Hey, und zwar hole ich mir demnächst ein kurzzeitkennzeichen für ein abgemeldetes Auslandsfahrzeug. Laut Gesetz darf man damit ja nur Fahrten zum Tüv, bzw. die damit verbundene Werkstatt tätigen. Wie sind denn die Strafen, wenn man anderweitig erwischt wird? Der Wagen muss nämlich dringend zur Unterbodenwäsche an eine Tankstelle.
Strafen bei Nicht-TÜV-Fahrten mit Kurzzeitkennzeichen?
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Der Wagen muss bestimmt eh wegen Tanken mal zur Tankstelle
Das stimmt sogar :D ist nur die Frage wie die Polizei das nimmt wenn sie grad in n diesem Zeitpunkt dort ist...
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Wo soll das denn stehen? Selbstverständlich darf man damit auch Überführungs- und Probefahrten machen.ZitatLaut Gesetz darf man damit ja nur Fahrten zum Tüv, bzw. die damit verbundene Werkstatt tätigen. :
Hallo,
außerdem kann man eine Unterbodenwäsche sichert als Vorbereitungshandlung für die Werkstatt und den TÜV ansehen (der Mechaniker und erst recht der Prüfer soll ja nicht den Dreck bearbeiten/begutachten).
Stefan
Zitat:Wo soll das denn stehen? Selbstverständlich darf man damit auch Überführungs- und Probefahrten machen.
Aber nicht, wenn das Fahrzeug keine gültige HU hat (§ 16a Abs. 7 FZV). Erst, wenn man da durchfällt, darf man auch zu einer Werkstatt fahren. Dass ein Auslandsfahrzeug eine gültige HU hat, bezweifle ich mal.
Wenn man dagegen verstößt, handelt es sich um eine Straftat (Steuerhinterziehung), sowie Fahren ohne gültiges Kennzeichen.
-- Editiert von hh am 09.01.2018 22:16
Also, das Auto ist nirgends angemeldet oder versichert, hat kein deutschen TÜV. Ich fahre nun mit KZK zur Werkstatt....Das ist Steuerhinterziehung? Oh je
Ja, das ist Hinterziehung der KfZ-Steuer.
Für das Kurzzeitkennzeichen benötigt man eine Versicherungsbestätigung. Fahren ohne Versicherungsschutz ist es daher nicht.
Das Kurzzeitkennzeichen ist für Dein Vorhaben schlicht nicht geeignet.
ZitatSelbstverständlich darf man damit auch Überführungs- und Probefahrten machen. :
Jein, mit HU wäre das richtig.
Ohne HU sind nur Überführungsfahrten im eigenen und den angrenzenden Zulassungsbezirken zulässig.
Probefahrten sind da auch Tabu.
Erst nach nicht bestandener HU sind auch Probefahrten im eigenen und angrenzendem Zulassungsbezirk zulässig.
Benötigt würde hier ein rotes Kennzeichen, welches Du als Privatperson aber nicht erhalten wirst.
Was bleibt?
1. Ausfuhrkennzeichen des Landes wo Du das Fahrzeug kaufst, wobei nicht sicher ist, ob das Fahrzeug, bzw. Du als Ausländer ein solches Kennzeichen erhalten würdest.
2. Transport auf einem Anhänger
3. Spedition oder KFZ-Händler mit dem Transport beauftragen
Also ich habe gerade bei meiner Versicherung angerufen, nachgefragt.. und die sagen, das sei kein Problem, dafür wären die KZK ja da und das hat nichts auch nur Ansatzweise mit Steuerhinterziehung zu tun, sonst würde die Zulassung mir auch garnicht das Fahrzeug zulassen für die 5 Tage.
ZitatDas Kurzzeitkennzeichen ist für Dein Vorhaben schlicht nicht geeignet. :
-- Editiert von Dan1001 am 11.01.2018 15:00
ZitatAlso ich habe gerade bei meiner Versicherung angerufen, nachgefragt.. und die sagen, das sei kein Problem, :
Dann hat der Sachbearbeiter deiner Versicherung schlicht keine Ahnung.
Ruf bei der Zulassungsstelle an, die sollten es besser wissen.
