Überwachung am Arbeitsplatz - Rettungsdienst Außendienst

1. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
knarbs
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 4x hilfreich)
Überwachung am Arbeitsplatz - Rettungsdienst Außendienst

Guten Tag,
ich arbeite im Rettungsdienst, was wie ein Aussendienstmitarbeiter anzusehen ist, da ich den ganzen Tag unterwegs, fern ab von Chefs und Vorgesetzten, bin.
Eines Abends während des Nachtdienstes war ich auf dem Weg zu einem Patienten, dort angekommen sehe ich, wie mein Vorgesetzter sich während der ganzen Fahrt -ohne mein Wissen- hinten im Fahrzeug aufgehalten hat und uns zugehört hat. Während des Einsatzes hat er geschaut wie wir arbeiten.
Durch die völlig unerwartete Situation und sein Einmischen, war ich durcheinander und muss gestehen, der Einsatz lief nicht ganz optimal.
Seine Begründung nach dem Einsatz war die Überwachung des Fahrstiles und die Konsequenz daraus, dass ich nun auf einige Sonderfunktionen nicht eingearbeitet werde, die mir vage zugesichert waren.

Wir haben einen Betriebsrat, der aber auch nicht eingeweiht war.

Was habe ich nun für Möglichkeiten, ich möchte dies nicht auf mir sitzen lassen. Dies grenzt meiner Meinung nach an Bespizelung. Ausserdem würde ich gerne die Zusatzfunktionen übernehmen.

Vielen Dank für eure Meinungen und Tips!

Franz

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

Hallo,

quote:
Wir haben einen Betriebsrat, der aber auch nicht eingeweiht war.


Der hat aber nur mitzubestimmen bei "Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen".

Mitarbeiter im Innendienst müssen jederzeit damit rechnen, dass der Chef ihnen mal "über die Schulter schaut". Das ist legitim. Ich wüsste nicht, warum das bei AN im Außendienst nicht möglich sein sollte.

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"MfG venotis

Anmerkung: Meine Antworten stellen keine Rechtsberatung dar."

-- Editiert venotis am 01.01.2013 23:29

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38430 Beiträge, 14000x hilfreich)

Nun ja, auf den Fahrstil kann ja die Anwesenheit des Chefs keinen Einfluß gehabt haben, wenn er gar nicht wusste, dass der Chef anwesend ist. Aber, abgesehen davon, wo ist denn ein Nachteil entstanden? Er schreibt doch selbst, dass lediglich eine vage Zusicherung für eine Weiterbildungsmaßnahme da war, also nichts rechtsverbindliches.

Ich würde den Betriebsrat auffordern, die Bedingungen für eine solche Kontrolle mit dem Arbeitgeber für die Zukunft zu verhandeln und festzulegen.

wirdwerden

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#3
 Von 
knarbs
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo,
danke für eure Meinungen.

Es geht mir auch primär nicht um die nun nicht gewährten Weiterbildungsmöglichkeiten, sondern viel mehr um die Tatsache, dass sich mein Vorgesetzer- ohne mein Wiseen- in das Fahrzeug setzt und uns belauscht. Das geht ihn imho mal garnichts an.
Oder sehe ich das falsch?

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#4
 Von 
Hummel-Hummel
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

in der Pflege gibt es Pflegevisiten, die im Qualitätsmangement ausgearbeitet werden. Unter Anderem die Mitarbeiterorientierte PV: PDL fährt die Tour mit und macht sich ein Bild von der Arbeitsweise des Mitarbeiters; hinterher gibt es ein Protokoll mit einer Bewertung die der jeweilige MA abzeichnen muss.

Denke sowas ähnliches habt ihr auch, aber dann wäre ein heimliches Bespitzeln nicht nötig, es sei denn man will dir ans Bein pinkeln. Ich würde dem Betriebsrat mal richtig dampf machen, denn schließlich haben die da ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz.

zwingende Mitbestimmung
Im Kernbereich der Mitbestimmungsrechte stehen die in §§ 87 Abs. 1 , 91 , 94 , 95 , 97 Abs. 2 , 98 , 112 BetrVG normierten Tatbestände, die der gleichberechtigten Entscheidung von Arbeitgeber und Betriebsrat unterliegen. In diesen Fällen ist eine Einigung mit dem Betriebsrat oder ersatzweise der Spruch der Einigungsstelle gem. § 87 Abs. 2 BetrVG zur Wirksamkeit jeder den Arbeitnehmer belastenden Maßnahme erforderlich. Dort wo der Arbeitgeber nach den gesetzlichen Bestimmungen bestimmte Angelegenheiten nicht ohne den Betriebsrat wirksam regeln darf, kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber den Abschluss von Betriebsvereinbarungen erzwingen, die unmittelbar und zwingend (zu Gunsten) aller Arbeitnehmer des Betriebes wirken. Die Erzwingbarkeit ergibt sich aus § 87 Abs. 2 BetrVG , der für den Fall einer scheiternden Einigung den Spruch der Einigungsstelle vorsieht.


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"9 von 10 Stimmen in meinem Kopf sagen ich bin irre. Eine summt... "

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#5
 Von 
Hummel-Hummel
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

in der Pflege gibt es Pflegevisiten, die im Qualitätsmangement ausgearbeitet werden. Unter Anderem die Mitarbeiterorientierte PV: PDL fährt die Tour mit und macht sich ein Bild von der Arbeitsweise des Mitarbeiters; hinterher gibt es ein Protokoll mit einer Bewertung die der jeweilige MA abzeichnen muss.

Denke sowas ähnliches habt ihr auch, aber dann wäre ein heimliches Bespitzeln nicht nötig, es sei denn man will dir ans Bein pinkeln. Ich würde dem Betriebsrat mal richtig dampf machen, denn schließlich haben die da ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz.

zwingende Mitbestimmung
Im Kernbereich der Mitbestimmungsrechte stehen die in §§ 87 Abs. 1 , 91 , 94 , 95 , 97 Abs. 2 , 98 , 112 BetrVG normierten Tatbestände, die der gleichberechtigten Entscheidung von Arbeitgeber und Betriebsrat unterliegen. In diesen Fällen ist eine Einigung mit dem Betriebsrat oder ersatzweise der Spruch der Einigungsstelle gem. § 87 Abs. 2 BetrVG zur Wirksamkeit jeder den Arbeitnehmer belastenden Maßnahme erforderlich. Dort wo der Arbeitgeber nach den gesetzlichen Bestimmungen bestimmte Angelegenheiten nicht ohne den Betriebsrat wirksam regeln darf, kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber den Abschluss von Betriebsvereinbarungen erzwingen, die unmittelbar und zwingend (zu Gunsten) aller Arbeitnehmer des Betriebes wirken. Die Erzwingbarkeit ergibt sich aus § 87 Abs. 2 BetrVG , der für den Fall einer scheiternden Einigung den Spruch der Einigungsstelle vorsieht.


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