Testamentsvollstreckung

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1. Anordnung der Testamentsvollstreckung

Die Anordnung der Testamentsvollstreckung ist von der Ernennung des Testamentsvollstreckers zu unterscheiden, auch wenn beides häufig zusammenfällt.

In der Ernennung des Testamentsvollstreckers durch den Erblasser, ist zugleich die Anordnung der Testamentsvollstreckung zu erblicken. Der Erblasser kann sich darauf beschränken, lediglich die Anordnung der Testamentsvollstreckung auszusprechen.

Sodann kann die Ernennung des Testamentsvollstreckers von ihm selbst nachgeholt, einem Dritten gemäß § 2198 BGB übertragen werden oder gemäß § 2200 BGB dem Nachlassgericht übertragen werden.

In der letztwilligen Verfügung sollte bereits zwischen der Anordnung der Testamentsvollstreckung und die Ernennung differenziert werden.

Formulierungsbeispiel:

„Ich ordne für meinen Nachlass Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker ernenne ich..., ersatzweis... ."

„Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Die Auswahl des Testamentsvollstreckers überlasse ich..., hilfsweise ersuche ich das Nachlassgericht, den Testamentsvollstrecker zu ernennen."

2. In welcher Form wird Testamentsvollstreckung angeordnet?

Die Anordnung der Testamentsvollstreckung erfolgt gemäß § 2197 BGB durch Testament.

Dabei braucht das Testament keine weiteren Einsetzungen enthalten. Es ist ausreichend, die Testamentsvollstreckung an sich zu wollen.

Testamentsvollstreckung ist sowohl bei der gesetzlichen Erbfolge als auch bei der gewillkürten Erbfolge möglich.

Die Testamentsvollstreckung kann auch in einem gemeinschaftlichen Testament angeordnet werden. Die kann dabei von demjenigen Ehegatten, der Testamentsvollstreckung angeordnet hat, jederzeit widerrufen werden.

3. Aufgaben des Testamentsvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker ist mit der Nachlassabwicklung betraut.

Zum Beispiel gehört zu seinen Aufgaben:

  • Erfüllung von Vermächtnissen und Auflagen.
  • Auseinandersetzung des Nachlasses.
  • Einflussnahme auf künftige Entscheidungen in der Verwaltung den Nachlasses.
  • Abgabe der Erbschaftsteuererklärung.

4. Der richtige Testamentsvollstrecker

Eine Testamentsvollstreckung steht und fällt mit der Person des Testamentsvollstreckers, seiner fachlichen und menschlichen Qualität.

Der Erblasser kann seinen Testamentsvollstrecker selbst bestimmen.

Eine Auswahl durch das Nachlassgericht ist jedoch auch sinnvoll, da seitens des Gerichtes auch nur erfahrene, fachlich qualifizierte Personen, häufig Rechtsanwälte, zum Testamentsvollstrecker bestimmt werden.

5. Neue Rechtsprechung zur Testamentsvollstreckung:

Die Entscheidung, durch die ein Testamentsvollstrecker ernannt wird, kann von einem Erben, dessen Erbanteil nicht durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung betroffen ist, nicht mit dem beschränkten Ziel der Abänderung der Auswahlentscheidung zur Person des Testamentsvollstreckers angefochten werden (Urteil des Oberlandsgerichtes Hamm vom 22.01.2008, Aktenzeichen 15 W 334/07). Es fehlt an der Beschwerdebefugnis.