Zitat:Also ich habe gerade bei meiner Versicherung angerufen, nachgefragt.. und die sagen, das sei kein Problem, dafür wären die KZK ja da und das hat nichts auch nur Ansatzweise mit Steuerhinterziehung zu tun, sonst würde die Zulassung mir auch garnicht das Fahrzeug zulassen für die 5 Tage.
Dann solltest Du da noch einmal anrufen und denjenigen aufklären, der Dir eine grob falsche Auskunft gegeben hat. Ein Kurzzeitkennzeichen ist eigentlich steuerfrei. Das setzt aber voraus, dass es nur so genutzt wird, wie es vom Gesetzgeber vorgesehen ist (§ 16a Abs. 7 FZV).
Wenn Du dagegen verstößt, dann wird das Fahrzeug widerrechtlich benutzt, da es keine Zulassung hat (§ 2 (5) KraftStG). Somit unterliegt es der Steuerpflicht nach § 1 (1) Nr. 3 KraftStG.
Vielleicht ist dem Versicherungsvertreter auch die erhebliche Gesetzesverschärfung zum 01.04.2015 entgangen. Vorher wäre das nämlich erlaubt gewesen.
-- Editiert von hh am 12.01.2018 10:19
Ich sehe keine falsche Auskunft.ZitatDann solltest Du da noch einmal anrufen und denjenigen aufklären, der Dir eine grob falsche Auskunft gegeben hat. :
ZitatDass ein Auslandsfahrzeug eine gültige HU hat, bezweifle ich mal. :
Warum??? Auch im europäischen Ausland gibt es diese Hauptuntersuchungen. Es wird nicht zwingend eine deutsche Hauptuntersuchung vorausgesetzt.
Wieso? Wenn das Fzg. mit KK zugelassen ist besteht nun einmal keine Steuerpflicht.ZitatJa, das ist Hinterziehung der KfZ-Steuer. :
@Spatenklopper
Das KK ist nicht auf den eigenen Kreis oder den benachbarten beschränkt, man darf damit in ganz Deutschland fahren. Ich verstehe den Ausgangspost so, dass sich Fahrzeug bereits in D befindet und zur Unterbodenwäsche (nach einer Reparatur???)soll. Das ist dann eine ganz normale Probefahrt und erlaubt.
https://www.strassenverkehrsamt.de/news/kurzzeitkennzeichen2
ZitatIch sehe keine falsche Auskunft. :
Was war jetzt an meiner Erklärung, warum die Auskunft falsch war unverständlich?
ZitatEs wird nicht zwingend eine deutsche Hauptuntersuchung vorausgesetzt. :
Selbstverständlich wird eine deutsche HU gefordert. Dass es eine ausländische Stelle gibt, die eine HU nach Maßgabe der deutschen StVZO durchführt, wäre mir jedenfalls neu.
ZitatDas KK ist nicht auf den eigenen Kreis oder den benachbarten beschränkt, man darf damit in ganz Deutschland fahren. :
Unsinn, ohne HU stimmt das nicht. Bitte einfach mal den § 16a Abs. 7 FZV lesen. Der von Dir verlinkte Artikel gibt die Rechtslage bis zum 01.04.2015 wieder.
ZitatWenn das Fzg. mit KK zugelassen ist besteht nun einmal keine Steuerpflicht. :
Mache Dir bitte einfach die Mühe und lese Dir die Vorschriften durch, die ich genannt habe. Dann wirst Du erkennen, dass sehr wohl eine Steuerhinterziehung vorliegt.
ZitatWarum??? Auch im europäischen Ausland gibt es diese Hauptuntersuchungen. Es wird nicht zwingend eine deutsche Hauptuntersuchung vorausgesetzt. :
Der Umfang der Untersuchung ist Sache des jeweiligen Staates und somit in jedem EU-Staat unterschiedlich.
Das eine eventuell bestehende ausländische (europäische) HU hier anerkannt wird, ist ungefähr so sicher wie ein Sechser im Lotto.
ZitatDas KK ist nicht auf den eigenen Kreis oder den benachbarten beschränkt, man darf damit in ganz Deutschland fahren. :
Wenn das Fahrzeug eine gültige HU vorweist, ansonsten nicht.
Ich zitiere:
§ 16a Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen
(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich des Satzes 2 nicht zugelassen ist, zu Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn
.....
