Schluss mit den lästigen Spam-Mails
Mehr zum Thema: Verbraucherschutz, Verbraucherschutz, Spam-Mails, SchadensersatzWie können sich Verbraucher vor Spam schützen?
Nichts ist nerviger als unerwünschte Werbung per E-Mail. Die sogenannten Spam oder auch Junk-Mails sind eindeutig illegal und nicht erlaubt. Trotzdem waren im Jahr 2016 mehr als ¾ der Mails Spam und die Rate scheint nicht zurückzugehen. Gerade als Privatperson können Sie leicht von Spamming verschont bleiben. Wie Sie sich genau gegen die Belästigung zur Wehr setzen, erfahren Sie im Folgenden.
Wann kann ich gegen die Junk-Mails vorgehen?
Grundsätzlich können Sie nur gegen unerwünschte Werbe-Mails vorgehen, sofern Sie keine ausdrückliche Einwilligung erteilt haben. Besteht jedoch eine Kundenbeziehung oder haben Sie der Verwendung nicht widersprochen, so ist die Zusendung ausnahmsweise erlaubt, vorausgesetzt es handelt sich bei der Werbung zumindest um ein ähnliches Produkt oder eine Dienstleistung des Absenders.


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E-Mail:
Allerdings ist beispielsweise auch bei Newslettern, denen Sie zugestimmt haben, zu beachten, dass Sie in der Mail ausdrücklich auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen werden müssen.Sollte das nicht der Fall sein, ist die Mail auch unerwünscht und eine unzumutbare Belästigung.
Sie können auchgegen Spam-Mails vorgehen, dessen Absender verborgen oder E-Mail-Adressen gar ungültig sind. Die Kopf und Betreffzeile müssen nach § 6 TMG (Telemediengesetz) so formuliert sein, dass der Absender und der Werbeinhalt erkennbar ist. Den Absendern kann bei einem Verstoß ein Bußgeld von bis zu 50.000 € drohen.
So wehren Sie sich gegen den Spam:
Haben Sie Spam empfangen, können Sie auch als Verbraucher den Absender, aufgrund des wettbewerbsrechtlichen Verstoßes abmahnen und Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangen. Dabei können Sie sich auf die Verletzung Ihres Persönlichkeitsrechts berufen.
Neben dem Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB, können Sie auf die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten bestehen. Unter Umständen kann der Versand solcher Spam-Mails auch einen Strafbestand darstellen, und eine Strafanzeige in Erwägung gezogen werden.
Wenn Sie gegen Spam vorgehen möchten, ist es ratsam anwaltliche Unterstützung heranzuziehen, da z.B. bei einer schlecht ausgearbeiteten Unterlassungserklärung weitreichende und kostspielige Folgen auf Sie zukommen können.
Bei Wiederholung werden bis zu 5.000,00 € als Vertragsstrafe fällig
Sollten Sie trotz einer abgegebenen Unterlassungserklärung weitere Spammails erhalten, winken pro Email bis zu 5.000,00 € an Vertragsstrafe, die Ihnen in voller Höhe zusteht.
Die Anwaltskosten trägt der Spammer
Die Bußgeldhöhe für den Absender steigt, wenn Sie bei der Abmahnung anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Das Landgericht Lübeck hat im Urteil vom 06.03.2006 (Az: 5 O 315/05) die Streitwerte festgelegt. Es handelt sich zwar um unverbindliche Richtlinien, allerdings orientieren sich andere Gerichte häufig daran. Das Gericht setzt folgende Streitwerte fest:
- Einmalige Zusendung: 3.000 €
- Mehrfache Zusendung: 5.000 €
- Bei Eintrag in Robinson Liste (Werbeschutzliste): 8.000 € - 12.500 €
Die Anwaltskosten i.H.v. 300 bis 800 € muss der Versender tragen. Wird die Abmahnung ignoriert, so besteht nach höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Wiederholungsgefahr, es droht ein einstweiliges Verfügungsverfahren und ein Anstieg der Kosten. In solch einem Fall kann der Versender durch ein gerichtliches Beschlussverfahren ohne mündliche Verhandlung gestoppt werden.
Zusammengefasst:
Wenn Sie gegen die Absender vorgehen wollen, sollten Sie zunächst folgende Fragen prüfen:
- Haben Sie der Zusendung von Werbe-Mails eingewilligt?
- Hatten Sie bereits Kontakt mit dem Versender?
- Sofern eine Kundenbeziehung vorlag: Handelt es sich bei dem Inhalt der Werbe-Mail um ein ähnliches Produkt bzw. Dienstleistung?
- Wurden Sie über Ihr Widerrufsrecht in Kenntnis gesetzt?
- Ist die Herkunft des Anbieters sichtbar?
Sofern Sie zumindest eine Frage verneint haben, wäre ein Vorgehen gegen den Absender aussichtsreich. Für weitere Fragen oder eine anwaltliche Vertretung stehen wir Ihnen in unserer Kanzlei sehr gerne zur Verfügung und bieten Ihnen eine kostenfreie Erstberatung an.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

eine Gebühr für E-Mails ist technisch nicht machbar.
In einem Punkt haben Sie aber Recht. Das Problem liegt nicht bei deutschen oder EU-Versendern. Das Problem sind die zahlreichen Mail die einem gewisse Körperveränderungen oder diverse Chemikalien anbieten und weitere. Diese kann man idr. nicht ausreichend zurückverfolgen um überhaupt zu wissen wen man abmahnen müsste. Und sollte man es doch mal schaffen, befindet sich der Absender vermutlich in einem Land in dem das Versenden von Spam nicht per Gesetz verboten ist.
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