Streit um die Rückzahlung der Mietkaution
Mehr zum Thema: Mietrecht, Pachtrecht, MietkautionIn der mietrechtlichen Praxis entsteht immer wieder Streit zwischen den Mietvertragsparteien über die Rückzahlung der Mietkaution nach Beendigung des Mietverhältnisses.
Maßgeblich ist, wann der Rückzahlungsanspruch des Mieters fällig wird.


seit 2008
Dabei besteht Einigkeit, dass der sich aus dem Mietvertrag ergebende Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution nicht sofort mit Beendigung des Mietverhältnisses fällig wird, sondern erst nach Ablauf einer angemessenen Frist seit dem Ende des Mietverhältnisses. Über die Frage der Angemessenheitdieser Frist herrscht Uneinigkeit.
Ein Zeitraum von 6 Monaten wird dabei aber nicht überschritten werden dürfen. Es kommt darauf an, ob noch Ansprüche des Vermieters aus dem beendeten Mietverhältnis ersichtlich sind.
Die aufgeschobene Fälligkeit hat ihren Grund in einem Sicherungsbedürfnis des Vermieters, der ggf. noch Ansprüche wegen Schäden am Mietobjekt oder aus Betriebs- bzw. Heizkostennachzahlungen geltend machen kann.
Auch nach Ablauf von 6 Monaten kann daher noch ein Sicherungsbedürfnis bestehen, wenn z. B. die Abrechnung noch nicht erstellt werden kann. Dann hat der Vermieter allerdings nur noch ein Zurückbehaltungsrecht in angemessener Höhe. Die Frage der Angemessenheit bestimmt sich dann danach, ob und ggf. in welcher Höhe in den Vorjahren Nachzahlungen bei den Abrechnungen angefallen sind.
Die Fälligkeit des Kautionsrückzahlungsanspruchs ist in jedem Fall fachkundig zu prüfen. Vor Eintritt der Fälligkeit wäre eine Klage des Mieters auf Rückzahlung der Kaution unzulässig. In der Regel sollte daher vor Ablauf von 6 Monaten aufgrund des Prozesskostenrisikos nur in klaren Fällen eine Klage erhoben werden
Selbstverständlich stehe ich Ihnen gern persönlich für eine Beratungsgespräch oder eine weitere Interessenvertretung zur Verfügung.
