Sozialauswahl vs. Schwerbehinderung

3. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
maiklewa
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 1x hilfreich)
Sozialauswahl vs. Schwerbehinderung

Hallo,

Frau (A) arbeitet seit über einem Jahr in einer kleinen GmbH mit insgesamt 4 festangestellten Mitarbeiterinnen (B, C, D).

A ist schwerbehindert, hat ein Kind, unverheiratet, außerhalb Probezeit, unbefristeter Vollzeitvertrag
B ist die Leiterin dieser Niederlassung, keine Schwerbehinderung, keine Kinder, unverheiratet, 13 Jahre Betriesbzugehöigkeit, unbefristeter Vollzeitvertrag
C ist, wie A und D eine normale Angestellte, keine Schwerbehinderung, verheiratet, ein Kind, 12 Jahre Betriebszugehörigkeit, unbefristeter Vollzeitvertrag
D keine Schwerbehinderung, unverheiratet, ein Kind, 5 Jahre Betriebszugehörigkeit, unbefristeter Vollzeitvertrag

Der Geschäftsführer hst mitgeteilt, dass er sich von einer Frau trennen muss.

Jetzt haben A, C, D Angst, dass es jeweils sie trifft. B muss wohl als Niederlassungsleiterin keine Angst haben, weil sie wohl als Vorgesetzte eine Sonderstellung hat!?

A, C, D machen ihre Arbeit alle gleich gut, sofern das bei einer Kündigung relevant sein sollte. Alle 3 haben 1:1 dieselben Aufgaben.

Um A zu kündigen, muss das Integrationsamt der Kündigung zustimmen.

A ist allerdings mit Abstand am kürzesten dabei und vielleicht auch am günstigsten sich von A zu trennen, falls es zu einem Rechtsstreit kommen sollte (Höhe evtl. Abfindung ...).

C und D sind aber vielleicht aufgrund der Nichtschwerbehinderung leichter "loszuwerden".

Wen müsste der Geschäftsführer von A, C, D kündigen, wenn er den geringsten zeitlichen und finanziellen Aufwand und Widerstand haben möchte?

Wer von A, C, D müsste sich am meisten Sorgen machen und was könnten die jeweils gegen eine drohende oder dann ausgesprochene Kündigung, möglichst erfolgreich, tun?

Hat B eigentlich wirklich eine Sonderstellung oder könnte sie genauso gut gekündigt werden? Was macht eine evtl. Sonderstellung aus? Welche Voraussetzungen müsste B oder die Stelle der Niederlassungsleiterin erfüllen? Ist B letztlich auch "nur" eine normale Angestellte?

Gruß

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Da die GmbH sowieso nur 4 AN hat, gibt es keinen Kündigungsschutz über das KSchG. Sorgen über eine Kündigung müssen sich daher im Prinzip alle machen. Evtl. muss sich A am wenigsten Sorgen machen, da dies der zeitaufwändigste Weg für den AG ist, um zu kündigen.

Da das KSchG nicht anwendbar ist, können B, C und D auch nicht wirklich etwas mit einer Kündigungsschutzklage erreichen. Allenfalls A könnte was erreichen, wenn der AG ohne Zustimmung des Integrationsamtes kündigt.

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Es gibt verschiedene Punkteschemata. Fakt ist, dass es ein schematisiertes Verfahren ist, in welchem es nicht auf Leistung oder andere personen7verhaltensbedingten Stärken/Schwächen ankommt. Das Schema wird normalerweise mit dem Betriebsrat ausgehandelt.

Ich lass jetzt mal außen vor, ob es in zumutbarem Umkreis eine andere Filiale gibt, die in die Sozialauswahl mit einzubeziehen ist oder aber dortige freie Stellen angeboten werden müssen.

Kriterien für die Punkteermittlung könnten etwa sein: Pro Lebensjahr ein Punkt, pro Betriebszugehörigkeitsjar ein Punkt, 5 Punkte pro Kind, 5 Punkte pro nicht arbeitender Ehemann. 5 Punkte für die Schwerbehinderung, eventuell Aufschlag wenn die Behinderung den GdB von 50 deutlich übersteigt. Bei uns gibts immer noch einen Zuschlag von maximal 5 Punkte für extreme Härtefälle.

Also, jetzt muss mal gerechnet werden.

wirdwerden

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#3
 Von 
maiklewa
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 1x hilfreich)

Hat also nur A Sonderkündigungsschutz?

www.wirtschaftswissen.de/personal-arbeitsrecht/arbeitsgesetze/abmahnung-kuendigung/kuendigungsschutz-im-kleinbetrieb-das-muessen-sie-beachten/amp.html

Aber was ist mit B? Gibt es also in sog. Kleinbetrieben keine Vorgesetzten, die besonders geschützt sind?

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

@ Eidechse: ich bin von einer Filiale ausgegangen. Also mehr als 4 Mitarbeitern.

wirdwerden

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#5
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Es gibt verschiedene Punkteschemata.


Wieso sich mit Punkteschemata beschäftigen, wenn wir hier eh einen Kleinbetrieb haben?

(@wirdwerden: Da haben Sie offenbar meine Frage vorausgeahnt, bei Ihrer vorherigen Antwort. Diese Frage hat sich also erledigt.)

Zitat (von maiklewa):
Hat also nur A Sonderkündigungsschutz?


