Studienplatzklage Wintersemester 2007 / 2008?

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Der nachstehende Artikel gibt einen Ausblick auf die Studienplatzklageverfahren für das Wintersemester 2007/2008. In der Tradition meiner semesterweise veröffentlichten Artikelserie - vgl. bislang

Studienplatzklage Sommersemester 2007?
Studienplatz durch Studienplatzklage WS 2006/2007?
Studienplatzklage Sommersemester 2006?

Rolf Tarneden
Partner
seit 2004
Rechtsanwalt
Köbelinger Str. 1
30159 Hannover
Tel: 0511. 220 620 60
Web: http://www.tarneden.de
E-Mail:
Ausländerrecht, Strafrecht, Hochschulrecht, Verkehrsrecht

hier im Ratgeber - werden dieses Mal folgende Fragen in den Mittelpunkt gestellt.

  1. Ausblick auf die Studienplatzklagen für das Wintersemester 2007/2008 für Humanmedizin
  2. Welche Erfolgsaussichten haben Studienplatzplatzklage in Nicht-ZVS-Studiengängen?
  3. Ortswechsel durch Studienplatzklage?
  4. Aktuelles aus Hannover: 14 Studienplätze im Verfahren gegen die Tierärztliche Hochschule Hannover (TiHo)
  5. Lohnt sich für mich eine Studienplatzklage?

  1. Ausblick auf die Studienplatzklagen für das Wintersemester 2007/2008 für Humanmedizin

    Erfreulich war die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Gießen (Aktenzeichen 3 MM 2790/06.W6) für die Universität Marburg, die hier kurz vor Redaktionsschluss am 22.03.2007 noch eingegangen ist: Mit Beschluss vom 14. März 2007 ist entschieden worden, dass weitere 14 Studienplätze im Eilverfahren unter den gerichtlichen Antragstellern vergeben werden.

    Weniger erfreulich für den einzelnen Studienplatzkläger ist, dass die Zahl der gerichtlichen Antragsteller für Studienplatzklage ansteigend ist. Nach meiner Einschätzung sind die Gründe dafür darin zu sehen, dass die Studienplatzklage die nächstliegende Alternative zum geregelten Vergabeverfahren der Studienplätze bei der ZVS ist. Zum anderen ist Studieren in den vergangenen Jahren deutlich teurer geworden, sodass der Wert eines Studienplatzes heute noch höher als früher ist, Tendenz steigend.

    Diese Situation, die letztlich auf politische Grundentscheidungen zurück zu führen ist, ist völlig unbefriedigend. Die dramatische Verschlechterung der Kostensituation für Hochschulstudenten ist Folge massiver Sparmaßnahmen der öffentlichen Hand seit nunmehr vielen Jahren. Eine Gesellschaft, der der Wille fehlt, die notwendigen Mittel den nachwachsenden Generationen für Bildung, Innovation und Forschung zur Verfügung zu stellen, ist schlecht beraten.

    Der einzelne Studienbewerber kann diese Situation kurzfristig nicht beeinflussen. Für ihn zählt die Frage: Wie kann ich möglichst schnell an meinen Studienplatz kommen? Welche Alternativen gibt es zur Studienplatzklage?

    Welche Grundprinzipien einer Studienplatzklage zugrunde liegen, finden Sie auf unserer Homepage www.tarneden-inhestern.de in meinem dortigen Artikel Studienplatzklage: Fragen und Antworten.

    Alternativen zur Studienplatzklage sind der Quereinstieg, die Teilnahme am Losverfahren, die Klage gegen den ZVS-Bescheid oder die Aufnahme eines Auslandsstudiums.

    Je nach Interessenlage des Studienbewerbers kann der Quereinstieg interessant sein. In besonderen Fallkonstellationen kann auch die Klage gegen den ZVS.bescheid in Erwägung zu ziehen sein. Die Aufnahme eines Studiums im Ausland (bekannt vor allem die Aufnahme des Studiums der Humanmedizin in Ungarn oder Österreich) kommt regelmäßig nur für finanziell gut stehende Personen in Betracht.

    Auch die Teilnahme am Losverfahren kann interessant sein. Dies hat sich beispielhaft gezeigt im NC-Verfahren (Humanmedizin) gegen die Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn zum Wintersemester 2006/2007 (Aktenzeichen: 6 Nc 576/06). Dort war die Anzahl der Studienplätze während des laufenden Klageverfahrens aufgrund einer Änderung der Zulassungszahl um 9 Studienplätze erhöht worden. Jedoch war der Normgeber dem Verwaltungsgericht zuvor gekommen. Die Universität hatte sodann die zusätzlichen Studienplätze in einem Losverfahren unter denjenigen Studienplatzbewerbern verlost, die bis zum 16.10.2006 bei der Hochschule die Zulassung beantragt hatten. Die gerichtlichen Eilanträge wurden dagegen mit Beschluss vom 20.02.2007 abgelehnt.

