Schaden am Auto wegen Falschparkern, wer zahlt ?

6. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Darween91
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Schaden am Auto wegen Falschparkern, wer zahlt ?

Person X Parkt sein Auto permanent auf dem Fußweg, und blockiert für sämtliche Fußgänger den weg. Person A versucht an der schmalen Seite entlangzugehen, und rutscht aus, dabei beschädigt Person A den Seitenspiegel von Person X.

Muss Person A den Schaden nun zahlen?
Bleibt Person X wegen dem Falschparkern auf den Kosten sitzen ?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Darween91):
Muss Person A den Schaden nun zahlen?

Warum nicht?
Zitat (von Darween91):
Bleibt Person X wegen dem Falschparkern auf den Kosten sitzen ?

Meist nicht, wenn der Schädiger eine private Haftplicht hat nicht und wenn der Schädiger keine Versicherung hat wo einspringt, dann wenn kein Geld zu holen ist. Jedoch sollte man dann eben über Mahnbescheid oder Gerichtsurteil einen Titel bekommen, welcher 30 Jahre gilt. Also ganz abschreiben braucht der Geschädigte dann das Geld doch nicht.

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#3
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Dr. Kaiser):
Lebensrisiko des PKW-Eigentümers, welches dieser natürlich durch die teilweise Blockierung des Gehweges noch erhöhte.

Oh Gott, das wird immer schlimmer, zu viel Banane gegessen?
Selbstverständlich, ein Fußgänger kann sogar der Unfallflucht bezichtigt werden:
https://www.das.de/de/rechtsportal/rechtsfrage-des-tages/7/unfallflucht-als-fussgaenger.aspx

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#5
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Dr. Kaiser):
s bleibt dabei: Anspruchsgrundlagen für einen Schadenersatzanspruch sind nicht erkennbar.

Auch wenn man sich einen Titel im Nick wählt, welcher vielleicht mal durch die Moderation überprüft werden sollte, und dann solchen Mist zu Schreiben.
Einmal der Link, dazu BGB §249 als weiteren Hinweis.
Und für Leute welche eine Dr. Titel führen, sollten den § 132a StGB kennen.

Zitat (von Dr. Kaiser):
Der TE hat übrigens nichts dahingehend erwähnt, dass sich jemand unerlaubt entfernt habe.

Echt, dann hat man den Link nicht gelesen oder verstanden. Auch mit dem Nick wird es wohl auf Dauer nichts.

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#7
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

doppelt


-- Editiert von 0815Frager am 07.01.2018 20:43

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#8
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Dr. Kaiser):
WARUM der Fußgänger hierzu verpflichtet sein sollte.

Warum darf man andere Sachen einfach beschädigen und müsste keinen Schadenersatz bezahlen?
Die Kernfrage überhaupt?
Oder § 823 Abs. 1 BGB ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

-- Editiert von 0815Frager am 07.01.2018 20:43

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#10
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Dr. Kaiser):
Anhaltspunkte für ein fahrlässiges

Klar doch, wenn es so schmal ist braucht man nicht vorbei gehen, aber sorry gelbe Frucht, dann bring erst jetzt mal einen Nachweis für die Behauptung in Form einer Quelle.
Es ist Schwachsinn hier den TE bewusst zu täuschen.

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Dr. Kaiser):
Anhaltspunkte für ein fahrlässiges oder gar vorsätzliches Handeln des Fußgängers sind bisher nicht erkennbar.

Eigentlich schon.
Denn das
Zitat (von Darween91):
Person X Parkt sein Auto permanent auf dem Fußweg, und blockiert für sämtliche Fußgänger den weg.

wäre wohl so eindeutig zu verstehen, das der Weg auch für einen Laien erkennbar unpassierbar war. Der Fußgänger erfüllte wohl zweifelsohne das Kriterium "sämtliche Fußgänger".
Zumindest unter Zugrundelegung gesunden Menschenverstandes und den Grundregeln der Deutschen Sprache.


Wenn man also einen blockierten Weg dennoch versucht zu nutzen, dürfte man darin durchaus mindetens fahrlässiges Handeln erkennen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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