Scheidung mit Auslandsbezug

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Für Scheidungsverfahren mit Beteiligten ausländischer Staatsangehörigkeit richtet sich das anwendbare Recht seit dem 21.06.2012 nach der sogenannten "Rom III - Verordnung".

Danach können die Ehegatten zunächst durch notarielle Vereinbarung eine Rechtswahl für ihre Ehe treffen. So können sie das Recht des Landes wählen, in dem sie leben. Ebenso können sie das Recht des Staates wählen, dem sie gemeinsam angehören oder dem nur einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl angehört.

Eine solche Rechtswahl durch notarielle Vereinbarung kann auch noch im Falle der Trennung im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen werden.

Sascha Steidel
Partner
seit 2008
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Fachanwalt für Familienrecht
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Was gilt wenn keine Rechtswahl vereinbart worden ist?

Haben die Eheleute keine Rechtswahl vereinbart, so kommt es nach der „Rom III - Verordnung“ in erster Linie auf das Recht des Staates an, in dem die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Gibt es einen solchen gemeinsamen Aufenthalt in einem Land nicht mehr, so kommt es auf den letzten gemeinsamen Aufenthalt an. Wenn auch ein solcher nicht vorliegt, entscheidet die gemeinsame Staatsangehörigkeit der Ehegatten. Sind die Ehegatten unterschiedlicher Staatsangehörigkeit, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem das angerufene Gericht liegt.

Welches Recht ist für ein Scheidungsverfahren anwendbar?

Das für ein Scheidungsverfahren unter Beteiligung ausländischer Staatsangehöriger anwendbare Recht richtet sich nach der Kollisionsregel des Art. 8 der „Rom III – Verordnung“. Haben die Eheleute keine Rechtswahl getroffen, so kann es daher sein, dass beispielsweise für ein deutsches Paar, dass längerfristig im Ausland lebt, das Recht dieses Staates im Falle der Scheidung Anwendung findet, sofern die Eheleute nicht in notarieller Form eine Rechtswahl getroffen haben oder im Zuge der Scheidung treffen.

Sofern Sie zu diesem oder einem ähnlichen Thema weitere Fragen haben, wenden Sie sich gern unverbindlich an meine Kanzlei.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen gern persönlich für eine Beratungsgespräch oder eine weitere Interessenvertretung zur Verfügung.