Strafbefehl erhalten, dann §154a

11. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
Buddy1980
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 4x hilfreich)
Strafbefehl erhalten, dann §154a

Hallo, ich hatte einen Strafbefehl erhalten über 20 Tagessätze a 15 EUR und habe Einspruch erhoben. Nun habe ich heute von der Staatsanwaltschaft ein Schreiben mit dem § 154a erhalten, was bedeutet dieses nun für mich, wegen der Geldstrafe? Vielen Dank für eure Antworten.

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Buddy1980
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 4x hilfreich)

so steht es drin

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32833 Beiträge, 17250x hilfreich)

Das heißt, dieser Teil des Verfahrens wurde eingestellt, aber es kommt noch was wegen anderer Teile der Tat oder anderer Gesetzesverletzungen. Konkreter kann man das nur sagen, wenn man den Tatvorwurf kennt.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#3
 Von 
Vitalier
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 8x hilfreich)

Die Beschränkung der Strafverfolgung erfolgt im Übrigen bloß vorläufig, weil Sie wegen eines anderen Verfahrens noch ein Mehr an Strafe zu erwarten haben. Es ist aber jederzeit möglich, die Beschränkung wieder aufzuheben und auch diese Handlung wieder zu verfolgen.

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#4
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Vitalier, Sie verwechseln § 154 mit § 154a StPO . Für § 154 trifft zu was Sie sagen.
Hier geht es aber, so jedenfalls der TE, um § 154a. Das ist aber etwas anderes. § 154a betrifft EINE Tat, die mehrere Tatbestände erfüllt. Die Vorschrift erlaubt, einen Teil davon wegfallen zu lassen. Das ist einfach eine Frage der Übersichtlichkeit. Wenn ein Räuber dabei eine Körperverletzung und vielleicht auch noch eine Sachbeschädigung begeht, bietet es sich an, ihn nur wegen Raubes zu verurteilen und den "Kleinkram" wegzulassen. Nichts anderes meint § 154a.

Um die Frage des TE beantworten zu können müsste man erstmal wissen um was es geht. Eine Beschränkung gem. § 154a StPO hat mit einem Einspruch gegen den SB nichts zu tun. Soll heißen: Es kann nicht sein, dass er einen SB bekommt, Einspruch einlegt und DANN irgendwas mit § 154a kommt. Also sollte der TE erstmal nachvollziehbar darstellen, was eigentlich Sache ist.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Vitalier
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 8x hilfreich)

Sie haben Recht, ich schrieb oben von einem "anderen Verfahren". Das ist in der Tat so fehlerhaft.
§ 154a StPO ermöglicht innerhalb einer Tat einzelne Vorwürfe auszuklammern. Es bleibt aber dabei, dass diese nicht endgültig ist und die Beschränkung recht unproblematisch rückgängig gemacht werden kann.



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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Buddy1980
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 4x hilfreich)

Einer belief sich über Betrug und einer wegen einer Ordnungswidrigkeit. Fahren ohne Haftpflicht zum Straßenverkehrsamt, beide Aktenzeichen sind in dem Schreiben, von der Staatsanwalt aufgeführt, weitere Verfahren sind nicht anhängig.

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#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>und einer wegen einer Ordnungswidrigkeit. Fahren ohne Haftpflicht <hr size=1 noshade>


Das ist keine Ordnungwidrigkeit, sondern eine Straftat:
§ 6 PflVG (Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr)





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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

-- Editiert !!Streetworker!! am 12.01.2014 01:39

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#8
 Von 
Buddy1980
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 4x hilfreich)

Es wurden beide mit § 154a eingestellt, wörtlich heißt es:

das Ermittlungsverfahren gege Sie habe ich im Hinblick auf

die zu erwartende Strafe bzw. Maßregel aus dem Verfahren xxx und xxx

gemäß § 154 Abs. 1 der STPO eingestellt.

Die Ermittlungen können wieder aufgenommen werden, falls eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ausgesprochen wird bzw. das vorläufige Absehen von einer Strafverfolgung nicht mehr rechtfertigt und in dem vorliegenden Verfahren keine Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist.

Muss ich den Strafbefehl nun nicht zahlen, oder wie habe ich das zu sehen?

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
das Ermittlungsverfahren gege Sie habe ich im Hinblick auf

die zu erwartende Strafe bzw. Maßregel aus dem Verfahren xxx und xxx

gemäß § 154 Abs. 1 der STPO eingestellt.



Dann muß es doch (mindestens) 3 Js-Aktenzeichen geben.

Nur das Verfahren unter dem Az. des Schreibens ist eingestellt.

"Verfahren xxx und xxx" sind gerade NICHT eingestellt, diese Az. müssten sich über dem Strafbefehl wiederfinden.


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#10
 Von 
Buddy1980
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 4x hilfreich)

Es gibt nur 2 JS - Verfahren und beide sind auf den Strafbefehlen als Aktenzeichen vermerkt. Also die Aktenzeichen von dem Einstellungsschreiben sind die gleichen wie auf dem Strafbefehl

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Es gibt nur 2 JS - Verfahren und beide sind auf den Strafbefehlen als Aktenzeichen vermerkt. Also die Aktenzeichen von dem Einstellungsschreiben sind die gleichen wie auf dem Strafbefehl




Es ist leider so, daß es einfacher und bequemer ist, einfach den für den "Kunden" unverständlichen Gesetzeswortlaut abzuschreiben, als das verständlich zu formulieren.

Das ginge zwar auch, würde aber etwas Mehr-Arbeit bedeuten, deshalb gibt es diese kryptischen, unverständlichen Verfügungen.

Bei den "normalen" Verwaltungen gibt es längst Weisung von "Oben", man soll auf Verständlichkeit der Behörden-Schreiben achten. An den Staatsanwaltschften und den Gerichten ist das bisher wohl vorbei gegangen.

§ 154a verweist "entsprechend" auf § 154 I Nr. 2:

Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
...
2. ... wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, ... die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.


Voraussetzung der Teil-Einstellung ist also gerade, daß das Strafbefehlsverfahren am Ende zur Strafe führt.

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