2.
gültige Nachweise über eine bestandene Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung, soweit diese nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich sind,
(7) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht vor oder liegt der Ablauf der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vor dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, dürfen abweichend von Absatz 1 ohne einen Nachweis der durchgeführten Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nur Fahrten zu einer Untersuchungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden.
ZitatIch verstehe den Ausgangspost so, dass sich Fahrzeug bereits in D befindet und zur Unterbodenwäsche (nach einer Reparatur???)soll. Das ist dann eine ganz normale Probefahrt und erlaubt. :
Nur mit gültiger und anerkannter HU, siehe oben.
-- Editiert von spatenklopper am 12.01.2018 12:31
Sie war nicht unverständlich sondern nur falsch. Mit KK hat das Fahrzeug eine Zulassung. Punkt Ende Aus.ZitatWas war jetzt an meiner Erklärung, warum die Auskunft falsch war unverständlich? :
Wird das Fahrzeug zu einem anderen Zweck als vorgesehen genutzt, so erlischt nicht einfach das KK. Woraus sollte sich das denn ergeben. Ich nutze das Fahrzeug dann nur nicht wie es vorgesehen ist. Daraus eine Steuerpflicht zu konstruieren ist falsch.
Nein! Ich kann gar nicht zählen wie oft ich bereits ein KK hatte mit Fahrzeugen die ich aus dem Ausland importiert habe. Bei der Beantragung eines KK werde ich jedesmal gefagt, ob eine HU Prüfbescheinigung vorhanden ist, es wurde bisher niemals beanstandet, dass es keine deutsche HU war. Ich finde auch keinen § der dies fordern würde. Wo soll dies stehen?ZitatSelbstverständlich wird eine deutsche HU gefordert. :
@Spatenklopper
Sorry stimmt mit der Beschränkung auf den Bezirk, hattest Recht.
Der von mir verlinkte Artikel ist der aktuelle Auszug vom Straßenverkehrsamt.ZitatDer von Dir verlinkte Artikel gibt die Rechtslage bis zum 01.04.2015 wieder. :
Zitat:Mit KK hat das Fahrzeug eine Zulassung. Punkt Ende Aus.
Das ist ganz einfach falsch. Das Fahrzeug hat eine Zulassung nach § 16a Abs. 7 FZV. Für andere Zwecke hat es auf öffentlichen Straßen keine Zulassung. Die Beschränkung der Zulassung wird auch in die Fahrzeugpapiere eingetragen.
Zitat:Ich nutze das Fahrzeug dann nur nicht wie es vorgesehen ist.
Mit anderen Worten: Du nutzt das Fahrzeug widerrechtlich (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG)
Zitat:Bei der Beantragung eines KK werde ich jedesmal gefagt, ob eine HU Prüfbescheinigung vorhanden ist, es wurde bisher niemals beanstandet, dass es keine deutsche HU war. Ich finde auch keinen § der dies fordern würde. Wo soll dies stehen?
Gefordert wird das in § 16a Abs. 1 Nr. 2 FZV. Darin wird auf den § 29 StVZO verwiesen und der wiederum verweist auf die Anlage VIIIa zur StVZO. Darin ist detailliert beschrieben, welche Prüfungen durchgeführt werden müssen. Diese Anforderungen werden durch eine ausländische HU nicht erfüllt.
Die gesetzlichen Änderungen zum 01.04.2015 sind übrigen genau aus dem Grund vorgenommen worden, um derartige Auslandszulassungen, wie Du sie beschreibst zu unterbinden. Wenn die für Dich zuständige Zulassungsstelle die geänderten Vorschriften nicht beachtet, dann hast Du Glück gehabt.
Oder war es zuletzt vor dem 01.04.2015, dass Du ein Kurzzeitkennzeichen beantragt hast?
Zitat:Der von mir verlinkte Artikel ist der aktuelle Auszug vom Straßenverkehrsamt.
Schon mal ins Impressum geschaut? Die Seite gehört einer Firma, die STVA Deutschland GmbH heißt, die aber leider überhaupt nichts mit der Behörde Straßenverkehrsamt zu tun hat.
Hier
https://service.berlin.de/dienstleistung/121479/standort/121364/pdf/
kannst Du nachschauen, was denn eine echte Zulassungsstelle dazu sagt.
-- Editiert von hh am 12.01.2018 15:23
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