Unerwünschte Werbung im Briefkasten muss nicht hingenommen werden

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Zusteller und werbende Unternehmen können verklagt werden

Unerwünschte Werbung ist nervig, muss aber keinesfalls geduldet werden. Insbesondere Werbung durch Posteinwurfsendungen möchte nicht jeder täglich in seinem Briefkasten finden. Grundsätzlich ist Briefkastenwerbung erlaubt, solange ein entgegenstehender Wille nicht ausdrücklich deutlich gemacht wird. Befindet sich am Briefkasten etwa ein Aufkleber mit dem Vermerk „Werbung nein danke“, müssen sich die Werbenden auch hieran halten. Wird dennoch Werbung eingeworfen, ist dies rechtswidrig. Bereits 1988 hat der BGH (Az. VI ZR 182/88) in einer Grundsatzentscheidung zu diesem Thema Stellung genommen. Der BGH führte aus, dass Werbesendungen grundsätzlich dem Interesse der Verbraucher dienen, über das Leistungsangebot des werbenden Unternehmers einen Überblick zu erhalten. Gibt der Empfänger der Werbung aber ausdrücklich zu erkennen, dass er kein Werbematerial wünscht, hat der Werbende sich hieran auch zu halten. Dies hat der BGH aus dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen abgeleitet, welches gegenüber dem Interesse des Unternehmers Werbung zu betreiben vorrangig ist. Unerwünschte Werbung entgegen eines ausdrücklichen Hinweises verletzt Eigentum, Besitz und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers. Der Empfänger unerwünschter Werbesendungen kann daher einen Unterlassungsanspruch gegen den Werbenden aus § 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB geltend machen.

Eine zentrale Regelung ist zudem § 7 UWG. Bei dem UWG handelt es sich um Marktverhaltensregeln, die in der Regel vom einzelnen Verbraucher nicht durchgesetzt werden können, sondern beispielsweise durch Verbraucherorganisationen verfolgt werden können. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nun auch dann verletzt, soweit gegen § 7 UWG verstoßen wird. Es kommt also darauf an, ob die Briekastenwerbung erkennbar nicht gewünscht ist.

Aufkleber „Keine Werbung“ nicht notwendig

Hinsichtlich der Erkennbarkeit hat die Rechtsprechung die Verbraucherrechte abermals gestärkt. Das LG Lüneburg, Urteil vom 04.11.2011 (Az. 4 S 44/11) hat entschieden, dass ein Aufkleber am Briefkasten nicht notwendig ist. Vielmehr genügt die ausdrückliche Mitteilung an das werbende Unternehmen, dass keine Werbung im Briefkasten erwünscht ist. Der Empfänger kann somit gezielt unerwünschte Werbung ausfiltern, muss aber nicht auf gewünschte Werbung verzichten. Dem „alles oder nichts Prinzip“ hat das Gericht damit eindeutig eine Absage erteilt. Der Umstand, dass ein Aufkleber am Briefkasten für den Zusteller der Werbung praktisch einfacher ist, sei zwar zutreffend, aber der Werbeempfänger sei  in der Wahl seiner Benachrichtigungsmittel frei. Die damit verbundenen organisatorischen Herausforderungen könne nicht auf den Betroffenen abgewälzt werden. Vielmehr liege es in der Verantwortung des Unternehmens, den jeweiligen Zusteller darüber zu informieren, wer keine Werbung wünscht.   

Wer trägt die Beweislast für den (Nicht-) Zugang der Werbung im Briefkasten?

Vor Gericht wird in vielen Fällen darüber gestritten, ob die Werbung tatsächlich im Briefkasten gelandet ist. Dies ist eine Frage der Beweislast, welche Partei muss vor Gericht was vortragen und beweisen um Recht zu bekommen.

Grundsätzlich empfiehlt es sich daher, die Rechtsverletzung zu dokumentieren. Dies kann durch Fotografieren der Werbung im Briefkasten erfolgen. Auch Zeugen oder die Tatsache, dass andere Parteien in einem Mehrfamilienhaus die Werbung ebenfalls erhalten haben sind hilfreiche Beweismittel.

Wendet man sich gezielt an ein Unternehmen, um von diesem keine Werbung mehr zu erhalten, bedarf dies keiner bestimmten Form und kann daher auch telefonisch erfolgen. Aus beweistaktischen Gründen empfiehlt es sich aber per Fax oder Einschreiben der Werbung zu widersprechen.        

Zusteller und werbende Unternehmen können verklagt werden

Der Unterlassungsanspruch kann sowohl gegen den einwerfenden Zusteller, als auch gegen das werbende Unternehmen geltend gemacht werden. Der Einwand, die Werbung werde nicht von dem werbenden Unternehmen, sondern einer Marketingagentur eingeworfen überzeugt vor Gericht nicht. Denn als Auftraggeber der Werbeaktion haftet der werbende Unternehmer als Störer.

Die Wiederholungsgefahr, die der Unterlassungsanspruch neben einer Rechtsverletzung voraussetzt, wird aufgrund der ersten Rechtsverletzung vermutet.

Leserkommentare
von Kenntnixrecht am 11.10.2012 23:35:25# 1
Herr Gulden,

Sie haben gut und verständlich formuliert, danke.

Ich vermisse bisher zum Thema weitere Ausführungen wie man gegen die Pizza-Konnektion vorgehen kann, die als Franchiser sich oft mit mehreren Firmen an einer Wurfsendung beteiligen.

Außerdem gibt es inzwischen, so weit ich weiß, rechtsgültige Urteile, durch die auch die Franchisegeber zur Verantwortung gezogen wurden, denn diese verdienen auch nicht schlecht daran, dass die Briefkästen durch unerwünschte Werbung vermüllt werden.

Es wäre schön, wenn auch zu diesen unangenehmen Gesellen und ihren Praktiken ein Aufsatz geschrieben würde.

Übrigens eine beliebte Ausrede ist auch, wenn man diese unangenehmen Genossen zur telefonisch auffordert, zukünftig die Vermüllung des eigenen Briefkastens zu unterlassen, es sei der böse Nachbar oder Mitbewerber gewesen.
Mit anderen Worten wird der Nachbar verleumdet, weil diese Leute sich nich ändern wollen.
    
von SchmittCilli am 19.03.2015 10:40:59# 2
Sehr klar, deutlich und verständlich formuliert. Hierfür zunächst einen herzlichen Dank und ein dickes Lob. Allerdings... meine eigene Erfahrung zeigt leider, dass man den "Verteilern" von Werbematerial absolut machtlos gegenüber steht. Anrufe, Schreiben/Einschreiben mit Rückschein, persönliche Vorsprachen, Schilder, Aufkleber... egal was... werden schlicht und ergreifend (frechweg) igoniert. Leider.
    
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