Strafanzeige .. und optional zuruecknehmen ?

9. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
Koenig Arthur
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 212x hilfreich)
Strafanzeige .. und optional zuruecknehmen ?

Es geht um eine Sachbeschaedigung ; ein Mieter hat mir gegenueber zugegeben, folgendes getan zu haben:

==> Im Keller stand ein Oelofen ; von diesem baute er den "Vergaser" ab, um ihn in einen Ofen zeiner Wohnung einzubauen.

Jetzt habe ich natuerlich einen Schaden: Die Oefen in der Wohnung sind wohl nach der Manipulation durch den Laien nicht mehr als "betriebssicher" eizustufen, solange kein Ofensetzer daran etwas getan hat. Das kostet Geld.

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Also ist es mein gutes Recht, den Mieter anzuzeigen & Strafantrag zu stellen.

Kann ich aber die Anzeige nachher einfach wieder zurueckziehen oder fuer "erledigt" erklaeren, bspw. wenn ich den Mieter evtl. "begnadigen" will, also wenn er z.B. "in die Gaenge gokommen" ist ?

Oder laeuft die Anzeige, einmal erstellt, dann bis zum Ende durch ?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 755x hilfreich)

quote:
Oder laeuft die Anzeige, einmal erstellt, dann bis zum Ende durch ?


Grundsätzlich ja, denn Anzeige = Bekanntmachung einer möglichen Straftat, ab da ist es dann Hoheit des StA (sofern es kein *reines* Antragsdelikt ist; hier liegt keines vor, also hat man da keine Möglichkeiten).

Natürlich könnte der StA die Sache einstellen, wenn man sich versöhnt hat und der Schaden ersetzt wurde. Das ist aber seine Entscheidung.

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#2
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Strafanzeigen kann man nicht zurücknehmen. Eine Anzeige ist nichts anderes als die Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden, dass ein Sachverhalt vorliegt, den man für strafbar hält. Das kann nicht ungeschehen gemacht werden. Es ist also nicht Sache des Anzeigenden zu entscheiden, ob eine Strafverfolgung stattfindet.
Es gibt aber Delikte, Sachbeschädigung gehört dazu, die nur verfolgt werden (können), wenn entweder ein schriftlicher Strafantrag des Geschädigten und/oder das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung vorliegen. Ein solcher Strafantrag kann wirksam zurückgenommen werden (dann aber nicht nochmal gestellt werden). Dann kommt es darauf an, ob die StA das bes. öff. Int. an der Strafverfolgung verspürt, worauf der Anzeigende wiederum keinen Einfluss hat. Dabei spielen z.B. Vorstrafen des Beschuldigten eine Rolle. Allerdings kann wohl gesagt werden, dass bei Antragsrücknahme die Neigung der StA, das noch zu verfolgen, eher sinkt.

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