Antwort vom 13.1.2018 | 21:03
Von Status: Unsterblich (24843 Beiträge, 6694x hilfreich)
Es geht also um die Frage ob entlastende Zeugen, von denen die StA bescheid weiß, von der StA in der Anklageschrift benannt werden müssen
Nein
Um das Pferd vielleicht mal andersherum aufzuzäumen: Die Zeugen, die in der Anklageschrift genannt sind, werden auch zur Hauptverhandlung geladen (zwar nicht zwingend, aber zu 99% in der Praxis). Will das Gericht weitere Zeugen laden, bevor die Hauptverhandlung begonnen hat, muss es diese Zeugen dem Angeklagten mitteilen. In aller Regel passiert das durch Nennung der Zeugen in der Ladung zum Termin (die Zeugen die schon in der Anklageschrift stehen, müssen in der Ladung nicht nochmal einzeln und namentl. aufgeführt werden)
Hat der Angeklagte einen Zeugen angeboten, der nicht in der Anklageschrift steht, kann er innerhalb der Frist des § 201 Abs. 1 Satz 1 StPO einen Beweiserhebungsantrag stellen, oder in der Hauptverhandlung einen Beweisantrag. Jedoch wird das Gericht die Zeugen nicht laden, wenn es deren angebotenen Vortrag für unerheblich hält (so wie es ggf. schon die StA getan hat).
Was für eine Revision/Pflichtverteidiger?
Willst Du uns verarschen?
Diese(n) hier:
https://www.123recht.net/Pflichtverteidiger-raet-von-Revision-ab-__f531350.html
Das hat nichts damit zu tun.
Doch, hat es. Glaubst Du hier sind nur Leute unterwegs, die nicht auch mal in andere Rechtsforen schauen? Und Deine 30 oder mehr threads zum selben Sachverhalt bei juraforum.de sind ja kaum zu übersehen, auch wenn Du Dich da alfredo111 oder so ähnlich nennst, jedenfalls irgendwas mit 111 am Ende.
Was bedeutet dann dass die StA auch entlastende Beweise suchen muss?
Das bedeutet, dass die StA auch entlastende Beweise suchen muss. Sie muss aber nicht jeden Mumpitz als Beweis heranziehen, von dem ein Beschuldigter/Angeschuldigter/Angeklagter glaubt, dass es ein entlastender Beweis wäre.