Sorgerecht für Väter nichtehelicher Kinder gestärkt

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Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 21.07.2010 steht nun fest, dass der generelle Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge bei Zustimmungsverweigerung der Mutter verfassungswidrig ist.

Voraussetzung einer gemeinsamen elterlichen Sorge ist nach bisherigem Recht, dass die gemeinsame Sorge dem Willen der Eltern entspricht und beide Elternteile entsprechende Sorgeerklärungen abgeben (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Ohne eine solche gemeinsame Sorgeerklärung bleibt die Mutter alleinige Sorgerechtsinhaberin für das nichteheliche Kind. Auch eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge von der Mutter auf den Vater kann nach § 1672 Abs. 1 BGB bei dauerhaftem Getrenntleben der Eltern nur mit Zustimmung der Mutter erfolgen.

Sascha Steidel
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In seinem Urteil vom 03.12.2009 hatte der  Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bereits erklärt, dass der grundsätzliche Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung der ursprünglichen Zuweisung der Alleinsorge an die Mutter nicht verhältnismäßig sei.

Das BVerfG hat auf die Verfassungsbeschwerde des Vaters eines nichtehelichen Kindes, dem die (Mit-)Übertragung des Sorgerechtes mangels Zustimmung der Mutter versagt worden war, nun entschieden, dass die §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 und 1672 Abs. 1 BGB mit Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbar sind und den angefochtenen Beschluss des Familiengerichts aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Das Gericht hat in seiner Entscheidung vorläufig angeordnet, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil davon gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Dem Vater ist auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil davon sogar allein zu übertragen, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

Letzteres wird sicher die seltene Ausnahme bleiben, da das Elternrecht der Mutter selbstverständlich ebenfalls erhebliches Gewicht hat. Dennoch sind die Rechte von Vätern nichtehelicher Kinder durch diese Entscheidung erheblich gestärkt.

In einer Vielzahl von Fällen sollte es nun – ggf. mit anwaltlicher Unterstützung- gelingen, Vätern nichtehelicher Kinder zumindest das gemeinsame Sorgerecht zu verschaffen.

Sofern Sie zu diesem oder einem ähnlichen Thema weitere Fragen haben, wenden Sie sich gern unverbindlich an meine Kanzlei.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen gern persönlich für eine Beratungsgespräch oder eine weitere Interessenvertretung zur Verfügung.