Ja, nur A hat Sonderkündigungsschutz nach der Sachverhaltsschilderung. Als Sonderkündigungsschutz bezeichnet man im Übrigen die Sachverhalte, in denen eine Kündigung nur mit behördlicher Zustimmung (Schwerbehinderung, Schwangerschaft, Elternzeit) oder nur aus wichtigem Grund und damit außerordentlich in Betracht kommt (das ist z.B. bei bestimmten Betriebsbeauftragten, Betriebsratsmitgliedern, Wahlbewerbern für die BR-Wahl, etc. oder aber bei Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrecht durch Arbeits-, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung der Fall).

Zitat (von maiklewa):
Aber was ist mit B? Gibt es also in sog. Kleinbetrieben keine Vorgesetzten, die besonders geschützt sind?


Auch in einem Betrieb, der unter das KSchG fällt, also z.B. 20 oder 200 AN hat, sind Vorgesetzte nicht besonders geschützt. Die Sozialauswahl vollzieht sich nur zwischen vergleichbaren AN. Befinden sich die AN auf unterschiedlichen hierarchischen Stufen, dann sind sie miteinander nicht vergleichbar. Das bedeutet aber nicht, dass man als AG dann zwangsläufig von unten anfangen müsste zu kündigen, sprich erst die normalen Mitarbeiter und dann die Vorgesetzten. Der AG kann auch die Entscheidung treffen, dass er die Ebene der Vorgesetzen komplett einsparen will und nunmehr alle Leitungsaufgaben durch den Geschäftsführer ausgeführt werden. Diese Entscheidung kommt auch relativ häufig vor, weil normaler Weise die Vorgesetzen teurer sind als die normalen Mitarbeiter.

-- Editiert von Eidechse am 03.01.2017 16:34

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#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von Eidechse):
Diese Entscheidung kommt auch relativ häufig vor, weil normaler Weise die Vorgesetzen teurer sind als die normalen Mitarbeiter.
So ist es. Meiner Meinung nach muss sich B am meisten Sorgen machen, denn möchte man wirklich für 2 Unterstellet Personen noch einen Leiter haben?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Mir ist immer noch die Struktur des Betriebes nicht klar, und die wäre schon interessant. Und ob ein Mitarbeiter mehr oder weniger, das hat doch nichts mit der Führungsfunktion zu tun. Kommt drauf an, welche Aufgaben die gute erfüllen muss.

wirdwerden

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#8
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Und ob ein Mitarbeiter mehr oder weniger, das hat doch nichts mit der Führungsfunktion zu tun
Das stimmt zwar, aber je weniger "Untertanen" ein Vorgesetzter hat, desto überflüssiger ist diese Funktion. Das hat nichts mit der restlichen Tätigkeit der Person zu tun.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Man darf sich allerdings nicht der Illusion hingeben, dass das Integrationsamt die Kündigung wesentlich erschwert. Der Arbeitgeber schreibt einfach das Integrationsamt an bzw füllt das Formular aus und mit der richtigen Begründung, die jeder Arbeitgeber auf der Pfanne haben sollte, ist die Zustimmung nur Formsache.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

@ fb ....2: das schreib ich hier schon seit Jahren, ich weiss einfach nicht, wo die Vorstellung her kommt, man sei als Schwerbehinderter unkündbar, habe auch ansonsten Narrenfreiheit. Das gibt dann meist ein böses Erwachen beim Arbeitsgericht.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort



#13
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
@ fb ....2: das schreib ich hier schon seit Jahren, ich weiss einfach nicht, wo die Vorstellung her kommt, man sei als Schwerbehinderter unkündbar, habe auch ansonsten Narrenfreiheit. Das gibt dann meist ein böses Erwachen beim Arbeitsgericht.

wirdwerden


Wenn ich da mal ne kleine Anekdote einbringen darf: Ich hatte von einem meiner "Schwebis" den Antrag auf ein eigenes Büro auf dem Tisch mit der Begründung "damit ich die Beine hochlegen kann" .... this made my day ;)

Aber es ist tatsächlich so, daß man gewisse "Urban Legends" einfach nicht ausgerottet bekommt ...

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Kann ich auch vieles beitragen: ich hatte mal einen, der wollte ein separates Klo haben, mit Sonderschlüssel. Selbst der Schwebi-Beauftragte und der BR waren genervt. Man hat ihm dann angeboten, von dort, zu sammeln und ihm ein Camping-Klo auf den Hof zu stellen.

Noch was Nettes. Ein wirklich kranker Mitarbeiter musste sich immer Mittags 1-2 Stunden hinlegen. Okay, dafür arbeitete er länger, man wollte die nur noch kurze Zeit bis zur Rente überbrücken. Bei uns wurde renoviert. Wir wurden in der Zeit unter das nicht ausgebaute Dachgeschoß verfrachtet, man sah also die Dachziegeln von innen, auch den Dachstuhl. Alles sehr provisorisch. Düster. Der Sanitätsraum zum Ruhen stand nicht zur Verfügung, also oben neben meinem Schreibtisch eine Camping-Liege aufgestellt, da Publikumsverkehr, mit Wäscheleine provisorische Abrennung organisiert. Wäscheleine gespannt, Stoffbahnen rübergelegt. Irgendwann lief dann eine Ratsuchende schreiend raus. Warum? Hinter den Stoffbahnen lugten zwei Füße hervor, sie war davon ausgegangen dass da eine Leiche vorübergehend gelagert war.

wirdwerden

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