Scheidung nach italienischem Recht

Mehr zum Thema: Familienrecht, Scheidung, Italien, Italiener, Ehe
3,93 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
14

1. Zuständigkeit

Von Rechtsanwalt Klaus Wille

In Deutschland leben derzeit ca. 600.000 Italiener. Viele Italiener sind verheiratet, oft auch mit einer Italienerin. Wenn sich zwei Italiener scheiden lassen, so stellen sich Sonderprobleme. Einige sollen hier aufgezeigt werden.

Wird ein Antrag auf Scheidung eingereicht, muss zunächst die Zuständigkeit des Gerichtes, d.h. die Frage nach der so genannten internationalen Zuständigkeit geklärt werden. In der Folge muss das Gericht entscheiden, ob deutsches oder ausländisches Verfahrensrecht anwendbar ist. Anschließend wird geklärt werden müssen, welches Recht auf das Scheidungsverfahren Anwendung findet.

Klaus Wille
Rechtsanwalt
Waidmarkt 11
50676 Köln
Tel: 0221-79077052
Web: http://www.anwalt-wille.de
E-Mail:
Arbeitsrecht, Kindschaftsrecht, Familienrecht

Für die Europäische Gemeinschaft regelt die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (im Folgenden kurz: EuGVVO IIa) internationale Zuständigkeit.

Art 3 der Verordnung stellt hinsichtlich der Zuständigkeit auf verschiedene Kriterien ab. So wird u.a. auf den gewöhnlichen Aufenthalt abgestellt (vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a). So sind z.B. diejenigen Gerichte des Mitgliedsstaates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Es kann aber auch das Gericht eines Landes zuständig sein, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen (vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO IIa)

Beispiel:

Lebt ein italienisches Ehepaar in Deutschland und möchte einer die Scheidung einleiten, so kann er dies auch vor einem Deutschen Gericht tun (vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a EuGVVO IIa). Ein Verfahren kann aber auch vor einem italienischem Gericht durchgeführt werden, da beide die italienische Staatsangehörigkeit haben (vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO).

2. Anwendbares Recht

Es ist rechtlich möglich, dass ein Verfahren in Deutschland verhandelt, aber ausländisches Recht angewandt wird.

Das (deutsche) Internationale Privatrecht bestimmt für die in Deutschland lebenden Familien eine Stufenregelung in Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 EGBGB vor:

Zunächst wird geprüft, welche Staatsangehörigkeit die Ehepartner haben. Bei gleicher Staatsangehörigkeit wird das gemeinsame Heimatrecht für die Scheidung angewandt. Daraus folgt, dass ein deutsches Familiengericht zum Beispiel bei einem italienischen Ehepaar für die Scheidung italienisches Recht anwenden wird.

Haben die Ehegatten keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so ist das Recht des Staates maßgebend, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder während der Ehe zuletzt gehabt haben, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das bedeutet, dass bei Ehen, in denen zwei verschiedene Staatsangehörigkeiten vorliegen (z.B. italienisch/ deutsch) deutsches Recht angewandt wird, wenn die Familie zuletzt in Deutschland zusammengelebt hat.

Das bedeutet aber auch, dass zum Beispiel auf eine deutsch/italienische Ehe, die in Italien geführt wurde, italienisches Recht angewendet wird, auch dann, wenn die deutsche Frau nach Deutschland zurückkehrt und hier einen Antrag einreicht.

Haben die Ehegatten keine gemeinsame Staatsangehörigkeit und keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, so gilt das Recht des Staates, dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind. Im Einzelfall ist es aber schwierig dies festzustellen.

3. Voraussetzungen einer Scheidung nach italienischem Recht

In Italien gibt es erst seit 1970 die Möglichkeit der Ehescheidung. Es wird im italienischen Recht auch zwischen Trennung und Scheidung unterschieden. Die Trennung ist in Art. 150 – 158 des Codice Civile (= italienisches Zivilgesetzbuch) geregelt, während die Scheidung in dem Gesetz Nr. 898 vom 1.12.1970 (im Folgenden: Scheidungsgesetz) geregelt wird.

  1. Damit die Scheidung durchgeführt werden kann, muss einer der in Art. 3 des Scheidungsgesetzes genannten Gründe vorliegen.

    Dabei ist der wichtigste Scheidungsgrund die durch das Gericht festgestellte Trennung.
    Die Eheleute müssen mindestens drei Jahre voneinander getrennt leben. Es gibt aber einen wichtigen Unterschied zum deutschen Recht: Der Trennungsbeginn muss durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt werden. Die dreijährige Trennungszeit muss dabei vor (!) dem Antrag auf Scheidung abgelaufen sein. Fristbeginn ist die mit Rechtskraft der Trennungsentscheidung. Das Trennungsverfahren ist dabei ein von der Scheidung unabhängiges Verfahren. Ein solches Trennungsverfahren kann auch in Deutschland durchgeführt werden.

    Weitere Scheidungsgründe sind u.a. die Verurteilung wegen bestimmter Straftaten.

  2. Das Verschulden spielt für die Ehescheidung keine Rolle. Es kann aber Auswirkungen auf den Unterhalt haben.

  3. Das Scheidungsverfahren selbst muss durch einen Antrag eingeleitet werden. Dabei wird unterschieden, ob ein Antrag nur durch eine Partei vorliegt oder durch eine einvernehmlichen Antrag beider Eheleute. Danach richtet sich dann auch das Verfahren.

4. Abschließende Bemerkung

Da die Voraussetzungen und Auswirkungen einer Trennung und einer Scheidung in den verschiedenen Rechtsordnungen unterschiedlich sind, sollte vor irgendwelchen Maßnahmen dringend eine Betratung in Anspruch genommen werden.

Aus aktuellen Anlass möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass sämtliche Rechte an diesem Text beim Autor bleiben.


Rechtsanwalt Klaus Wille
Breite Str. 147 - 151
50667 Köln
Telefon: 0221/ 272 4745
Telefax: 0221/ 2724747
www.anwalt-wille.de


Mit freundlichen Grüße
Klaus Wille
Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Familienrecht
Breite Str. 147 - 151
50667 Köln
Tel.: 0221/ 2724745
Fax.: 0221/ 2724747
www.anwalt-wille.de
Zugelassen durch die Kölner Rechtsanwaltskammer
Das könnte Sie auch interessieren
Familienrecht Scheidungen mit Auslandsbezug