Unter welchen Voraussetzungen ist ein eBay-Mitglied zur Anfechtung berechtigt?
Mehr zum Thema: Internetrecht, Computerrecht, Anfechtung, Kauf, Ebay, Internetauktion Von Rechtsanwalt Karlheinz RothBei einem Vertragsschluss über die Internet-Plattform eBay kann eine Partei (Käufer/Verkäufer) einem Irrtum unterliegen, der zur Anfechtung ihrer abgegebenen Willenserklärung berechtigt.
Eine Anfechtung ist unter den nachfolgenden Voraussetzungen wirksam erklärt.
seit 2005
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Es muss zunächst ein Anfechtungsgrund gegeben sein.
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Inhaltsirrtum: Der Erklärende hat eine falsche Vorstellung vom Inhalt der Erklärung, z.B. die Beschreibung des Artikels wird falsch verstanden.
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Erklärungsirrtum: Der User hat sich bei der Eingabe der Daten vertippt. Dies muss er jedoch glaubhaft nachweisen.
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Eigenschaftsirrtum: Dies betrifft einen Irrtum über wertbestimmende Faktoren (z.B. Echtheit), den Irrtum über den Wert oder den Preis aber nicht.
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Arglistige Täuschung: Arglistiges Verschweigen von Tatsachen kann zur Anfechtung berechtigen, wenn eine Aufklärungspflicht bestand.
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Die Anfechtung wurde gegenüber dem Vertragspartner rechtzeitig erklärt (Nachweis des Zugangs). Bei ebay besteht für alle Mitglieder bis zum Angebotsende die Möglichkeit, ihre Angebote zurückzunehmen oder abgegebene Gebote zu stornieren.
Für den Fall einer wirksam erklärten Anfechtung ist der Vertrag als von Anfang an nichtig anzusehen und die erbrachten Leistungen sind zurückzugewähren.
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