    Es gibt also eine Reihe von Möglichkeiten, seine Chancen zu verbessern. Jede Möglichkeit eröffnet nur begrenzte Chancen. Die richtige Auswahl mehrerer zur Verfügung stehender Möglichkeiten kann die Chance auf Zuteilung eines Studienplatzes im Wunschstudiengang entscheidend verbessern.

  2. Welche Erfolgsaussichten haben Studienplatzplatzklage in Nicht-ZVS-Studiengängen?

    Im vergangenen Berichtszeitraum (Wintersemester 2006/2007) hat jeder Mandant, der hier Mandat für eine Studienplatzklage für ein Nicht-ZVS-Fach erteilt hat und für den auch eine Studienplatzklage rechtlich möglich war, einen Studienplatz in seinem Wunschstudiengang bekommen. Eine Garantie für künftige Verfahren kann daraus nicht hergeleitet werden. Dennoch ist diese Information für Studienbewerber bedeutsam. Denn schließlich ist eine wichtige Frage für den Mandanten, ob er konkrete Aussicht hat, sein Ziel zu erreichen. Und die Prognose, ob eine Studienplatzklage Erfolg haben, wird auch beeinflusst durch Erfahrungswerte aus der Vergangenheit.

    In Betracht kommen alle Studiengänge, die zulassungsbeschränkt direkt über die Universität vergeben werden, z.B. Studiengänge für Lehramt (dort z.B. Sonderpädagogik) oder Sozialwissenschaften. Zu den Lehramtsstudiengängen finden sie weitere Informationen in meinem Artikel Studienplatzklage Lehramt - hier im Ratgeber.

  3. Ortswechsel durch Studienplatzklage?

    Eine viel gestellte Frage bei den hier eingehenden Anfragen lautet, ob der Wunschstudiengang am Wunschort im Wege der Studienplatzklage eingeklagt werden kann.

    Beispiel:

    Der Mandant ist in seinem Wunschstudiengang Humanmedizin eingeschrieben. Er hat einen Studienplatz an der Universität Mainz. Er will unbedingt Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule (MHH) studieren. Kann er den Ortswechsel mit der Studienplatzklage (auch Kapazitätsklage genannt) im Eilverfahren einklagen?

    Nein: Die Verwaltungsgerichte haben diese Frage einheitlich verneint. Der Studienplatzkläger mache im gerichtlichen (Eil-) Verfahren geltend, besonders dringend auf einen Studienplatz angewiesen zu sein. Habe er einmal einen Studienplatz im Wunschstudiengang, sei die größte Not beseitigt. Ein Ortswechsel kann daher per Studienplatzklage nicht erzwungen werden.

    Diese Rechtsprechung ist unbefriedigend. Ein Studienplatz im Wunschstudiengang in einer (z.B.) 500 Kilometer vom Heimatort entfernten Universität, kann faktisch wertlos sein. Dies betrifft vor allem Fälle, in denen die Lebenshaltungskosten an dem Studienort deutlich höher sind als in der Heimatstadt, insbesondere dann, wenn die Studienbewerber in ihrer Heimatstadt noch bei den Eltern wohnen können. Die Lebenshaltungskosten in München sind z.B. bedeutend höher als in Hannover.

    Stark betroffen sind auch die Fälle, wo die Studienbewerber eine starke Bindung an das Elternhaus haben und extrem hohe Reisekosten entstehen würden.Im Beamtenrecht wird zur Zeit vor Gericht darum gestritten, ob der Staat Beamten in Städten mit hohen Lebenshaltungskosten höhere Bezüge zahlen muss. Finanziell oft weitaus schlechter als Beamte gestellte Studenten darauf zu verweisen, dass Wunschstudium an einem absolut unerwünschten Ort absolvieren zu müssen, erscheint auch vor diesem Hintergrund wenig gelungen.

