Sachbeschädigung - Polizei möchte Daten nicht herausgeben

5. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
freund33
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Sachbeschädigung - Polizei möchte Daten nicht herausgeben

Hallo!

Nachts wurde von einer der Polizei bekannten Person mehrere PKW (darunter meiner) beschädigt. Für diesen Vorfall gibt es auch einen Zeugen, der die Polizei verständigte, die den Täter dann vor Ort auch aufgriff.

Nun bat ich die Polizei mir die Namen des Täters und des Zeugen herauszugeben, um meine Zivilrechtlichen Ansprüche durchzusetzen. Die Polizei lehnte dies ab und sagte, sie dürften derartige Daten nicht an Privatpersonen herausgeben. Ich solle mir einen Rechtsanwalt nehmen.

Ich halte dies für Absurd. Um meine zivilrechtlichen Ansprüche durchzusetzen benötige ich doch die Daten des Täters und des Zeugen. Warum sollte ich diese nicht bekommen dürfen?

mfg

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat:
Warum sollte ich diese nicht bekommen dürfen?

Weil es so etwas wie Datenschutz gibt und dir als Privatperson diese Information nicht zusteht.

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#3
 Von 
Ryan666
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 15x hilfreich)

Krasse Falschinformation von euch beiden!

Der Geschädigte hat einen Anspruch aus $ 406e V StPO auf die für seine Rechtsdurchsetzung erforderlichen Daten. Auch ohne RA.

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#4
 Von 
123recht.de
Status:
Praktikant
(661 Beiträge, 247x hilfreich)

Absatz 5 sagt ausdrücklich kann dem Verletzten Einsicht gewähren, nicht muss. Wenn die Behörde dem Verletzten keine Einsicht geben will, ist diese Entscheidung zunächst korrekt und hinzunehmen. Die Behörde hat dort Ermessenspielraum. Ihm steht dann anschließend der der Weg offen, die Entscheidung der Verwaltung verwaltungsrechtlich anzugehen und zu überprüfen, ob das Ermessen richtig ausgeübt worden ist.

Daher sind die Aussagen der Vorredner nicht automatisch falsch, sie dürften schlicht der gängigere Ablauf sein.

LG

Admin

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

(Editiert)


-- Editiert von muemmel am 05.01.2016 12:53

-- Editiert von muemmel am 05.01.2016 12:54

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#7
 Von 
freund33
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Gilt § 406e überhaupt für die Polizei?

In Abs. IV ist nur vom zust. StA die Rede.

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