sich der Anwalt derart unklar aus, dass man sich nur wundern kann und nimmt auch noch aus unerfindlichen Gründen eine Kündigungsfrist von 9 Monaten an. Entweder ist der Anwalt nicht in der Lage, den § 573c BGB zu lesen oder es liegt ein alter Mietvertrag aus der Zeit von vor dem 01.09.2001 vor. Wenn letzteres der Fall ist, müsste der Anwalt allerdings von 12 Monaten Kündigungsfrist ausgehen. Allerdings scheint ihm dann entgangen zu sein, dass auch für diese Altmietverträge nur noch eine Kündigungsfrist von 3 Monaten für den Mieter gilt.

Aber wie heißt es so schön: Die unglaublichsten Geschichten schreibt das echte Leben

Und letztlich führt es auch nicht weiter, die Ursachen für ein derartigen Verhalten vom Mieter und dessen Anwalt zu erforschen.

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#10
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Steht in dem Mietvertrag irgendwo ein Kündigungsverzicht oder ist das ein (gültiger oder ungültiger) Zeitmietvertrag? Das würde nämlich die Kündigungsfrist erklären .

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