Steuerreform in Spanien ab 2015 - Teil 1

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Steuern auf die Eigennutzung oder Vermietung von spanischen Immobilien durch nicht in Spanien ansässige Eigentümer

Die steuerlichen Neuregelungen, die in Spanien ab dem 01.01.2015 im Rahmen der allgemeinen Steuerreform in Kraft getreten sind, enthalten auch Modifizierungen bezüglich der Besteuerung der Einkünfte aus Immobilieneigentum von nicht in Spanien ansässigen Personen.

Im ersten Teil der Erläuterungen der steuerlichen Rechtslage in Spanien ab dem Jahre 2015 finden Sie eine Darstellung der steuerlichen Belastungen durch die Eigennutzung oder Vermietung spanischer Immobilien von nicht in Spanien ansässigen Eigentümern.

Robert Engels
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1. Besteuerung der Eigennutzung einer spanischen Immobilie

Der spanische Gesetzgeber weist der Nutzung einer eigenen Immobilie eine virtuelle Einnahme zu, die jährlich im Rahmen einer Steuererklärung von den nicht in Spanien ansässigen Eigentümern der Immobilie zu versteuern ist.

Grundlage für die Berechnung der steuerlichen Bemessungsgrundlage ist der sich aus dem jeweiligen aktuellen Grundsteuerbescheid (I.B.I.) ergebende Katasterwert der Immobilie (Valor Catastral). Dieser wird, abhängig von der letzten Überprüfung dieses Katasterwertes, mit einem bestimmten Prozentsatz multipliziert.

Bis zum Jahre 2014 betrug die angenommene Einnahme durch Eigennutzung grundsätzlich 2% des Katasterwertes, es sei denn der Katasterwert wäre nach dem 01.01.1994 überprüft oder modifiziert worden. In diesem Fall reduzierte sich die Bemessungsgrundlage auf 1,1% des Katasterwertes.

Ab dem Jahre 2015 findet zwar die grundsätzliche Berechnung mit dem Ansatz von 2% des Katasterwertes weiterhin Anwendung. Die entsprechende Reduzierung des Multiplikators auf 1,1% des Katasterwertes kann jedoch nur in den Fällen vorgenommen werden, in denen die Katasterwerte innerhalb der letzten 10 Steuerperioden überprüft oder modifiziert wurden.

Das Datum der letzten Überprüfung des Katasterwertes kann dem aktuellen Grundsteuerbescheid entnommen werden.

Sofern der Eigentümer lediglich über Teile des Jahres besessen bzw. teilweise vermietet hat, entsteht eine anteilige Steuer.

Auf diese derart ermittelte Bemessungsgrundlage ist ein Steuersatz anzuwenden, der im Jahre 2015 reduziert wurde.

Im Jahr 2014 lag der Steuersatz noch generell bei 24,75%.

Im Jahr 2015 liegt dieser Steuersatz für Ansässige in der Europäischen Union, Island und Norwegen bei 20%, ansonsten bei 24 %.

Im kommenden Steuerjahr 2016 sinkt dieser Steuersatz für Ansässige in der Europäischen Union, Island und Norwegen auf 19%.

Diese Steuer muss in der Form der Selbstveranlagung (Autoliquidación) mittels des Models 210 erstellt, innerhalb des Folgejahres eingereicht und auch beglichen werden. Sofern die Immobilie im Eigentum mehrerer Personen steht, werden diese als jeweils getrennte Steuerschuldner angesehen.

2. Besteuerung der Mieteinkünfte einer spanischen Immobilie

Die Einkünfte aus einer Vermietung einer spanischen Immobilie werden entsprechend den obigen Darstellungen besteuert. Die Bemessungsgrundlage bilden dabei die erzielten Mieteinnahmen.

Bestimmte Steuerabzüge sind nach den Vorschriften des Gesetzes über die Einkommensbesteuerung von natürlichen Personen (Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas) zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass die abzuziehenden Positionen direkt mit den in Spanien erzielten Einnahmen zusammenhängen und ein direkter unlösbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit der in Spanien betriebenen Aktivität besteht.

Die Steuer wird ebenfalls per Selbstveranlagung (Autoliquidación) mittels des Models 210 erstellt, eingereicht und auch beglichen. Bei dieser Besteuerung bestehen jedoch unterschiedliche Fristen:

Grundsätzlich muss diese Steuer in Dreimonatszeiträumen erklärt und abgeführt werden, wenn sich eine Steuerpflicht ergibt. Die Selbstveranlagung muss in diesen Fällen jeweils bis zu dem 20. Tag des dem Dreimonatszeitraum folgenden Monats eingereicht werden. Beispiel: Die Mieteinnahmen der Monate Januar bis März sind bis zu dem 20. April mittels der Abgabe des Models 210 zu erklären und zu versteuern.

Ist das steuerliche Ergebnis „null“ kann die Steuer jährlich erklärt werden.

3. Folgen der Unterlassung der Steuerzahlung

Steuerforderungen der spanischen Finanzbehörden verjähren innerhalb von 4 Jahren nach dem Ende der Abgabefrist in den Fällen der Verpflichtung zur Erstellung einer Selbstveranlagung. Vielfach wird diese Frist nahezu vollständig von den entsprechenden Sachbearbeitern ausgeschöpft und ein Nachforderungsbescheid unter dem Ansatz von Versäumniszuschlägen von pauschal 20% sowie Verzugszinsen von jährlich derzeit 5% wird zugestellt. Bei einem zwischenzeitlichem Verkauf der Immobilie gelingt nach dem anwendbaren spanischen Recht oft trotzdem die Zustellung und eine Vollstreckung droht auch im Ausland.

4. Praxistipp

Sofern eine Immobilie in Spanien verkauft wird, sollte die im Rahmen der Verkaufsurkunde (Escritura de Compraventa) obligatorisch anzugebende Zustellungadresse in Spanien sorgfältig ausgewählt werden, um sicherzustellen, dass eine kostenintensive Vollstreckung einer möglichen Steuerforderungen in Deutschland vermieden werden kann.

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Robert Engels
Rechtsanwalt
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