Hallo,
vielleicht kann mir jemand eine kleine Hilfestellung bei folgender Problematik geben:
Angenommen es gibt ein Ehepaar, das zwei Kinder hat. Eines von beiden Kindern entstand aus einer zurückliegenden Affäre der Mutter und ist somit mit dem Vater nicht blutsverwandt. Der Vater lebt im guten Glauben das beide Kinder von ihm seien. Der Vater stirbt, die Mutter schweigt weiter und das Erbe wird aufgeteilt. Eine Weile nach der Verteilung des Erbes kommt jedoch heraus, dass das eine Kind nicht vom verstobenen Vater ist.
1. War das "Kuckuckskind" überhaupt erbberechtigt?
2. Kann die Verteilung des Erbes im Nachgang angefochten werden?
3. Ist das bewusste Schweigen der Mutter aus juristischer Sicht angreifbar?
Für Hinweise ( gerne auch mit §§ ) wäre ich sehr dankbar.
Gruß
Haase23
-- Editiert von haase23 am 07.01.2009 10:04
-- Editiert von haase23 am 07.01.2009 10:05
-- Editiert von haase23 am 07.01.2009 10:05
Sind Kuckuckskinder erbberechtigt?
Testament oder Erbe?
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zu 1.: Ja, da der verstorbene Mann Vater im gesetzlichen Sinn ist und war (§1592 BGB
). Wer der tatsächliche biologische Vater war, ist dabei irrelevant, wenn die Vaterschaft nie angefochten wurde.
zu 2.: Im Prinzip ja, praktisch aber wohl nein. Dazu müsste ein dazu Berechtigter die Vaterschaft innerhalb einer Frist von 2 Jahren nach Kenntnis anfechten. Berechtigt dazu wäre wohl nur noch das erbberechtigte Kind (§§ 1599
, 1600
, 1600b BGB
), sofern es bislang nicht wusste, dass der gesetzliche Vater nicht der biologische Vater ist. Die übrigen Erben können die Arbaufteilung nicht anfechten.
zu 3.: Nein.
Das Kind ist gegenüber seinem biologischen Vater übrigens nicht erbberechtigt.
Vielen Dank für die schnellen Antworten das war bereits sehr hilfreich!
Und zu 3. - die Mutter müßte ja nur behaupten, ihr Ehemann wußte das und hat das akzeptiert.
@sika0304
Das stimmt nicht. Nur weil der gesetzliche Vater akzeptiert hat, dass er der Vater ist, macht das eine Vaterschaftsanfechtung durch das Kind nicht unmöglich.
Hallo hh,
quote:
Das Kind ist gegenüber seinem biologischen Vater übrigens nicht erbberechtigt.
Welches Gesetz (§§) regelt das, bzw. woraus leitet sich das ab?
Fall:
Kind wurde vor über 20 Jahren geboren. Mutter war damals verheiratet. Ehemann ist nicht der biologische Vater und weiß das wahrscheinlich bis heute nicht. Mutter ließ sich nach ca. 4 Jahren scheiden. Ehemann zahlte zu keinem Zeitpunkt Unterhalt für das Kind.
Nach einige Jahre heiratet die Mutter wieder. Mit diesem Mann hat sie zwei weitere Kinder und ist mittlerweile zum zweiten Mal geschieden. Der zweite Mann hat das Kind aus der ersten Ehe nicht adoptiert.
Der biologische Vater erfährt vor 5 Jahren von seinem "Glück". Private Vaterschaftsfeststellung vor 4 Jahren (Einwilligung der Mutter und des Kindes lag vor und Proben wurden vom Amtsarzt genommen und eingeschickt) ist positiv. Vaterschaftsanfechtung findet von keiner Seite aus statt.
Der biologische Vater will nicht, dass dieses Kind in die Erbfolge seiner eigenen Familie eintritt.
Vielen Dank vorab
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-- Editiert nomen nominandum am 13.04.2012 19:32
quote:
Der biologische Vater will nicht, dass dieses Kind in die Erbfolge seiner eigenen Familie eintritt.
Ich glaube, wenn das Kind die Vaterschaftsanerkennung will, wird der biologische Vater sich dagegen nicht sträuben können.
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"Scientia potentia est.
Ich freue mich immer über Bewertungen."
Danke von Was weiss ich,
quote:
Ich glaube, wenn das Kind die Vaterschaftsanerkennung will, wird der biologische Vater sich dagegen nicht sträuben können.
Gibt es da nicht eine sog. 2-Jahres-Frist? Kind weiss seit 2006 von der biologischen Vaterschaft. Genetisches Gutachten ist ihm seit 2007 bekannt. Zu diesem Zeitpunkt war das Kind bereits über 18 Jahre alt. Hätte da die Vaterschaftsanfechtung durch das Kind gegen den Ehemann der Mutter aus erster Ehe nicht bis spätestens 2009 erfolgen müssen?
-- Editiert nomen nominandum am 13.04.2012 20:03
quote:
Hätte da die Vaterschaftsanfechtung durch das Kind gegen den Ehemann der Mutter aus erster Ehe nicht bis spätestens 2009 erfolgen müssen?
So ist es. Eine Vaterschaftsanfechtung durch das Kind ist nicht mehr möglich. Denkbar ist noch eine Anfechtung durch den gesetzlichen Vater.
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Danke hh,
ist es dann eine juristisch zulässige Schlussfolgerung, dass eine Erbfolge durch das biologische Kind deshalb ausgeschlossen ist, weil die Frist für die Vaterschaftsanfechtung für das Kind und die Mutter abgelaufen ist - oder gibt es eine zusätzliche gesetzliche Regelung im Erbrecht, dass einen solchen Fall regelt?
Verjähren die Fristen für den gesetzlichen Vater (erster Ehemann) irgendwann - oder zählt die 2-Jahres-Frist erst ab Kenntnisnahme des "Umstandes"? Andernfalls bliebe ja ein "lebenslanges" Damoklesschwert über die Erben der Familie des biologischen Vaters.
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quote:<hr size=1 noshade>ist es dann eine juristisch zulässige Schlussfolgerung, dass eine Erbfolge durch das biologische Kind deshalb ausgeschlossen ist, weil die Frist für die Vaterschaftsanfechtung für das Kind und die Mutter abgelaufen ist - oder gibt es eine zusätzliche gesetzliche Regelung im Erbrecht, dass einen solchen Fall regelt? <hr size=1 noshade>
Wer Vater ist, ist in § 1592 BGB geregelt. Wer biologischer Vater ist, ist dabei offensichtlich kein Kriterium, wobei eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft sich immer am biologischen Vater orientiert. In den folgenden Paragrafen werden dann weitere Details geregelt. Interessant für diesen Fall sind dabei insbesondere der § 1600 BGB (Anfechtungsberechtigte), sowie der § 1600b BGB (Anfechtungsfristen).
Das Damoklesschwert einer möglichen Anfechtung durch den gesetzlichen Vater schwebt tatsächlich über der Familie, solange dieser noch lebt und keine Kenntnis davon hat, dass er nicht Vater ist.
Ein spezielle erbrechtliche Regelung gibt es nicht. Wenn in irgendeinem Gesetz der Begriff "Vater" verwendet wird, so ist durch die Definition in § 1592 BGB damit immer der gesetzliche Vater gemeint, es sei denn, der Begriff wird im jeweiligen Gesetz ausdrücklich anders definiert.
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Vielen Dank hh. Leider darf ich noch keine Bewertung abgeben. Deshalb hier nun 5 Sterne.
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