Sofortiger Rücktritt vom Kaufvertrag bei arglistiger Täuschung möglich

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Der Käufer ist zum sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn der Verkäufer gegenüber dem Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

Ein Käufer kann auch ohne vorherige an den Verkäufer gerichtete Aufforderung zur Nacherfüllung vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Verkäufer arglistig einen Mangel am Kaufgegenstand verschwiegen hat. Auf den vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss kann der Verkäufer sich wegen der Arglist dann nicht berufen.

Ein arglistiges Verschweigen liegt vor, wenn der Verkäufer den Mangel des Kaufgegenstands kennt oder ihn zumindest für möglich hält. Dabei genügt es, dass der Verkäufer die den Fehler begründenden Umstände kennt oder zumindest für möglich hält.

Steffen Bußler
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Zudem setzt ein arglistiges Handeln des Verkäufers weiter voraus, dass dieser weiß oder zumindest damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Fehler nicht kennt und bei Offenlegung des Mangels den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (sog. bedingter Vorsatz).

Hat der Verkäufer einen Mangel arglistig Verschwiegen, muss der Käufer diesen nicht zur Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels) auffordern und ihm hierfür eine Frist setzen. Durch die Täuschungshandlung des Verkäufers ist in der Regel die für eine Nacherfüllung erforderliche vertragliche Vertrauensgrundlage nachhaltig gestört. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Nacherfüllung durch den Verkäufer selbst erfolgen würde. Ein arglistig täuschender Verkäufer verdient keinen Schutz vor dem sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag durch den Käufer und den damit einhergehenden wirtschaftlichen Nachteilen.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger von den Beklagten ein Hausgrundstück unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel gekauft, Beschluss des BGH vom 08.12.2006, Az. V ZR 249/05. Die Beklagten verschwiegen gegenüber dem Kläger jedoch arglistig, dass bei starken Regenfällen Oberflächen- und Grundwasser in die Garage und den Keller des Hauses eindringe. Nach Kenntniserlangung davon erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Da die Beklagten sich auf den Haftungsausschluss beriefen, verklagte der Kläger diese u.a. zur Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des Grundstücks.

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