    Diese Rechtlage kann zu besonders misslichen Konstellationen führen bei Studienbewerbern, die sich - noch nicht eingeschrieben – um die Einschreibung ins erste Fachsemester im Wunschstudiengang bemühen:

    Beispiel:

    Der Studienplatzbewerber will Rechtswissenschaften in Hannover studieren. Er will unbedingt sein Studium in Hannover aufnehmen, weil seine Freundin in Hannover wohnt und dort einen festen Job hat. Seine Bewerbungsdaten lassen vermuten, dass sein Antrag in Hannover abgelehnt wird. Es ist jedoch zugleich abzusehen, dass eine Bewerbung an der Universität Rostock für Rechtswissenschaften voraussichtlich Erfolg haben wird. Wie soll sich der Studienbewerber verhalten, um einen Studienplatz in Hannover zu bekommen?

    Erste Möglichkeit: Er bewirbt sich an beiden Universitäten, wird in Hannover abgelehnt und in Rostock angenommen. Dann scheidet eine Studienplatzklage für Hannover aus (wegen anderweitiger Einschreibung für den Wunschstudiengang).

    Zweite Möglichkeit: Er bewirbt sich nur in Hannover und nicht in Rostock und wird in Hannover abgelehnt. Jetzt kann er eine Studienplatzklage in Hannover führen. Hauptrisiko: Er weiß im Vorfeld nicht, ob die Klage Erfolg haben wird.

    Wie ist zu entscheiden? Der Studienbewerber muss für sich die Frage entscheiden: „Will ich lieber den Spatz in der Hand oder Taube auf dem Dach“?Die Entscheidung muss jeder selbst treffen.

    Wichtig ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Der Studienplatz kann am Wunschort bei anderweitiger Einschreibung im Wunschstudiengang nicht eingeklagt werden. Außergerichtlich – also im Verfahren gegenüber der Universität – ist dies (auch bei anderweitiger Einschreibung) dennoch möglich. Wer also sicher den Studienplatz irgendwo haben will, aber zugleich alles probiert haben will, den Studiengang auch am Wunschort zu erhalten, verfährt (im o.g. Beispiel) wie folgt: Bewerbung in Hannover und Rostock sowie gesonderter Antrag auf außerkapazitäre Aufnahme zum Studium in Hannover oder Beantragung der Teilnahme am freien Losverfahren (soweit vorhanden). Bekommt der Studienbewerber den Studienplatz in Rostock, bewirbt er sich so weiter in Hannover (außergerichtlich) und kann dort im günstigsten Fall noch seinen Studienplatz bekommen. Garantien für diesen Weg gibt es keine. Erfolge sind aber – das schreibe ich aus Erfahrung aus erfolgreichen Verfahren, die wir für Mandanten geführt haben – möglich. Ein solches außergerichtliches Verfahren verursacht circa 500,00 € Anwaltskosten. Im Verhältnis zu dem Nutzen, den ein solches Verfahren im Erfolgsfall bringt, eine erwägenswerte Investition.

  4. Aktuelles aus Hannover: 14 Studienplätze im Verfahren gegen die Tierärztliche Hochschule Hannover (TiHo)

    Da ich meinen Kanzleisitz in Niedersachsen habe, bin ich immer bemüht, semesterweise Besonderheiten aus diesem Bundesland in Mittelpunkt zu rücken. Dieses Mal soll der Blick auf das Studienplatzklageverfahren für den Studiengang Tiermedizin zum Wintersemester 2006/2007 gerichtet werden. Das Verwaltungsgericht Hannover (Aktenzeichen 8 C 4973/06) hat mit Beschluss vom 16.02.2007 die Tierärztliche Hochschule Hannover (TiHo) verpflichtet, 14 weitere Studienplätze unter den Antragstellern zu vergeben.

  5. Lohnt sich für mich eine Studienplatzklage?

    Nehmen wir zwei Beispiele zur Illustration:

    Beispiel 1:

    Der Wunschstudiengang ist zulassungsbeschränkt bei einem NC von 1,9. Der Studiengang wird direkt über die Hochschule vergeben. Der Studienbewerber hat einen NC von 2,7. Aufgrund der Vergabekriterien sind erhebliche Wartezeiten vorprogrammiert. Im letzten Semester hatte sich ein Mandant bei ähnlichen Eckdaten hier gleich im ersten Bewerbungssemester gemeldet und Auftrag für die Studienplatzklage erteilt. Diese hatte Erfolg. Er hat mehrere Semester Wartezeit gespart.

    Beispiel 2:

    Ein Abiturient möchte unbedingt Arzt werden. Er hat einen Abiturdurchschnitt von 2,1. Für Humanmedizin stehen ihm im geregelten Vergabeverfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) (zur Zeit) zahlreiche Wartesemester bevor. Das Hauptproblem liegt in diesem Fall darin, dass der Studienplatzkläger sich im Klageverfahren gegen eine große Konkurrenz von anderen Studienplatzklägern durchsetzen muss.

