Ruecktritt sofort nach erster Besichtigung - EILIG

29. April 2002 Thema abonnieren
 Von 
Manuel Christoffel
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Ruecktritt sofort nach erster Besichtigung - EILIG

Szenario: Ich unterschreibe an einem Freitag Nachmittag meinen Mietvertrag, erhalte die Schluessel (fuer eine Wohnung, die ich aus persoenlichen Gruenden noch nie zuvor gesehen habe) und stelle fest, dass mir die Wohnung nicht gefaellt, da sie nicht den Versprechungen des Vermieters entspricht und zusaetzlich schmutzig und reparaturbeduerftig (gesplitterte Scheiben, Rattenkot, verrostete Spuelmaschiene, schmutziges Badezimmer, schmutzige Waende, schmutziger Kuehlschrank, versprochen: 3 Zimmer, 2 Bad, aber 3 Zimmer, 1.5 Bad)ist. Ferner ist der Mietvertrag rueckdatiert. Ich rufe am selben Tag an, um mich zu beschweren, treffe mich mit dem Vermieter am naechsten Tag. Ich will kuendigen, er weigerst sich, mich aus dem Mietvertrag zu entlassen. Was ist mein Recht? Darf ich von dem Vertrag zuruecktreten, und die gezahlte Miete/Kaution zurueckverlangen?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Christoffel,

meines Erachtens nach dürfte es Ihrem eigenem Risikobereich zuzuschreiben sein, daß Sie ohne vorherige eigene Besichtigung einen MV unterschrieben haben. Etwaige Besichtigungen von Ihnen eingeschalteter Dritter, wären Ihnen ohnehin zuzurechnen.
Von daher würde ich davon ausgehen, das trotz der Ihnen bekannten Rückdatierung ein wirksamer MV vorliegt.

Entsprechend stehen Ihnen lediglich die vertrag- bzw. gesetzlichen Beendigungsmöglichkeiten zur Verfügung. Entweder die vereinbarte bzw. die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten.
Ansonsten können Sie natürlich noch aus wichtigem Grund außerordentlich (fristlos) kündigen, wenn Ihnen ein erheblicher Grund zur Seite steht, der eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar macht.

Wenn ich ehrlich bin, habe ich so meine Zweifel, ob Schmutz oder ein nicht vollwertiges Bad (von zweien) hierfür ausreicht.

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt

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