Schwarzfahren trotz Fahrkarte (RMV)

7. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
Silvertear
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Schwarzfahren trotz Fahrkarte (RMV)

Hallo,

ich wollte heute morgen mit dem Bus heim fahren. Da der Bus einfuhr und ich noch am anderen Ende des Platzes stand musste ich mich beeilen um diesen nicht zu verpassen. Als ich eingestiegen bin, habe ich platz genommen und mein Handy herausgesucht um das HandyTicket zu erwerben. Keine Minute Später werde ich kontrolliert und der Mensch erzählt mir, dass das Ticket nicht gültig sei, da ich es nicht draußen erworben habe. Auf meine erklärungen, dass ich den Bus ja noch erwischen wollte ist er erst gar nicht eingegangen und hat meine Personalien aufgenommen.

Jetzt habe ich eine 1,90€ Teure Busfahrkarte und nochmal 40€ schwarzfahrgebühren.

Zuhause habe ich sofort bei der Dienststelle angerufen und dort wurde mir, noch viel unfreundlicher, erklärt ich habe gefälligst erst die Fahrkarte zu kaufen und dann erst in den Bus einzusteigen, wenn ich den Bus nehmen wolle hätte ich dafür zu sorgen, dass ich auch pünktlich vor ort bin, auf das Argument, dass die Buse auch nie pünktlich seien wurde der Mensch am Telefon noch lauter. Ich solle gefälligst den nächsten Bus nehmen.

Ich ahbe nun auch die FAQ der App und nach langem suchen die AGB gelesen. Aus den FAQ wird nicht ersichtlich wann genau ich das HandyTicket kaufen soll, ob vor dem Bus oder im Bus. Doch in der AGB steht ganz weit unten, dass es vor Fahrtantritt gemacht werden soll.

Thzeoretisch stand der Bus noch als ich mein Ticket kaufte, nur die Türen gingen zu. Was kann ich also nun tun? Ich lebe von Harz4 das Ticket alleine ist schon viel zu Teuer für mich, weswegen ich eigentlich meist laufe doch ich hatte eine schwere Tasche bei mir darum habe ich den Bus genommen, und nun kommen zu der Fahrkarte, die ich völlig umsonst gekauft habe auch noch 40€ ein schlechtes Gewissen und Wut gegen diese unfreundlichen, unkullanten Menschen hinzu...

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo,

sorry aber ich sehe dich hier nicht im Recht. Auch wenn man es dir unfreundlich gesagt hat, rechtlich gesehen ist daran nichts auszusetzen.

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#2
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Der Sohn eines Bekannten löst auch mit seinem Handy Fahrkarten. Diese Fahrkarte wechselt erst einige Minuten nach dem Kauf die Farbe, damit man nicht noch schnell im Bus oder in der Bahn erst das Ticket kauft, wenn man sieht, dass man kontrolliert wird. Das finde ich gut.

Zurück zum eigentlichen Thread.
Die korrekte Kausalitätskette ist: erst kaufen, dann fahren.

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""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16549 Beiträge, 9315x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Thzeoretisch stand der Bus noch als ich mein Ticket kaufte, nur die Türen gingen zu. Was kann ich also nun tun? <hr size=1 noshade>


Das ist kein Argument. Denn §6(3) der RMV-bedingungen lautet "Die Fahrt gilt mit dem Betreten des Fahrzeuges als angetreten... "

Aber trotzdem sehe ich die Angelegenheit nicht ganz so eindeutig an wie meine Vorschreiber. Es liegt an §6(1) der Beförderungsbedingungen:
"... Ist der Fahrgast zu Beginn der Beförderung nicht mit einer für diese Fahrt gültigen Fahrkarte versehen, ist er zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet [vgl. § 8 (1) Nr. 1], es sei denn, er hat sich nach Betreten eines Fahrzeugs, in dem ein Fahrkartenverkauf vorgesehen ist, unverzüglich und unaufgefordert um die Erlangung einer gültigen Fahrkarte gekümmert und dies durch ein nach außen erkennbares Verhalten eindeutig zum Ausdruck gebracht. ..."

Wenn du ERKENNBAR(!) sofort nach dem Einstieg mit dem Kauf des Handytickets begonnen hast, wäre die 40€-Forderung unberechtigt.
Wenn du natürlich mit dem Kauf erst angefangen hast, nachdem du die Kontrolle bemerkt hast, sieht es dunkel aus für dich.

Die Behauptung, dass man ein Handyticket schon gekauft haben muss, bevor man den Bus betritt, sehe ich durch die Beförderungsbedingungen nicht gedeckt.
Aber man muss es sofort nach Betreten des Busses kaufen - genauso wie Bar-Zahler sofort nach Betreten des Busses beim Fahrer die Karte kaufen müssen.

Es würde also darauf ankommen, wie viel Zeit zwischen Einsteigen und Kontrolle lagen.
Und natürlich wie die Beweislage aussieht.




