Schreiben von Nachlaßpleger/in

16. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
go449194-36
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Schreiben von Nachlaßpleger/in

Hallo,

ende letzten jahres ist meine Mutter plötzlich verstorben, da ihr finanzielle Lage für mich nicht ersichtlich war da sie aus Gesundheitlich gründen schon seid Jahrzehnten ALG 2 erhielt haben ich und der Rest der Familie das erbe
ausgeschlagen alles in der Vorgeschriebenen Frist, nun haben wir aber ein schreiben von einer Nachlaßpflegerin erhalten.

Der Text lautet wie folgt:

Nach erfolgter Erbschaftsausschlagung is die Angelegenheit für Sie zunächst erledigt. Zur ordnungsgemäßen Durchführung meiner Tätigkeit bitte ich jedoch um Rückäußerung zu folgenden Fragen:

Im großen und ganzen geht es um Vermögensangelegenheiten und auch wer die Bestattung etc. bezahlt hat.

muss ich mich dazu äußern?

mfg

Testament oder Erbe?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

Ist es ein Problem, die Fragen zu antworten?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go449194-36
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

nei ist es nicht, nur denk ich mir die bezwecken mal wieder nichts positives für mich und versuchen persönliche Sachen von mir offen zu legen was mir missbilligt. Deswegen würde mich interessieren ob ich dazu Stellung nehmen muss.

mfg

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Im großen und ganzen geht es um Vermögensangelegenheiten


Um Deine? Das geht die Nachlasspflegerin nichts an.

Zitat:
auch wer die Bestattung etc. bezahlt hat.


Welches Problem hast Du damit, diese Frage zu beantworten.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
gaga92
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 603x hilfreich)

Frag doch einfach mal nach, wofür die Information benötigt wird.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Möglicherweise ist doch ein kleines Erbe übrig geblieben. Demjenigen, der die Bestattung bezahlt hat, könnte jetzt die Erstattung der Beerdigungskosten aus der Erbmasse zustehen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

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