Schadensersatz für Angehörige bei einem Todesfall in Spanien
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Vermehrt werden Verbesserungen im deutschen Schadensersatzrecht dahingehend gefordert, dass auch Familienmitgliedern ein Schmerzensgeld zu zahlen sein sollte, wenn ein Angehöriger verstirbt.
Die deutsche Rechtslage gesteht einen solchen Anspruch bisher nicht zu. Zwar können unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche für ausbleibenden Unterhalt, Betreuung oder aus anderen Gründen gefordert werden, ein Schmerzensgeldanspruch für das seelische Leid wird jedoch nur in extremen Ausnahmefällen und in geringer Höhe zugesprochen.
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Anders als in Deutschland bestehen nach spanischem Recht für Familienmitglieder weitreichende Ansprüche auf Ersatz für immateriellen Schaden, wenn ein Angehöriger durch das Verschulden eines Dritten zu Tode kommt. Sie erhalten das so genannte „Trauergeld".
Dieser Anspruch des Familienmitgliedes ist ein direkter Anspruch, der aufgrund der immateriellen Schäden, also der Trauer und der emotionalen Belastung, zugestanden wird.
In Spanien wird, im Gegensatz zu der deutschen Vorgehensweise, z.B. im Bereich der Strassenverkehrsunfälle die Höhe des Schmerzensgeldes nicht durch die Gerichte herausgearbeitet, sondern von dem Gesetzgeber bestimmt. Gemäß dem Gesetz über die zivilrechtliche Haftung und der Versicherung im Strassenverkehr, verabschiedet durch das Königliche Dekret 8/2004 vom 29. Oktober, ist bestimmt, dass jährlich eine Aktualisierung der festgelegten Schadensersatzbeträge erfolgen muss.
Beispielsweise wurde die aktuelle Tabelle mit den für das Jahr 2012 geltenden Schadensersatzbeträgen bei Verkehrsunfällen mit Todesfolge am 06.02.2012 in dem spanischen Staatsanzeiger BOLETÍN OFICIAL DEL ESTADO (BOE) veröffentlicht.
Die Höhe des Anspruches bestimmt sich danach u.a. nach dem Alter des Verstorbenen, der familiären Beziehung des Angehörigen und der sonstigen familiären Verhältnisse. So sieht die Tabelle des Jahres 2012 beispielsweise einen grundsätzlichen Schadensersatzanspruch in Höhe von 167.188,22 EUR vor, wenn das Opfer unverheiratet war und ein minderjähriges Kind hatte.
Auch für Deutsche können diese Schadensersatzansprüche nach spanischem Recht Bedeutung erlangen, da gemäß Artikel 10 Nr. 9 des Código Cívil (spanisches Zivilgesetzbuch) außervertragliche Ansprüche nach dem Recht des Ortes zu beurteilen sind, an dem der anspruchsbegründende Sachverhalt stattgefunden hat. Mit anderen Worten: Verstirbt ein Deutscher aufgrund eines Unfalles in Spanien, so sind die sich daraus ergebenden Ansprüche, von bestimmten Ausnahmekonstellationen abgesehen, nach spanischem Recht zu bestimmen.
Eine entsprechende Klage kann aufgrund der Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen immer auch an dem Ort, an dem sich der Unfall ereignet hat und an dem Sitz der Versicherung eingelegt werden. Zusätzlich hat der EuGH in seinem Urteil vom 13. 12. 2007 in der Rechtssache C-463/06 entschieden, dass die Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass Unfallopfer auch in ihrem Wohnsitzland Klage gegen den Versicherer des Unfallverursachers erheben können, sofern der Versicherer in einem Mitgliedstaats ansässig ist.
Ob ein Gerichtsstand in Deutschland gegeben ist, und ob eine Klage vor einem deutschen Gericht, das ja spanisches Recht anwenden müsste, sinnvoll ist, muss die Einzelfallprüfung ergeben.
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Robert Engels
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Internationales Recht Spanisches Immobilienrecht