    Für beide Fälle ist vorab deutlich darauf hinzuweisen, dass eine Garantie, dass das Verfahren erfolgreich endet, bei Mandatsübernahme nicht gegeben werden kann.

    Das Fallbeispiel 1 soll den Blick auf die Besonderheiten bei Nicht-ZVS-Studiengängen lenken. Die Mandanten, die hier für das Wintersemester 2006/2007 Klagauftrag erteilt haben und bei denen eine Studienplatzklage möglich war, hatten alle Erfolg. Jeder hat seinen Wunschstudiengang bekommen.

    Das Fallbeispiel 2 soll den Blick auf das Hauptproblem im Bereich Humanmedizin lenken: die Klägerkonkurrenz. Mir ist in den vergangenen Semestern kein einziger Fall eines Gerichtsverfahrens, in dem auf Zuteilung versteckter Studienplätze geklagt wurde, bekannt geworden, in dem die Anzahl der ermittelten weiteren Studienplätze geringer gewesen wäre, als die Zahl der um sie konkurrierenden Kläger. Das heißt, die Nachfrage übersteigt deutlich das, was in Kapazitätsklageverfahren zusätzlich eingeklagt werden kann.

    Wie entscheidet das Gericht, wenn mehr Kläger klagen als zusätzliche Studienplätze zu vergeben sind?

    Von Ausnahmen abgesehen, werden die Studienplätze unter den Antragstellern frei verlost. Hat die Verlosung einmal begonnen, ist es reine Glückssache, ob der Bewerber den Studienplatz zugelost bekommt.

    Aus diesen Umständen lassen sich zumindest folgende Schlussfolgerungen ziehen:

    • Je mehr Hochschulen verklagt werden, desto größer sind die Chancen, einen Studienplatz zu bekommen.

    • Es ist zur Chancenoptimierung sachgerecht, die Hochschulen zu verklagen, bei denen die Chancen, zum Erfolg zu kommen, am größten sind.

    Das Hochschulrecht ist Ländersache, d.h. : die Regeln für die Studienplatzklage unterliegen den jeweiligen Bestimmungen jedes der 16 Bundesländer. Die Regeln sind in Teilen ähnlich, in bestimmten – bedeutsamen – Punkten jedoch unterschiedlich. So gibt es Gerichte, bei denen – sofern freie Studienplätze verlost werden – angeordnet wird, dass diese Studienplätze vergeben werden nach dem Windhundprinzip, d.h. : derjenige Antragsteller, der seinen Antrag zuerst gestellt hat, wird auch zuerst berücksichtigt. Dies bedeutet umgekehrt, dass eine Studienplatzklage an dieser Hochschulschule jedenfalls dann nicht mehr empfohlen werden kann, wenn der Semesterbeginn naht. Denn es ist dann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass zu viele Konkurrenten schon vorher ihren Antrag eingereicht haben.

    Das Beispiel erhellt, dass derjenige die besten Möglichkeiten zur optimierten Auswahl der Hochschule hat, der sich frühzeitig beraten lässt. Ein Großteil der Anfragen geht hier ein, wenn das ZVS.bewerbungsverfahren abgeschlossen ist. Zu diesem Zeitpunkt sind bestimmte Hochschulstandorte aus vorgenannten Gründen nicht mehr interessant.

    Ein weiteres Beispiel: Teilweise ist die Frist zur Einleitung eines Studienplatzklageverfahrens weit vorgezogen: Stichtag: 31.05.2007 für das Wintersemester 2007/2008. Wer seinen Antrag auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität bei der Universität bis zum 31.05.2007 für das Wintersemester 2007/2008 nicht eingereicht hat, soll nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen von einem Klageverfahren ausgeschlossen sein. Wer seine Anträge bei den Hochschulen, bei denen diese Fristen laufen, rechtzeitig gestellt hat, verbessert damit seine Chancen in den Klageverfahren.

    Eine feste Regel, wann man sich mit der Studienplatzklage näher befassen sollte gibt es nicht. Als Faustformel empfehle ich, dass sich der Studienplatzbewerber zeitgleich mit der (aufrecht erhaltenen) Bewerbung bei der ZVS / Hochschule über die Studienplatzklage umfassend beraten lassen sollte.

    Wenn Sie Interesse haben, nehmen Sie Kontakt zu mir auf.


Rolf Tarneden
Rechtsanwalt
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