Unfall bei einer Rückwärtsfahrt auf dem Parkplatz

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Fahren zwei Pkw aus gegenüberliegenden Parkbuchten rückwärts und kommt es dabei zum Zusammenstoß, wurde bisher oft vorgerichtlich teilreguliert (beide traf die gleiche Schuld) und eine Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen. Dem hat der BGH eine Absage erteilt.

In dem hier vorliegenden Fall hatte der Kläger behauptet, beim Ausparken bereits in Fahrtrichtung gestanden zu haben, als der Beklagte in sein stehendes Fahrzeug fuhr.

Bei solch einer Konstellation kam bisher der Anscheinsbeweis für ursächliches Verschulden zulasten beider Unfallbeteiligten zum tragen. Für die Annahme eines Anscheinsbeweises muss ein typischer Sachverhalt feststehen, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist.

Dies bedeutet, was am wahrscheinlichsten ist, wird angenommen, es sei denn, es kann durch Beweise widerlegt werden.

Nach der Entscheidung des BGH kann nun nicht mehr "einfach" von einer 50/50 Schuld ausgegangen werden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Fahrzeug bereits stand, als es zur Kollision kam.

Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass das rechtszeitige Anhalten oder gar die bloße Möglichkeit des Stillstandes im Unfallzeitpunkt stets zur vollen Haftung des Unfallgegners führt. Das Verschulden eines Unfalles wird noch an weiteren Kriterien gemessen und abgewogen.

Zusammenfassend bedeutet dies dennoch, dass die Wahrscheinlichkeit einer gerichtlichen Klärung auch nach vorgerichtlicher Teilregulierung der Versicherung gestiegen ist.

(BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 – VI ZR 6/15 –)