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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

0x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16549 Beiträge, 9315x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Genau das trifft im Bus zu <hr size=1 noshade>

... wenn man mittels Barzahlung ein Papierticket erwerben möchte.
quote:<hr size=1 noshade>und der Kauf per Handy-App im Bus hilft nicht weiter <hr size=1 noshade>

Meiner Meinung nach schon, wenn eben nach Betreten eines Fahrzeugs, in dem ein Fahrkartenverkauf vorgesehen ist, unverzüglich und unaufgefordert um die Erlangung einer gültigen Fahrkarte gekümmert und dies durch ein nach außen erkennbares Verhalten eindeutig zum Ausdruck gebracht wird.

Es ist unzweifelhaft erlaubt, das Fahrzeug ohne gültiges Ticket zu betreten, wenn im Fahrzeug noch eine Möglichkeit besteht, ein Ticket zu erwerben.
Wenn der Fahrer Fahrkarten verkauft, muss ich unmittelbar zum Fahrer gehen und eine Karte Kaufen.
Wenn ein Automat an Bord vorhanden ist, muss ich unmittelbar zum Automaten gehen.
Und wenn ich mir über Handy ein Ticket kaufen kann, ja was dann? Dazu schweigen die Beförderungsbedingugen.

Wie ich die Bedingungen auch drehe und wende, ich kann daraus nicht lesen, dass Handyticket-Kunden schlechter gestellt werden sollen als Kunden, die beim Fahrer oder Bord-Automat ein Papierticket kaufen. Und letztere dürfen ja auch ohne Ticket einsteigen, wenn sie sich unverzüglich und unmittelbar nach Einstieg um ein gültiges Ticket kümmern.

Die Frage ist natürlich, ob sich der Fragesteller hier eben unmittelbar und unverzüglich nach Einstieg um sein Handyticket gekümmert hat, oder doch erst später, als die Kontrolleure im Anmarsch waren.

Man muss aber natürlich sagen, dass der RMV sich bei seinen Beförderungsbedingungen einfach döspaddelig anstellt. Andere Verkehrsverbünde haben das eindeutiger geregelt. (Beispiel MVV-München: Der Nutzer muss für die Nutzung der Online-Produkte bei einem beteiligten Verkehrsunternehmen das gewünschte Online-Produkt vor Fahrtantritt oder vor Durchschreiten der Bahnsteigsperre erwerben und sich vom Erhalt des gültigen Tickets überzeugen. )

Wenn es beim RMV so eindeutig geregelt wäre wie in München, dann bräuchte mann hier nicht zu diskutieren.



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#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16549 Beiträge, 9315x hilfreich)


Du interpretierst in die Beförderungsbedingungen ein "Wenn ich das Beförderungsmittel ohne gültiges Ticket betrete, habe ich nicht mehr die Wahl zwischen Handyticket und Papierticket" hinein.

Das ist oft tatsächlich so (z.B. im von mir angeführten MVV-München) und natürlich sinnvoll.
Aber beim RMV kann ich eine analoge Regelung nicht ohne weiteres entdecken.

Auch wenn ich mich wiederhole:
"... Ist der Fahrgast zu Beginn der Beförderung nicht mit einer für diese Fahrt gültigen Fahrkarte versehen, ist er zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet [vgl. § 8 (1) Nr. 1], es sei denn, er hat sich nach Betreten eines Fahrzeugs, in dem ein Fahrkartenverkauf vorgesehen ist, unverzüglich und unaufgefordert um die Erlangung einer gültigen Fahrkarte gekümmert und dies durch ein nach außen erkennbares Verhalten eindeutig zum Ausdruck gebracht. ..."

Da steht eindeutig nicht, dass es sich um ein Papierticket handeln muss.
Man muss sich nur unverzüglich um die Erlangung einer gültigen Fahrkarte kümmern. Handytickets sind auch gültige Fahrkarten.

Wenn der RMV gewollt hätte, dass Handytickets nur gültig sind, wenn sie vor Betreten des Verkehrsmittels gekauft werden, dann hätte er das auch klar in die Beförderungsbedingungen reinschreiben müssen. (Naja, wahrscheinlich hat er das sogar gewollt, hat es aber verpennt...)





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#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16549 Beiträge, 9315x hilfreich)

Dann verrrate mir doch mal wo genau im Satz "Ist im Fahrzeug ein Fahrkartenverkauf durch das Fahrpersonal vorgesehen, ist der Fahrgast zudem verpflichtet, bei diesem einzusteigen und unverzüglich seine Fahrkarte zu lösen " steht, dass es sich dabei um ein Papierticket handeln muss.
Das interpretierst du da hinein.

Ich steige ein (beim Fahrer) und löse unverzüglich ein Handyticket.
Da sehe ich keine Berechtigung für ein EBE.

Varianten:

Ich steige ein (nicht beim Fahrer) und löse unverzüglich ein Handyticket.
Da sehe ich immer noch keine Berechtigung für ein EBE. Denn Grundlage des EBE ist ein fehlendes Ticket. Das Benutzen der falschen Tür alleine kann kein EBE rechtfertigen.

Ich steige ein (egal wo) und löse ein Handyticket erst später, also nicht unverzüglich.
Dann ist das EBE natürlich berechtigt.





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-- Editiert drkabo am 08.01.2014 09:11

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