Schönheitsreparaturen - Und gilt dies auch für Wände, die von mir farbig gestrichen wurden?

4. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
haze
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Schönheitsreparaturen - Und gilt dies auch für Wände, die von mir farbig gestrichen wurden?

Habe folgenden Paragraphen in meinem Mietvertrag (am Ende des Textes) und frage mich, nachdem ich gekündigt habe, ob ich überhaupt etwas tun muss, da ich annehme, dass die Klausel unwirksam ist. Es handelt sich um einen Formularmietvertrag aus einem Schreibwarenladen.Wer kann dazu bitte etwas sagen?
Und falls ich tatsächlich keine Schönheitsreparaturen durchführen muss, reicht es wenn ich diese Absicht dem Vermieter erst bei der Wohnungsübergabe mitteile? Und gilt dies auch für Wände, die von mir farbig gestrichen wurden?

Vielen Dank + hoffentlich hat jemand die Energie den ganzen folgenden Text zu lesen ;-)
Gruss Hannibal

§ 8 Schönheitsreparaturen / Bagatell-Schäden
1. Der Mieter übernimmt die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer auf eigene Kosten. Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere Anstrich der Wände und Decken, dem das Anbringen einer weiß gestrichenen Rauhfasertapete gleichsteht, das Reinigen von Parkett- und Teppichböden, Innenanstrich von Türen und Fenstern, Anstrich von Heizkörpern und Heizrohren, das Beseitigen kleinerer Putz- und Holzschäden.

2. Die Kosten der kleinen Instandhaltungen, die während der Mietdauer erforderlich werden, sind vom Mieter zu übernehmen, soweit die Schäden nicht vom Vermieter zu vertreten sind. Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden bis zum Betrag von EUR 50,-- im Einzelfall an Teilen der Wohnung, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, wie z.B. Hähne und Schalter für Wasser, Gas und Elektrizität, Jalousien, Markisen, WC- und Badezimmereinrichtungen, Verschlußvorrichtungen für Fenster, Türen und Fensterläden, Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen, Spiegel, Verglasungen, Beleuchtungskörper usw. Die Verpflichtung besteht nur bis zu einer jährlichen Gesamtsumme aller Einzelreparaturen von bis zu 8% der Jahresmiete.

3. Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen bzw. kleinen Instandhaltungen übernommen, so kann der Vermieter die fälligen Reparaturen während der Vertragslaufzeit fordern, spätestens jedoch bei Ende des Mietverhältnisses alle nach dem Grad der Abnutzung gemäß nachstehendem Fristenplan erforderlichen Schönheitsreparaturen verlangen. Die Fristen laufen ab Beginn des Mietverhältnisses. Als angemessene Zeitabstände der Schönheitsreparaturen gelten im allgemeinen:
Wand- und Deckenanstriche in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre, in anderen Räumen alle sieben Jahre.
Reinigen von Parkett- und Teppichböden alle fünf Jahre, Lackieren von Heizkörpern und Rohren, Innentüren, Fenstern und Aussentüren von innen alle fünf Jahre.

4. Sind bei Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen nach dem vorstehenden Fristenplan noch nicht fällig, kann der Vermieter verlangen, daß der Mieter nur einen Kostenanteil von den Kosten zu tragen hat, die eine im Falle des vollen Fristablaufes bei Ende des Mietverhältnisses durchzuführende fachgerechte Schönheitsreparatur verursacht hätte. Der zu zahlende Kostenanteil errechnet sich regelmäßig nach dem Verhältnis zwischen der im Fristenplan vorgesehenen vollen Frist und dem Zeitraum, der seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. seit der letzten vom Mieter ausgeführten Schönheitsreparatur bis zur Räumung abgelaufen ist. Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, zahlt der Mieter 20% der Renovierungskosten, länger als 2 Jahre 40%, länger als 3 Jahre 60%, länger als 4 Jahre 80%. Die Kosten der Renovierung werden im Zweifel nach einem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter benannten Malerfachgeschäftes ermittelt. Die Selbstdurchführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen bleibt dem Mieter unbenommen.


-- Editiert von haze am 04.01.2009 23:08

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-2170
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 785x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
guest-12321.12.2010 11:06:01
Status:
Lehrling
(1893 Beiträge, 176x hilfreich)

§8.3: wirksam
§8.4: unwirksam

"Und falls ich tatsächlich keine Schönheitsreparaturen durchführen muss, reicht es wenn ich diese Absicht dem Vermieter erst bei der Wohnungsübergabe mitteile?"
Ja.

"Und gilt dies auch für Wände, die von mir farbig gestrichen wurden?"
Nein. Farbig=Sachbeschädigung. Diese muss in jedem Fall beseitigt/renoviert/gemalert werden. Dezente Pastelltöne gelten für gewöhnlich nicht als farbig.

Wie lange wohnst du dort und wann hast du das letzte mal was gemacht?

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#3
 Von 
haze
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

wenn 8.4 unwirksam, ist dann nicht automatisch ALLES unwirksam?

oder was passiert konkret, wenn 8.3. wirksam und 8.4. unwirksam, müssen dann die wände die lt. fristenplan fällig sind, gestrichen werden und die anderen nicht?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest123-2170
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 785x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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