Guten Tag,
folgender Vorfall : A + B rufen ein Taxi und laufen am Zielort ohne zu bezahlen weg.
A wird vom Taxifahrer festgehalten und dieser verständigt die Polizei. A muss pusten
hat 1,50 promill.A wird nachgewiesen das er das Taxiunternehmen schon zweimal geprellt hat.B war nur einmal dabei. A will der Polizei
nicht sagen wer B ist.
A hat Post von der Polzei ..Vorwurf : Betrug gemäß § 263 / Erschleichen von Leistungen gem. §265 a StGB
.Was hat A zu erwarten?Sollte er verraten wer B ist? Sollte er Angaben zum Vorfall bei der Polizei machen.Sollte er gleich einen Anwalt hinzuziehen?
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Taxi nicht bezahlt Betrug gemäß § 263 / Erschleic
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Ja, A sollte verraten, wer B ist, da sich Geständigkeit vermutlich strafmildernd auswirken wird. Und wenns schon das 3. Mal ist, wird die Strafe jetzt deutlich höher ausfallen, als bei den ersten beiden Malen. Wie alt sind A und B denn und wie wurde A bisher schon gerichtlich bestraft?
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"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"
Nein sorry habs falsch formuliert.Es ist das zweite mal bei A wurde jedoch erst beim zweiten mal "erwischt".B war nur bei dem zweiten mal dabei.
A und B haben keine gerichtlichen Strafen und sind 19 und 24 jahre alt.
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-- Editiert am 07.01.2010 17:05
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Und um welche Summe insgesamt geht es? A ist jetzt derjenige, der 19 Jahre alt ist?
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"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"
Es geht um insgesamt 30 €.
A ist 19 Jahre alt.
A will nicht sagen wer B ist.
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Was sollte denn die Beiziehung eines Anwalts bewirken?
A sollte den geschuldeten Betrag zahlen und sich von B die Hälfte geben lassen.
Nimmt der Taxifahrer einen Anwalt und lässt die geschuldete Summe durch diesen einziehen.......Mit dieser geschuldeten Summe kann man sich gleich eine Jahreskarte für den öffentlichen Nahverkehr zulegen.
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Um einen vernünfgtigen Rechtschutz zu haben?Ich weiß ja nicht was A da so blüht..oder ob dies nur eine kleine Geldstrafe zur folge hat.
d.h zu einer Gerichtsverhandlung wird es wahrscheinlich erst gar nicht kommen?oder wie hab ich das jetzt zu verstehen?
mfg und danke für ihre schnellen antworten
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-- Editiert am 07.01.2010 17:27
Zu einer Gerichtsverhandlung kann es auch kommen, wenn man keinen Anwalt hat.
A wird entweder nach Jugend- oder nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt.
Sofern A nicht geständig ist - und das hieße, auch B zu nennen - kommt es . wenn er als Jugendlicher behandelt wird - vermutlich zu einer Gerichtsverhandlung, die mit einer gewissen Anzahl Sozialstunden enden wird. Bei geständiger Einlassung ist eine Einstellung nicht ganz unwahrscheinlich.
Wird er als Erwachsener behandelt, wird er wohl je nach Geständigkeit mit einer Einstellung oder einem Strafbefehl über 20-40 Tagessätze rechnen müssen.
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"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"
Ich bedanke mich schonmal für die hilfreichen Antworten.
Ich werde Sie über den Ausgang informieren.
mfg
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So die Sache ist erledigt.
Er wurde von der Staatsanwaltschaft "verwarnt".Das wars.
mfg
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--- editiert vom Admin
Eher liegt Rom in der Eifel, als daß der Gässler durch die kahle Hose kommt und sich wie der dies Verfassende eine Jahreskarte schiesst.
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--- editiert vom Admin
Es ging um den Gesamtkomplex:
.................... hat Post von der Polzei ..Vorwurf : Betrug gemäß § 263 / Erschleichen von Leistungen gem. §265 a StGB
.Was hat A zu erwarten?Sollte er verraten wer B ist? Sollte er Angaben zum Vorfall bei der Polizei machen.Sollte er gleich einen Anwalt hinzuziehen? .....................
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--- editiert vom Admin
A wird wohl kaum für den Taxifahrer C, der nicht so benannt wurde, angefragt haben, was der Anwalt D, Vertreter des C , der ebenfalls nicht so benannt wurde, gegen A an Kosten geltend machen kann.
Die Frage des A war ganz schlicht und einfach, ob er wegen des Schadens von 30,-EURO für das zu erwartende Strafverfahren einen Anwalt braucht.
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