Rückforderung von unentgeltlichen Zuwendungen der Schwiegereltern bei Scheitern der Ehe

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Unentgeltliche Zuwendungen von Schwiegereltern an das Schwiegerkind sind Schenkungen. Bei Scheitern der Ehe kann ihnen ein Anspruch auf Rückgewähr gegen das Schwiegerkind zustehen.

Es kommt in der Praxis immer wieder vor, dass (künftige) Schwiegereltern ihrem Schwiegerkind Geld schenken oder auch ein Grundstück unentgeltlich zuwenden oder beim Bau des Familienheimes mithelfen und es hinterher bereuen, wenn die Ehe zwischen dem Schwiegerkind und dem eigenen Kind scheitert.

Unentgeltliche Zuwendungen gelten als Schenkungen

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind unentgeltliche Zuwendungen von Schwiegereltern an das Schwiegerkind rechtlich gesehen Schenkungen.

Thurid  Neumann
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Haben sich die Schwiegereltern bei der Schenkung vorgestellt, dass die Ehe zwischen ihrem Schwiegerkind und ihrem Kind Bestand haben wird und ihrem eigenen Kind die Schenkung daher dauerhaft zugute kommen würde, so kann ihnen bei Scheitern der Ehe zwischen Schwiegerkind und Kind ein Anspruch auf Rückgewähr der Schenkung zustehen, wenn ihnen ein Festhalten an der Schenkung nicht zumutbar ist.

Schenkungen haben keinen Einfluss auf den Zugewinnausgleichsanspruch

Der Anspruch besteht neben dem Anspruch eines Ehegatten auf Zugewinnausgleich gegen den anderen und ist von diesem unabhängig. Auf den Zugewinnausgleichsanspruch haben die Schenkung und der Rückforderungsanspruch keinen Einfluss. Sie sind sozusagen „zugewinnausgleichsneutral".

Hat das eigene Kind von der Schenkung ausreichend profitiert besteht kein Rückgewähranspruch

Bei der Prüfung der Höhe des Rückgewähranspruches kommt es vor allem darauf an, ob und in welchem Umfang das eigene Kind von der Schenkung selbst profitiert hat.

Wurde das zugewendete Geld oder Grundstück für das Familienheim verwendet, ist z.B. darauf abzustellen, wie lange das Kind vor der Trennung im Familienheim gelebt hat. Dies hat in der Regel zur Folge, dass die Schenkung nicht in voller Höhe zurückverlangt werden kann.

Hat das eigene Kind zwanzig Jahre von einer Schenkung profitiert, so wird der Zweck der Schenkung in der Regel als erreicht angesehen, weshalb kein Rückgewähranspruch mehr bestehen dürfte. Nach zehn Jahren dürften 50% der Schenkung zurückverlangt werden können.

Zu beachten ist dabei, dass der Rückgewähranspruch stets der Höhe nach auf den Betrag beschränkt ist, um den das Vermögen des Schwiegerkindes bei der endgültigen Trennung noch gemehrt ist.

Schwiegereltern steht auch für umfangreiche Arbeitsleistung ein Ausgleichsanspruch zu

Haben die Schwiegereltern dem Schwiegerkind kein Geld zukommen lassen, sondern beim Bau des Familienheimes oder bei Instandsetzungs-, Umbau- und Renovierungsarbeiten mitgearbeitet und gingen diese Arbeiten über erwiesene Gefälligkeiten hinaus, so können die Schwiegereltern auch für diese Arbeitsleistungen einen unmittelbaren Ausgleichsanspruch gegen das Schwiegerkind haben. Entscheidend ist auch dabei wieder, wie lange das eigene Kind an der Zuwendung profitiert hat und inwieweit dadurch eine Vermögensmehrung auf Seiten des Schwiegerkindes eingetreten und in welchem Umfang diese bei Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs noch vorhanden ist. Der Höhe nach ist der Ausgleichsanspruch beschränkt auf den Betrag in Höhe der ersparten Kosten für eine fremde Arbeitskraft.

Bei Grundstücken gibt es in der Regel einen Geldausgleich

Bei Schenkung eines Grundstücks der Schwiegereltern kann dieses nur in Ausnahmefällen in Natur zurückverlangt werden. In der Regel erfolgt der Ausgleich durch eine Geldzahlung. Ist das Grundstück in Natur zurückzugeben, weil die Schwiegereltern daran ein besonders schützenswertes Interesse haben, haben diese wiederum eine Ausgleichszahlung an das Schwiegerkind zu bezahlen. Die Höhe der Ausgleichszahlung hängt vor allem davon ab, ob und in welchem Umfang der Wert des Grundstücks durch Investitionen der Ehegatten gestiegen ist. Aber auch hier kommt es wieder insbesondere darauf an, wie lange das eigene Kind von der Schenkung profitiert hat. Eine bloße Wertsteigerung, die durch eine Steigerung der Bodenpreise zurückzuführen ist, ist dagegen nicht auszugleichen.

Zu beachten sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien

Bei allen Arten der Schenkungen sind stets auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Schwiegereltern und des Schwiegerkindes zu berücksichtigen.

Der Rückgewähranspruch der Schwiegereltern entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ehe gescheitert ist. Dies ist frühestens mit der endgültigen Trennung der Kinder (in der Regel Auszug eines Ehegatten) oder spätestens mit der Zustellung des Scheidungsantrags der Fall.

Schwiegereltern sollten an die Verjährung Ihrer Ansprüche denken

Der Anspruch verjährt bei Geldschenkungen und Arbeitsleistungen ab diesem Zeitpunkt in drei Jahren, wobei die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Handelt es sich bei der Schenkungen um ein Grundstück, so verjährt der Rückgewähranspruch in zehn Jahren.

Vor Kenntnis vom Scheitern der Ehe beginnt keine Verjährungsfrist. Die Kenntnis liegt dann vor, wenn die Schwiegereltern von der Zustellung des Scheidungsantrags Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen.

Dies gilt auch für Rückforderungsansprüche, die entstanden sind, bevor der Bundesgerichtshof die unentgeltlichen Zuwendungen als Schenkungen qualifiziert hat (BGH, Urteil vom 03.02.2010, Az. XII ZR 189/06; BGH, Beschluss vom 16.12.2015, Az. XII ZB 516/14).

Thurid Neumann
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